Hallo liebe Mitglieder,
bitte um Hilfe, um einige widersprüchliche Gerichtsurteile zu verstehen.
Und zwar:
Der BGH hat mit 2 Urteilen (Urteil vom 07.02.2018, Az.: VIII ZR 189/17 und Urteil vom 07.02.2018, Az.: VIII ZR 148/17) die Rechte der Mieter bei extrem hohen Nebenkosten- oder Stromabrechnungen gestärkt. Im Streitfall müssen Mieter, wenn sie eine außergewöhnlich hohe Abrechnung für Heizung oder Strom bekommen, nicht zahlen, wenn laut BGH „die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehler“ besteht. Dann ist es nämlich nicht Aufgabe des Mieters nachzuweisen, dass ein außergewöhnlich hoher Verbrauch angefallen ist.
Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Vermieter oder Energieversorger, welcher beweisen muss, dass die abgerechneten Kosten auch tatsächlich verbraucht wurden.
Nun eigentlich zu meinem Fall :
Ich miete eine Privatwohnung, mein Wohnungseigentümer verwaltet gleichzeitig das gesamte Haus für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2020 war die Position für die Flur- und Hofreinigung mehr als fünffach (!!!) höher als im Vorjahr. Darüber hinaus lagen formelle Fehler bei der Berechnung dieser Position vor, und zwar: nicht nachvollziehbare Vorgänge / Beträge sowie unverständliche Abkürzungen.
Nach der Ansicht der Belege habe ich auch zahlreiche inhaltliche bzw. materielle Fehler festgestellt: die Belege waren unvollständig, rechnerisch fehlerhaft und ungenau.
Daher habe ich diese Position beim Vermieter widersprochen und die Zahlung für diese Position unter Vorbehalt der Rückforderung geleistet, um sich gegen eine mögliche fristgemäße Kündigung des Mietvertrages abzusichern (da der Betrag, um den gestritten wird, höher als eine Monatsmiete ist). Die Nachzahlung der Betriebskosten für restliche Positionen habe ich geprüft und beglichen, da diese korrekt waren. Ich habe meinen Einwand wie folgt begründet:
1) die Position ist formell fehlerhaft : nicht nachvollziehbare Vorgänge / Beträge sowie unverständliche Abkürzungen
2) die Position verstößt gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Gemäß §§ 556 Abs. 3 Satz 1 und 560 Abs. 5 BGB, und daher inhaltlich fehlerhaft:
- gem. dem Urteil vom 12.1.2006 KG, 12 U 216/04 : sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr stark – das heißt innerhalb eines Jahres um mehr als 10% – gestiegen, muss der Vermieter hierfür nachvollziehbare Gründe angeben. Dazu gehören detaillierte Ausführungen, wodurch die Preissteigerung hervorgerufen wurde und warum er diese nicht vermeiden konnten.
- bei einem Anstieg um mehr als 50% obliegt es dem Vermieter regelmäßig darzulegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im einzelnen geführt hat, und welche Anstrengungen er konkret unternommen hat, einen günstigeren Unternehmer für die zu vergebenden Tätigkeiten zu finden.
3) Die Belege sind unvollständig, rechnerisch nicht korrekt und ungenau und daher ist die Position inhaltlich fehlerhaf.
Aber das andere Urteil des LG Berlins widerspricht den von mir oben genannten BGH-Urteilen sowie in meinem Einwand zitierten Urteil des Kammergerichts:
LG Berlin, im Urteil vom 17.08.2017 – 67 S 190/17: “Treffe den Vermieter auch dann keine ergänzende Beweislast, wenn einzelne Betriebskostenpositionen gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 % gestiegen seien“. Also, die Beweislast für unwirtschaftliches Handeln des Vermieters trägt gem. LG Berlin der Mieter.
Nun kommen meine Fragen:
- Ist meine Argumentation im Einwand korrekt
- Ist das KG Urteil vom 2006 noch rechtwirksam
- 3) wer trägt gemäß dem aktuellen Rechtsstand die Beweislast für unwirtschaftliches Handeln des Vermieters
Besten Dank für eure Unterstützung.
P.S. Eine Rückmeldung bzw. korrigierte Abrechnung zu meinem Enwand habe ich bisher vom Vermieter nicht erhalten