Reicht diese Formulierung um die Wohnfläche unantastbar zu machen

  • Hallo,

    (Genaue Details zu meiner Situation stehen weiter unten. Ich möchte jedoch gern die Kernfrage vorwegschicken, da sie auch losgelöst beantwortet werden kann.)


    In Meinem Mietvertrag steht folgendes unter "§1 Mietsache":

    "3. Die Wohnfläche ist mit 84,00 m² vereinbart. Abweichungen von dieser Fläche führen zu keiner Änderung des Mievertrages.


    4. ..."


    Reicht diese Formulierung wirklich aus um jegliche Ansprüche auf Mietminderung bzgl. einer kleineren Wohnfläche nichtig zu machen?

    (falls ja, gilt das dann auch für die Betriebskosten, die doch anhand der m² meist anteilig berechnet werden?)



    Meine gesamte Situation kurz umrissen:

    - Mietbeginn: Dezember 2017

    - kürzlich habe ich mich auf dem Wohnungsmarkt etwas umgeschaut und bin dabei doch sehr stutzig geworden beim Betrachten anderer Wohnungen (da sie scheinbar immens mehr Fläche boten, die blanken Quadratmeterzahlen jedoch deutlich geringer als bei mir sind)

    - das sehr grobe Nachmessen der Grundfläche meiner Wohnung ergab ~69m² (und hierbei handelt es sich wirklich um die maximale Grundfläche meiner Etagenseite, von welcher noch Treppenhaus, Wände, verbaute Wasseranlagen in den Wänden etc. abgezogen werden müssten in einer exakten Messung) d.h. die tatsächliche Wohnfläche sollte noch weitaus geringer als diese 69m² ausfallen

    - im Vertrag festgehalten sind 84m² und es besteht damit definitiv eine Abweichung von mehr als 10%



    Ich freue mich auf Ihre/Eure Gedanken dazu und hoffe, dass sich hier etwas zurückholen lässt.



    Mit freundlichen Grüßen

    B

  • Grundsätzlich gilt die Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn die tatsächliche Wohnungsgröße nun um mehr als 10% abweicht nimmt die Rechtsprechung ein Mangel an, der zur Mietminderung berechtigt. Man kann die Beschaffenheitsvereinbarung auch durch eindeutige Regelung verhindern, dass muss aber explizit und ausdrücklich im Vertrag geregelt sein. Meistens wird dann keine Größe angegeben oder es wird etwas geschrieben wie "Die Fläche ist ein Schätzwert und begründet keine Beschaffenheit" oder ähnliche Formulierungen. Bloße Angaben mit "circa" ändern nichts an einer Beschaffenheitsvereinbarung.


    Vorbehaltlich einer anwaltlichen Prüfung erkenne ich ganz persönlich hier keine Aufhebung der Beschaffenheitsvereinbarung. Der Mietvertrag wird ja nicht verändert, es werden nur Rechte aus dem Mietvertrag geltend gemacht. Aber abschließend kann und darf das nicht beurteilt werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!