Liebe Community,
ist die Position " Abrechnungsservice Kaltwasser" umlagefähig? Bei Nachfragen des Erstellers bzw. Ableser der Rechnung, handelt es sich wohl um reine Erstellungskosten für die erstellte Rechnung.
Besten Dank an Euch vorab
Liebe Community,
ist die Position " Abrechnungsservice Kaltwasser" umlagefähig? Bei Nachfragen des Erstellers bzw. Ableser der Rechnung, handelt es sich wohl um reine Erstellungskosten für die erstellte Rechnung.
Besten Dank an Euch vorab
Ja, das ist umlagefähig.
Die "Kosten der Verteilung und Berechnung" sind explizit im § 2 Betrkv benannt.
Danke für Deine Anwort.
Entschuldige wenn ich nochmals nachfrage, aber selbst mehrere Rechtsanwälte bei meiner Rechtsschutzversicherung waren sich da fast alle einig, dass es nicht umlagefähig ist, da es sich um reine Kosten der Rechnungsstellung handelt (habe mit denen auch schon § 2 Betrkv angesprochen) und ich dachte ich frage mal hier in diesem Forum nach. Bist Du Dir da 100% sicher? Bin jetzt total verwirrt. Habe im Übrigen das hier gefunden:
"Kosten für den Abrechnungsservice, d. h. für die Abrechnung der allgemeinen Betriebskosten, gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten (AG Hamburg 37a C 258/99, 27.4.2000, MieterJournal 3/2000 S. 9). Nur die Kosten für die Erstellung der verbrauchs- bzw. verursachungsabhängigen Abrechnung der Heizungs-, Wasser- und Müllkosten dürfen angesetzt werden."
Ich müßte im Übrigen noch wissen, ob beim Rauchmelder die Miete und Wartung umgelegt werden kann.
Ist der Nutzerwechsel auch umlagefähig?
Besten Dank vorab.
Ich müßte im Übrigen noch wissen, ob beim Rauchmelder die Miete und Wartung umgelegt werden kann.
Sofern auf die Betriebskostenverordnung verwiesen wird und keine abschließende Aufzählung, in der das nicht genannt wird, im Mietvertrag vereinbart wird, sind die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchmeldern umlagefähig.
Ist der Nutzerwechsel auch umlagefähig?
Nur dann, wenn dies explizit im Mietvertrag so vereinbart wurde.
Entschuldige wenn ich nochmals nachfrage, aber selbst mehrere Rechtsanwälte bei meiner Rechtsschutzversicherung waren sich da fast alle einig, dass es nicht umlagefähig ist, da es sich um reine Kosten der Rechnungsstellung handelt (habe mit denen auch schon § 2 Betrkv angesprochen) und ich dachte ich frage mal hier in diesem Forum nach. Bist Du Dir da 100% sicher? Bin jetzt total verwirrt.
Ich teile die Ansicht von Leipziger. In dem genannten und verlinkten Paragraphen ist ganz explizit unter den Kosten für die Wasserversorgung die Aufteilung und Berechnung genannt. Evtl. lag hier ein Kommunikationsproblem vor. Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung als solche ist nicht umlagefährig, die Kosten für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Kaltwasser (sowie Warmwasser und Heizung) dagegen schon.
Ganz lieben Dank an Schweinchenfan
Schau mal bitte hier zum Thema Rauchmelder:
Nutzerwechsel ist zwar im Mietvertrag hinterlegt, da gibt es aber auch Urteile:
AG Kassel Urteil vom 08.05.2018 - 453 C 539/18 - Vermieter tragen die Kosten einer Zwischenablesung
Da du dich selbst schon ausführlich erkundigt hast, scheinst du bereits alle Informationen bekommen zu haben, die du brauchst. Wenn du Rechtssicherheit möchtest, dann müsstest du dich an einen Anwalt wenden. Hier können keine verbindlichen Bestätigungen gemacht werden. Ich markiere das Thema daher als erledigt.
sind die Kosten für die Miete und Wartung von Rauchmeldern umlagefähig
Nein, die Miete ist nicht umlagefähig. Denn die Verantwortung der Montage liegt laut Landesbauordnungen beim Vermieter, somit hat er auch die Kosten zu tragen und kann diese ncht indirekt auf den Mieter abwälzen.
Nur dann, wenn dies explizit im Mietvertrag so vereinbart wurde.
Nein, auch dann sind Nutzerwechselgebühren nicht umlagefähig, da es Verwaltungskosten sind und nicht laufend anfallen. Siehe das BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Ganz lieben Dank an Euch, Ihr habt mir sehr weiter geholfen
Nein, die Miete ist nicht umlagefähig. Denn die Verantwortung der Montage liegt laut Landesbauordnungen beim Vermieter, somit hat er auch die Kosten zu tragen und kann diese ncht indirekt auf den Mieter abwälzen.
Das sieht das Landgericht Magdeburg anders: Urteil vom 27.09.2011- 1 S 171/11 - Vermieter darf Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern auf Mieter umlegen
Nein, auch dann sind Nutzerwechselgebühren nicht umlagefähig, da es Verwaltungskosten sind und nicht laufend anfallen. Siehe das BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Im genannten Urteil wurde explizit der Fall behandelt, dass keine vertragliche Vereinbarung besteht.
Der Fall, dass es eine eindeutige, andere vertragliche Vereinbarung gibt, wird im Urteil nicht behandelt. Nach gängigen Urteilsinterpretationen lässt das Urteil offen, ob die Kosten vom Mieter zu tragen sein könnten, wenn dies explizit in einer Individualvereinbarung so ausgehandelt wurde.
Nein, auch dann sind Nutzerwechselgebühren nicht umlagefähig, da es Verwaltungskosten sind und nicht laufend anfallen. Siehe das BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Sorry, aber ich muss hier noch was schreiben. In dem Urteil ging es nur darum, ob es sich bei den Gebühren um Betriebskosten handelt. Das wurde verneint. Es sind Verwaltungskosten.
Die Tatsache, dass man diese Verwaltungskosten nicht dennoch mittels separater vertraglicher Vereinbarung umlegen kann, wurde dort nur kurz angerissen (unter den Entscheidungsgründen, Punkt II, Absatz 9 & 10). Das ist nämlich weiterhin möglich.
Ein kleines "Aber" gibt es noch: Es gibt ein neueres Urteil des AG Münster ( Urteil vom 12.09.2019, AZ 6 C 1738/19), was besagt, dass auch eine separate vertragliche Vereinbarung unwirksam ist.
Solange es dazu also keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sollte man damit rechnen, dass eine Umlage dieser Kosten weiterhin in Rechnung gestellt werden kann.
Ich darf mich jetzt auch noch einmal melden
Nutzerwechselkosten im Mietvertrag aufzuführen, diese auch zu berechnen, sind laut meinen oben bereits geschickten Links, unwirksam oder verstehe ich das komplett falsch?
Wie verhält es sich mit den Rauchmeldern bzw. der Miete und Wartung. Da steht nichts bei mir im Mietvertrag oder gibt es da einen Überbegriff? Generell ist doch nur die Wartung umlagefähig oder auch die Miete? Ist das eventuell auch von Bundesland zu Bundesland anders?
Ist die Wartung für Kaltwasserzähler auch umlagefähig?
Nutzerwechselkosten im Mietvertrag aufzuführen, diese auch zu berechnen, sind laut meinen oben bereits geschickten Links, unwirksam oder verstehe ich das komplett falsch?
Ja und Nein. Es gibt zwar ein Urteil, dass die Umlage für unwirksam erklärt wurde, allerdings ist das nur ein Amtsgerichturteil. Es kann durchaus sein, dass ein anderes AG anders entscheidet.
Als genereller Maßstab gilt dann eher das Urteil des BGH und demnach ist die Umlage nicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt, dass die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Installationsgegenständen (Wartungen) umlagefähig ist, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung, gibt es auch keine Umlage.