Nebenkosten - Abrechnungszeitraum bei Erstbezug

  • Hallo!

    Ich habe eine Frage bezüglich meiner Betriebskostenabrechnung.
    Ich bin zum 01.06.2010 in eine Mietwohnung eingezogen.
    Dazu muss ich erwähnen, dass das Mietshaus 4 Jahre zuvor leer stand und ab Januar 2010 von Grund auf saniert und renoviert wurde.
    Nun habe ich eine Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 erhalten.
    Bei der Grundstückspflege wurden dort Gesamtkosten von ca. 1.200 € aufgeführt. Diese wurden anteilig auf 7 Monate und der Wohnfläche berechnet (mein Anteil würde somit ca. 176 € betragen!). Dazu muss ich sagen, dass wir als Mieter ab November 2010 die Grundstückspflege selbst übernommen haben.

    Meine 1. Frage also – ist es rechtlich die entstandenen Grundstückspflegekosten für die Monate Januar bis Mai 2010 uns als Mietern mit anzurechnen, wenn wir Erstbezüger ab Juni 2010 waren?

    Ich sehe nämlich nicht ein, anteilige Kosten zu tragen, wenn dort keiner gewohnt hat. Außerdem kann er mir nicht nachweisen, dass dort Grundstückspflege (von Jan. – Mai 2010) betrieben wurde.

    2. Frage: Desweiteren haben wir die Grundstückspflege wie schon erwähnt ab November 2010 selbst übernommen – der Vermieter rechnet aber alle 7 Monate anteilig – müssten dann nicht nur 5 Monate berücksichtigt werden?

    Für Antworten wäre ich dankbar!

    Grüße

  • Der Vermieter darf Ihnen nur Kosten für den anteiligen Zeitraum berechnen, in dem Sie die Wohnung genutzt haben. In diesem Fall also für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2010. Und das sind nach meiner Rechnung sieben Monate. So gesehen wurden Ihnen demzufolge Kosten für die Gartenpflege vom 01.06.-31.12.2010 in Rechnung gestellt.

    Wenn Sie aber ab November 2010 die Gartenpflege selbst übernommen haben, sollten Sie dies mit dem Vermieter klären. Hier wäre auch eine Einsichtnahme und Prüfung der Abrechnungsbelege sinnvoll.

  • Ich habe meine Abrechnung erhalten, aber ohne Anlagen. Also bin ich zum Vermieter gegangen um mir die Belege vorlegen zu lassen.
    Dort hat er mir die monatlichen Rechnungen der Grundstückspflege von Januar bis Oktober 2010 vorgelegt. (im November und Dezember wurde ja die Grundstückspflege von uns Mietern, wie schon erwähnt, übernommen!)
    Aus diesen 10 Rechnungen ergaben sich nun die Gesamtkosten für die Grundstückspflege.
    Zum Beispiel beträgt die Rechnung für Januar 2010 ca. 130 € durch Schnee räumen und streuen.
    Aber von Januar bis Mai 2010 war das Wohnhaus ja noch nicht bewohnt. Und so kann mir keiner nachweisen, dass da was gemacht wurde. Ich muss noch dazusagen, dass mein Vermieter selbst die Grundstückspflege und somit die Abrechnung gemacht hat, da er selbst eine Hausmeisterfirma führt.

    Meiner Ansicht nach müsste der Vermieter für die Grundstückspflegekosten von Jan.-Mai 10 selbst aufkommen, da wir ja erst im Juni 10 (Erstbezug) eingezogen sind.
    Quasi dürfte er doch nur die Kosten, die ihm für die Monate Juni bis Oktober entstanden sind, uns anrechnen, oder?
    Gibt es irgendeine gesetzliche Grundlage dafür?
    Meine Vermieter verwies mich auf Nachfrage für die Grundlage Berechnung (Ansetzen der Gesamtkosten von Jan. bis Dez., statt nur von Juni - Dez.) auf das Miethöhegesetz.
    Doch beim googeln fand ich raus, dass dieses seit 2001 außer Kraft gesetzt worden.

  • Dass Ihr Vermieter die Kosten der Gartenpflege für das komplette Jahr 2010 als Gesamtkosten in die Abrechnung aufgenommen hat ist insoweit korrekt. Allerdings kann er Sie an diesen Gesamtkosten nur für den Zeitraum beteiligen, in dem Sie auch dort gewohnt haben. In Ihrem Fall dann also nur für die Zeit vom 01.06. - 31.10.2010 (fünf Monate). Die Rechnung muss wie folgt aussehen:

    Gesamtkosten Gartenpflege * Abrechnungsschlüssel Whg * Nutzungszeitraum
    -----------------------------------------------------------------------
    Gesamtabrechnungsschlüssel Objekt * Abrechnungszeitraum

    Wie sieht es denn bei den anderen Abrechnungspositionen aus? Denn dort ist die Verteilung genauso vorzunehmen, es sei denn, die Kosten werden durch Messeinrichtungen erfasst.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (21. Juni 2011 um 13:38)

  • folgende Berechnung hat unser Vermieter durchgeführt:

    er gab die Gesamtkosten von ca. 1.200 € für Grundstückspflege an
    Abrechnungszeitraum: 365 Tage
    unser Abrechnungszeitraum: 214 T. (01.06. – 31.12.10)
    Er hat also die Gesamtkosten durch 365 geteilt und mit 214 multipliziert, dieses Ergebnis wiederum durch unsere Gesamtwohnfläche und dann mal meiner Wohnfläche multipliziert. Somit soll allein ich für Juni bis Dez. 176,00 € Grundstückspflege zahlen! (Sind diese Kosten im Normalbereich?)

    Grundstückspflege wurde jedoch aber nur an 153 Tagen betrieben (November und Dezember raus gerechnet). Muss dann nicht mit 153 Tage statt 214 Tage gerechnet werden?

    Gebäudeversicherung und Grundsteuern wurden nach dem gleichen Schlüssel berechnet – diese Positionen sind mir aber nachvollziehbar.

  • Dann ist die Abrechnung korrekt. Dass in den Monaten November und Dezember keine Gartenpflege durchgeführt wurde ist nur bei der Berechnung der Gesamtkosten von Interesse. Hier dürfen für diese Monate keine Kosten auftauchen.

    Als Grundsatz gilt: Die im Abrechnungszeitraum entstandenen Kosten sind anhand der Nutzungszeiträume auf die Mieter zu verteilen. Dabei ist es unerheblich, wann und für welche Zeit innerhalb des Abrechnungszeitraums die Kosten entstanden sind.

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