Kündigungsverzicht - ordentliche Kündigung möglich

  • Hallo,

    ich möchte aus persönlichen Gründen früher als im Vertrag vereinbart aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Ich hoffe, dass der Vermieter einen Nachmieter zustimmt. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, frage ich mich, ob die unten stehende Klausel mir einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Mietverhältnis bzw. eine ordentliche Kündigung ermöglicht, da die Klausel keinen beidseitigen bzw. wechselseitigen Kündigungsverzicht beinhaltet. Oder ist die Klausel trotz mangelnden beidseitigen bzw. wechselseitigen Kündigungsverzicht gültig?

    §2. Mietdauer

    1. Unbefristetes Mietverhältnis

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.07.20. Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung ist jedoch erstmals zum 30.06.22 zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

    2. Die Regelung des § 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt, wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert.

    Vielen Dank!

  • Woraus liest du, dass sich der Kündigungsausschluss nur auf den Mieter bezieht? Es ist auch korrekterweise nur die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, die außerordentliche Kündigung ist davon nicht berührt (was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde).

    Der zweite Absatz ist für den Kündigungsauschluss nicht relevant.

  • Vielen Dank für die Antwort! Deshalb meine Frage, weil ich ja verunsichert war, ob die Klausel den Mieter und den Vermieter mit einschließt (und daher wirksam ist), weil das nicht ausdrücklich drin steht. Denn ich habe bei meiner Recherche Klauseln gesehen, die ausdrücklich auf einen wechselseitigen bzw. beidseitigen Kündigungsverzicht hinweisen z.B. "Somit verzichten beide Parteien auf eine ordentliche Kündigung bis zum xx.xx.xx".

  • Die genaue Formulierung kann nur ein Anwalt prüfen, auch ob es an anderer Stelle evtl weitere Klauseln dazu gibt. Ich sehe hier keinen Hinweis, dass das nur einseitig sein soll.