Mietvertrag aus den 60iger Jahren

  • Ich wohne aktuell in einer Wohnung der xxxxxxxx. Fange ich ganz vorne an: das Haus wurde 1953 gebaut, damaliger Mieter mit Erstbezug war die xxxxxxxx, welche Ihren Angestellten die Wohnung als Werkswohnung zur Verfügung gestellt hat. In den 60iger Jahren hat mein Vater diese Wohnung von der xxxxxxxx als „Untermieter“ gemietet. Wie damals üblich unrenoviert. Im Mietvertrag steht nur „bei Auszug ist die Wohnung besenrein zu übergeben und Anbauten sind zu entfernen“.

    Die xxxxxxxx hat die Werkswohnungen dann 1979 aufgegeben und es wurde ein Mietvertrag geschlossen zwischen der xxxxxx und meinem Vater. In der Wohnung wurde nichts renoviert oder saniert, da die Wohnung ja bewohnt war. Entsprechend existiert auch kein Protokoll. Auch hier steht der Passus „bei Auszug ist die Wohnung besenrein bei guter Dekoration zu übergeben“.

    1987 starb mein Vater und meine Mutter hat die Wohnung übernommen. 2020 ist nun meine Mutter verstorben und da ich seit meiner Geburt hier wohne, habe ich die Wohnung behalten, bzw. seither zahle ich die Miete. Einen Mietvertrag der auf mich läuft habe ich nie erhalten.

    Nun wäre meine Frage:

    Die Wohnung hier hat Laminat, welches im Laufe der 50 Jahre natürlich immer mal erneuert wurde. Die ABG verlangt von Mietern, selbsteingebrachte Böden wieder zu entfernen bei Auszug. Unter dem Laminat ist kein weiterer Boden, so wie heute bei der xxxxx üblich z.B. Linolium. Lt. Meiner Mutter hat mein Vater die Wohnung damals mit Laminat gemietet, aber hierüber habe ich nichts Schriftliches.

    Ebenso sind die Wände hier aktuell tapeziert, in grau, braun und türkis. An der Decke befinden Deckenplatten, diese wurden soweit ich weiss von meiner Mutter angebracht in den 80iger Jahren.

    Die Wohnung gilt lt. xxxxxxx als nicht vermietungsfähig (klar, seit 1953 wurde hier ja nie was gemacht) und soll saniert werden.

    Was sind meine Pflichten als Mieter? Muss ich bei Auszug die Wände dennoch „hell“ streichen? Muss ich das Laminat entfernen und wie sieht es mit den Deckenplatten aus? Oder gilt hier die ABG muss die Wohnung besenrein so zurück nehmen, wie sie aktuell ist.

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  • Wenn die Wohnung kernsaniert wird, halten einige Gerichte solche Arbeiten für eine unzulässige Belastung für den Mieter.

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  • Wenn die Wohnung kernsaniert wird, halten einige Gerichte solche Arbeiten für eine unzulässige Belastung für den Mieter.

    Diese Aussage ist mir zu pauschal.

    Bei den Malerarbeiten gehe ich mit, aber nicht bei solchen Einbauten, wie Deckenplatten oder Laminat.

    Unabhängig davon, dass es sich hierbei in der Regel um Sondermüll handelt, lassen sich die Firmen diese Entfernung teilweise auch vergolden.

    Ich kenne das aus "meinen" Sanierungsobjekten. Da werden für die Beseitigung von Deckenplatten und Laminat (je nach Wohnungsgröße) gern mal > 700€ aufgerufen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.