Frage rechtliche Relevanz Schreiben vom Mieterschutzverein

  • Kurze Frage zur rechtlichen Relevanz von Schreiben des Mieterschutzvereins an den Vermieter.
    Ich habe hierzu unterschiedliche Aussagen, die sich sehr unterscheiden.

    Seitens Mieterschutzverein wurden mehrfach Schreiben wegen Mängelbeseitigung und begründetet Mietminderung an den Vermieter geschickt. Es wurde im ersten Schreiben darauf hingewiesen, dass der Mieterschutzverein die Interessen der Mieterin (meiner Freundin) vertritt.

    Der Vermieter schreibt jetzt, er würde nicht mit dem Mieterschutzverein kommunizieren, da sein einziger Vertragspartner die Mieterin wäre. Ebenso würde er die Mietminderung nicht anerkennen und droht mit Konsequenzen, sollten die Mietzahlungen, wie seit Monaten mehrfach angekündigt und begründet, gemindert werden. Verweist dabei auch wieder auf den Umstand, dass er den Mieterschutzverein nicht anerkennt, da kein Vertragspartner von ihm.

    Zur Frage: Sind Schreiben mit Forderungen seitens Mietschutzverein (hat ja den Auftrag von uns dazu erhalten) bindend bzw. muss der Vermieter diese anerkennen?

  • Der Vermieter schreibt jetzt, er würde nicht mit dem Mieterschutzverein kommunizieren, da sein einziger Vertragspartner die Mieterin wäre.

    Mir ist tatsächlich keine rechtliche Verpflichtung bekannt, wonach der Vermieter dem Mieterverein eine Antwort schreiben muss. Du bzw. die Freundin ist der einzige Vertragspartner.

    Natürlich kann der Mieterverein im Namen deiner Freundin die Schreiben an den Vermieter schicken (dafür ist er eben bevollmächtigt), aber im Zweifel muss die Freundin dann mit dem (an sie gerichteten) Antwortschreiben wieder zum Mieterverein.

    Wenn er den Schriftverkehr komplett verweigert, d.h. die Annahme des Schreibens, muss der Sachverhalt schlimmstenfalls vor Gericht geklärt werden.

    Man möge mich korrigieren, aber meines Wissens gibt es überhaupt keine Verpflichtung des Vermieters überhaupt auf irgendwelche Anrufe, Mails, Schreiben zu reagieren, egal von wem die kommen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • So hatte ich das auch verstanden. Man kann jemanden dazu ermächtigen, die Interessen gegenüber Dritten zu vertreten, wie hier der Fall.
    Dies wurde dem Vermieter auch so gemeldet. "wir sind bevollmächtigt die Interessen von... zu vertreten" oder so ähnlich.
    Naja. Muss dann den Anwalt fragen, der ist nur grade nicht da.

  • 1. Es ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, dass der persönliche Kontakt unterbunden wird und es tatsächlich die Verpflichtung besteht, sich ausschließlich an den Vertreter zu wenden, das läuft dann unter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Siehe dazu auch: Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.05.2015 - 13 U 104/14. Etwa unter Anwälten besteht die Verpflichtung sich nicht direkt an den Mandanten zu wenden, so in § 12 BORA geregelt.

    2. Die Schreiben vom Mietverein entfalten aber rechtliche Wirkung, solange eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt. Also etwa Fristsetzungen oder Gestaltungsrechte.

    Man möge mich korrigieren, aber meines Wissens gibt es überhaupt keine Verpflichtung des Vermieters überhaupt auf irgendwelche Anrufe, Mails, Schreiben zu reagieren, egal von wem die kommen.

    Grundsätzlich magst du Recht haben. Aber es gibt natürlich Situationen in den der Vermieter reagieren muss, nämlich dann, wenn es seine vertragliche Pflicht ist, etwa Mangelbeseitigung, Auskunftspflichten etc.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

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