Renovierung bei Auszug durch Klauseln im Vertrag hinfällig

  • Hallo,

    ich habe eine laufende Kündigung meines Mietvertrags.

    Im Ursprungs-Vertrag (Vermieter hat mehrmals gewechselt) stehen 3 Klauseln, die mich nach meinem Verständnis von der Renovierungspflicht bei Auszug als Mieter befreien.

    Dabei handelt es sich um:

    Farbwahlklausel

    Starrer Fristenplan

    Endrenovierungsklausel

    (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009, Az. VIII ZR 166/08) - Keine Renovierungspflicht

    Alle 3 Klauseln stehen sehr ähnlich formuliert wie in den Webseiten, so in meinem Vertrag.

    Außerdem wurde die Wohnung damals (deutlich) unrenoviert übernommen. Auch das sollte ja dazu beitragen, dass ich die Wohnung bei Auszug nicht renovieren muss. Leider habe ich kein Übergabeprotokoll. Daher gäbe es dazu nur meine Aussage. Den Original-Vermieter sowie den Vormieter wird es wohl dazu als Zeugen nicht mehr geben.

    Der aktuelle Vermieter meint nun, dass gerade die Endrenovierungsklausel im Vertrag mich aber zur Renovierung verpflichten würde. Sollte ich mir Rechtsbeistand suchen, oder ist es durch die Klauseln eine eindeutige Sache?

    Unerwünschte Verlinkungen entfernt. Ausschlaggebend ist was im eigenen Mietvertrag

    steht und alle drei Klauseln bitte nennen.

  • Wenn bei Einzug unrenoviert war, muss man beim Auszug nicht renovieren.

    Problem ist bei dir eher, dass du als Mieter nachweisen musst, dass die Wohnung unrenoviert war.

    z.B.:

    Übergabe Protokoll

    Rechnungen von der Renovierung

    Fotos

    Zeugen


    d) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter.

  • Wenn bei Einzug unrenoviert war, muss man beim Auszug nicht renovieren.

    Das spielt hier doch gar keine Rolle? Es geht um die Frage, ob überhaupt wirksam eine Renovierungsklausel vorliegt und dann kann man schauen, ob die Wohnung unrenoviert übergeben worden ist.

    Die Klausel die zur Renovierung verpflichtet ist - in meinen Augen - unwirksam. Eine Endrenovierungsklausel konnte ich nicht entdecken, es wird nur nochmal darauf hingewiesen, dass soweit eine Renovierung vereinbart, diese auch eingehalten werden muss.

    Der aktuelle Vermieter meint nun, dass gerade die Endrenovierungsklausel im Vertrag mich aber zur Renovierung verpflichten würde. Sollte ich mir Rechtsbeistand suchen, oder ist es durch die Klauseln eine eindeutige Sache?

    Da wir hier keine Rechtsberatung geben dürfen und auch nicht den Einzelfall prüfen dürfen, wird man dir das nicht beantworten können. Aber ich konnte zumindest keine grobe Fehler in deinen Ausführungen finden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

    Einmal editiert, zuletzt von mietrecht.de (19. Februar 2021 um 10:33)

  • Würde meine Mutter als Zeugin gehen?

    Sie war damals tatsächlich dabei, sie hatte sogar für den ursprünglichen Mietvertrag gebürgt.

    Die Wohnungsbesichtigung wurde damals nicht vom Vermieter, sondern von einer Person der Hausverwaltung durchgeführt (ist ein großer Wohnblock). Aber auch die Hausverwaltung ist mittlerweile eine andere.

    Und was ist mit den Klauseln im Vertrag?

  • Das spielt hier doch gar keine Rolle? Es geht um die Frage, ob überhaupt wirksam eine Renovierungsklausel vorliegt und dann kann man schauen, ob die Wohnung unrenoviert übergeben worden ist.

    Die Hauptfrage von Gertuder bezieht sich doch auf die Endrenovierungsklausel, alle anderen hat er ja selber widerlegt.

    Und genau darauf zielt mein Satz ab.

    Meine persönliche Meinung:

    Nochmal mit dem Vermieter und den Rechtsprechungen die du gefunden hast reden und ansonsten Rechtsbeistand suchen.

  • Die Hauptfrage von Gertuder bezieht sich doch auf die Endrenovierungsklausel

    Diese Frage einer Endrenovierungsklausel kann man aber nicht für sich allein betrachten. Denn diese erfordert in der Regel eine wirksame Renovierungsvereinbarung. Ist diese nicht vorhanden, kann die Endrenovierungsklausel auch unwirksam sein und somit die gesamte Renovierungspflicht.