Muss ich Nachzahlung Nebenkosten bei Einspruch zahlen - Vollstreckung eingeleitet

  • Ich habe eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung erhalten.

    Es wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und die Einsicht und ablichten der Belege beantragt.

    Der Vermieter regiert aber nicht.

    Muss ich die Nachzahlung leisten obwohl ich noch keine Einsicht in die Belege bekommen habe oder wie soll ich mich verhalten?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Man hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Vermieter die Belegeinsicht nicht ermöglicht. Allerdings kannst du keinen Einpruch einlegen, wenn du die Belege brauchst, um den Fehler zu finden. Denn der Einspruch muss konkret begründet werden. Einfach nur zu sagen, dass einem die Nachzahlung zu hoch vorkommt, reicht nicht aus.

    Normalerweise ergeben sich bestimmte klärungsbedürftige Positionen bereits aus der inhaltlichen Überprüfung der Abrechnung. Man könnte dann die Überprüfung der Belege auf diese Positionen beschränken.


  • Allerdings kannst du keinen Einpruch einlegen, wenn du die Belege brauchst, um den Fehler zu finden.

    Wie soll ich dann die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnungen überprüfen?

    Ich gehe davon aus, wenn ich die Nachforderung bezahle, dass ich die Belege niemals zu Gesicht bekomme.

    Ich möchte ja bezahlen nachdem ich die Nebenkostenabrechnung anhand der Belege überprüfen konnte.

    In der Vergangenheit ist vorgekommen, dass Nebenkosten nach Schätzungen abgerechnet worden und nicht nach Verbrauch bzw. Dienstleistungen die gar nicht erbracht wurden, sind auch in der Nebenkostenabrechnung aufgetaucht.

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  • Ganz einfach, du forderst erst mal nur die Belegeinsicht, ohne dabei Widerspruch einzulegen. Letzteres machst du dann anschließend, wenn du nach der Belegeinsicht die Fehler benennen kannst.

  • du forderst erst mal nur die Belegeinsicht, ohne dabei Widerspruch einzulegen.

    Das ist auch ein guter Tipp.

    Aber was ist, wenn nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung die Belegeinsicht beantragt wird und 12 Monate verstreichen und der Vermieter rührt sich nicht?

    Wie sieht es da mit den Fristen aus?

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  • Wenn sich der Vermieter nicht meldet, dann muss man als Mieter aktiv ins Büro des Vermieters gehen, um dort die Belegeinsicht zu verlangen. Denn allein nur das Schweigen des Vermieters genügt laut Rechtsprechnung nicht, eine Verweigerung der Belegeinsicht anzunehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Büro des Vermieters weit weg ist und es somit unzumutbar ist, dass man dort hin geht.

  • Wenn sich der Vermieter nicht meldet, dann muss man als Mieter aktiv ins Büro des Vermieters gehen, um dort die Belegeinsicht zu verlangen.

    Das ist eben das Problem.

    Es handelt sich um eine große Gesellschaft mit unzähligen Wohneinheiten und man kommt nur zum zuständigen Sachbearbeiter mit einem Termin ansonsten ist der Besuch beim Pförtner bereits beendet.

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  • Da ist dann deine eigene Kreativität gefragt, wie du mit dem Unternehmen in Kontakt kommen könntest. Du könntest es mit Anrufen versuchen. Oder du machst beim Pförtner einen kleinen Aufstand und forderst, mit dem Geschäftsfürer zu sprechen, wenn man dir nicht einen sofortigen Termin beim Sachbearbeiter gibt. Eventuell hilft ein Brief anstatt E-Mail.

  • Du könntest es mit Anrufen versuchen.

    Das wird so nicht klappen.

    Der Vermieter hat nur noch eine zentrale Rufnummer vergleichbar mit einem Call Center.

    Die Rufnummer von den Sachbearbeitern werden nicht offen gelegt.

    Ich werde das aber erst einmal machen und keinen Einspruch einlegen, sondern nur die Belegeinsicht beantragen und dann mal schauen wie der Vermieter reagiert.

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  • Mit welchen zusätzlichen Kosten muss ich bei eingeleiteter Vollstreckung rechnen?

    Der Vollstreckungsbetrag beträgt unter 200 €

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    Mit diesen Sätzen ohne Erklärung kann niemand etwas anfangen

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Diese Frage macht für sich allein stehend überhaupt keinen Sinn. Denn für eine Vollstreckung müsste der Vermieter dann erstmal einen gerichtlichen Titel haben. Die Kosten dafür kämen auch noch dazu. Aber bei einem beantragten Mahnbescheid kannst du Widerspruch eingelegen, wenn die Forderung nicht berechtigt ist. Und ohne der Möglichkeit der Belegeinsicht ist sie oftmals nicht berechtigt.

  • Denn für eine Vollstreckung müsste der Vermieter dann erstmal einen gerichtlichen Titel haben.

    Der Titel ist schon vorhanden, sorry hatte ich vergessen zu erwähnen.

    Ich habe die Zahlung nicht gemacht, da die Nebenkostenabrechnung worüber der Titel läuft in der Zwischenzeit korrigiert wurde zu meinen Gunsten.

    Ich habe meine Zahlungsbereitschaft schriftlich angezeigt nachdem ich die korrigierte Nebenkostenabrechnung erhalte.

    Der Vermieter weigert sich aber mir eine korrigierte Nebenkostenabrechnung zuzusenden.

    Die Kosten dafür kämen auch noch dazu.

    Die sind schon bezahlt.

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  • Der Vermieter weigert sich aber mir eine korrigierte Nebenkostenabrechnung zuzusenden.

    Mit welcher Begründung? Es macht keinen Sinn, denn wenn er sie nicht zuschicken wollte, dann hätte er die Abrechnung auch nicht korrigieren müssen.

    Es war nicht klug, wie du vorgegangen bist. Denn dein Problem ist, dass ein Titel über den ursprünglichen Betrag vorliegt. Und somit kann der Vermieter auch diesen Betrag vollstrecken lassen. Es zählt nur der Titel. Gibt sich der Vermieter mit weniger zufrieden, dann ist das Kulanz. Du solltest daher den Betrag nun überweisen um keine weiteren Kosten zu produzieren. Die Sache ist ungünstig gelaufen, und es macht keinen Sinn, jetzt noch weiter Katz und Maus zu spielen. Schließe damit ab und mach es nächtes Mal besser.

  • Mit welcher Begründung?

    Musss ich noch einmal nachlesen und reiche ich dann nach.

    Denn dein Problem ist, dass ein Titel über den ursprünglichen Betrag vorliegt.

    Das ist eben nicht der Fall, der Titel liegt über den korrigierten Geldbetrag vor.

    Du solltest daher den Betrag nun überweisen um keine weiteren Kosten zu produzieren.

    Ich wollte bezahlen nachdem ich die korrigierte Nebenkostenabrechnung bekommen habe.

    Mein Vermieter hat mir allerdings nur mitgeteilt, dass die Vollstreckung eingereicht ist.

    Wie soll ich mich verhalten?

    Jetzt noch bezahlen oder die Vollstreckung abwarten?

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  • Das ist eben nicht der Fall, der Titel liegt über den korrigierten Geldbetrag vor.

    Okay. Das habe ich dann falsch verstanden. Der Betrag steht also somit fest, unabhängig davon, ob in der Abrechnung weitere Fehler sind.

    Jetzt noch bezahlen oder die Vollstreckung abwarten?

    Das musst du für dich allein entscheiden. Aber wenn du jetzt bezahlen würdest, hätte der Vermieter die Möglichkeit, den Auftrag an den Gerichtsvollzieher zurück zu rufen und dann würden auch die Kosten dafür nicht entstehen.

  • Aber wenn du jetzt bezahlen würdest, hätte der Vermieter die Möglichkeit, den Auftrag an den Gerichtsvollzieher zurück zu rufen und dann würden auch die Kosten dafür nicht entstehen.

    Ich werde nachher die Zahlung anweisen.

    Wenn die Vollstreckung nicht zurück gezogen wird, und es ist bereits bezahlt, mit welchen zusätzlichen kosten muss ich rechnen?


    Mit welcher Begründung? Es macht keinen Sinn, denn wenn er sie nicht zuschicken wollte, dann hätte er die Abrechnung auch nicht korrigieren müssen.

    Die Begründung lautet, es besteht keine Verpflichtung die Nebenkostenabrechnung zu korrigieren.

    Das Urteil ist ohne Korrektur vollstreckbar.

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  • es besteht keine Verpflichtung die Nebenkostenabrechnung zu korrigieren

    Das stimmt sogar. Ein Vermieter ist nur verpflichtet, eine Abrechnung zu erstellen. Und wenn sich daraus unter Einbeziehung beanstandeter Fehler der richtige Betrag ermitteln lässt, dann ist es erledigt.

    mit welchen zusätzlichen kosten muss ich rechnen?

    Lässt sich nicht genau sagen, ich schätze mal irgend was um 30-40€.

  • Lässt sich nicht genau sagen, ich schätze mal irgend was um 30-40€.

    Habe ich auch ermittelt.

    Kosten je nach Aufwand.

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  • Der Zwangsvollstreckungsbescheid war heute in der Zustellung.

    Dieser wurde meinen Arbeitgeber auch zugestellt.

    Ich habe aber bereits schon bezahlt.

    Wie vermeide ich, dass ich doppelt bezahle und mein Geld dann nicht mehr zurück bekomme?

    Ich müsste nur noch die Gebühr für den Bescheid bezahlen.

    Das konnte ich bislang nicht da mir der Geldbetrag nicht bekannt war.

    Im Zwangsvollstreckungsbescheid steht ein minimaler andere Geldbetrag als die eigentliche Forderung.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Wie vermeide ich, dass ich doppelt bezahle und mein Geld dann nicht mehr zurück bekomme?

    Schreibe dem Vermieter eine Information über die Zahlung und bitte ihn, die Pfändung zurück zu nehmen gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn die Schuld beglichen ist, kann man auch die Herausgabe des Original Vollstreckungsbescheid vom Gläubiger verlangen.

    Das konnte ich bislang nicht da mir der Geldbetrag nicht bekannt war.

    Der Geldbetrag ergibt sich aus dem Vollstreckungsbescheid.