Wohnungsübergabe vor Mietende - Weiterzahlung trotz Nutzung durch Nachmieter

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    nehmen wir mal an ein Mieter hat fristgerecht zum 31.03. gekündigt und hat mit dem Vermieter abgesprochen einen Nachmieter zu stellen.

    Der Nachmieter wurde gefunden und es wurde ein Mietvertrag zum 15.03. geschlossen.

    Da der Mieter und der Nachmieter gern einen früheren Zeitpunkt gehabt hätten bemühte sich der Mieter um einen früheren Termin für die Übergabe. Telefonisch sagte dem Mieter eine Mitarbeiterin des Vermieters zu, dass dies kein Problem sei und das der Mietvertrag dann vordatiert werden würde. Schriftlich wurde die Frage ignoriert, man schrieb dem Mieter lediglich, es wäre kein Problem die Übergabe vorzuverlegen.

    Die Übergabe wurde von einer Maklerin durchgeführt, die vom Vermieter beauftragt wurde.

    Die Übergabe fand am 02.03. im Beisein des Mieters und im Beisein des Nachmieters statt. Die Schlüssel wurden an den Nachmieter übergeben.

    Nun möchte der Vermieter dem Mieter allerdings nur die März Miete ab 15.03. zurückzahlen. Ich denke dem Mieter steht die Miete ab dem 02.03. zu, da der Mieter die Wohnung nicht (nur) an den Vermieter, sondern an den Nachmieter übergeben hat und die Wohnung daher nicht mehr nutzen konnte.

    Dabei beziehe ich mich auf:

    Zieht ein Mieter während der Kündigungsfrist vorzeitig aus, muss er üblicherweise

    dennoch die Miete zahlen. Überlässt aber der Vermieter während der Kündigungsfrist

    die Wohnung dem Nachmieter, beispielsweise für Renovierungsarbeiten, muss der

    bisherige Mieter nicht mehr zahlen. Dies entschied das Amtsgericht Neuruppin.

    sowie

    (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.


    Wie erwähnt, die Maklerin die die Übergabe als Repräsentantin des Vermieters durchführte war ja offiziell beauftragt und nicht etwa nur Wunsch des Mieters da.

    Sehe ich das richtig?

    Gleichzeitig steht noch die Befürchtung im Raum, dass auch die Betriebskosten des Nachmieters vom 02.-15.03. durch den Mieter getragen werden sollen. Auch das wäre doch nicht rechtens, richtig?

    Wie geht der Mieter am besten vor um die Miete zurück zu erhalten und die Zahlung der Betriebskosten zu vermeiden? Nehmen wir mal an der Streitwert ist nicht sonderlich hoch, sodass ein Anwalt sich vielleicht nicht recht lohnt..

    Vielen Dank im Voraus,
    mit freundlichen Grüßen,
    fxj2b123

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  • Wie geht der Mieter am besten vor um die Miete zurück zu erhalten und die Zahlung der Betriebskosten zu vermeiden?

    Der Mieter würde dem Vermieter einen Brief schreiben und mit Bezug auf §812 BGB auffodern, die Differenz ab dem 2.3. gerechnet zurück zu zahlen. Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen, bleibt nur, einen Mahnbescheid zu beantragen oder Klage einzureichen. Oftmals zeigt es Wirkung, wenn man diese Schritte dem Vermieter ankündigt.

    Man sollte damit aber warten, bis die Betriebskostenabrechnung vorliegt. Denn erst dann kann man diese prüfen und es ist sinnvoller, beides zusammen abzurechnen, zumindest, wenn man den gerichtlichen Weg gehen muss.

  • Fruggel

    Vielen Dank für die Rückmeldung!

    Würden sie mir denn allgemein zustimmen, dass der Mieter ab 02.03. keine Miete und Betriebskosten zahlen müsste?

    Man sollte damit aber warten, bis die Betriebskostenabrechnung vorliegt. Denn erst dann kann man diese prüfen und es ist sinnvoller, beides zusammen abzurechnen, zumindest, wenn man den gerichtlichen Weg gehen muss.

    Sind irgendwelche Fristen für die Rückzahlungsaufforderung zu beachten? Also sollte man den Brief mit der Zahlungsaufforderung gleich schreiben und dann ggfs. mit der Mahnung warten bis die Betriebskostenabrechnung da ist, oder kann die ganze Angelegenheit warten?

    Danke,

    mfG

  • Das darf ich dir so direkt nicht beantworten, denn das wäre eine Bewertung deines individuellen Falls. Ich kann dir nur bestätigen, dass du den §537 BGB richtig verstandeen hast, laut dem man von der Mietzahlung befreit ist, wenn der Vermieter den Gebrauch nicht mhr gewähren kann wegen Überlassung der Wohnung an jemand anderen.

    Die Verjährung für die Rückforderung sind die üblichen 3 Jahre. Man könnte also theoretisch warten. Allerdings schadet es auch nichts, es dem Vermieter schon mal anzukündigen, dass man dann nach Abrechnung der Betriebskosten die Rückforderung mit einrechnen wird. Das ist jedem selber überlassen.