Darf der Vermieter das Abstellen von Fahrradanhängern verbieten?

  • Ich wohne im 4. Stock eines Mehrfamilienhauses und habe ein 3 jähriges Kind. Für mein Kind habe ich mir jetzt extra einen Fahrradanhänger gekauft, damit ich es zum Einkaufen oder anderen Erledigungen, die ich mit dem Fahrrad unternehme, sicher mitnehmen kann. Ich stelle dieses Anhänger immer im Innenhof ab, wie auch mein Fahrrad. Nun habe ich aber von meinem Vermieter ein Schreiben erhalten, dass ich meinen Fahrradanhänger nicht im Hof, sondern in meinem Keller abstellen soll, da nur Fahrräder im Innenhof gestattet sind.
    Ich finde das Ganze irgendwie ungerechtfertigt, da vor allem jeder der Mieter sein Fahrrad abstellen darf, nur ein Anhänger ist nicht erlaubt. Und so viel größer ist der ja auch nicht. Meine Nachbarn stört er auch nicht nach persönlicher Auskunft.
    Handelt mein Vermieter denn im Recht, oder kann ich dagegen vorgehen?
    Über eure Hilfe würde ich mich sehr freuen!

  • Nein, Ihr Vermieter handelt nicht im Recht, denn jeder Mieter des Hauses darf einen Fahrradanhänger zum Transport von Kleinkindern im Innenhof des Mietshauses abstellen. Dieses gilt insbesondere dann, wenn andere zumutbare Abstellmöglichkeiten vor Ort fehlen, ausreichend Platz im Hof vorhanden ist, oder der Innenhof schon im allgemeinen als Abstellmöglichkeit für z.B. Fahrräder von allen Mietern genutzt wird. Vielleicht sollten Sie Ihren Vermieter auf diesen Sachverhalt Aufmerksam machen und ggf. ein Gespräch mit Ihm führen, damit eine schnelle Lösung für dieses Problem gefunden wird.

  • Hallo Phil, dein Vermieter handelt auch nach meiner Auffassung nicht im Recht, denn mit dem Abschluss des Mietvertrages räumt dieser den Mietern ein umfassendes Nutzungsrecht der Mietsache ein. Dieses gilt auch für sämtliche Räume, die nicht unbedingt als Wohnräume genutzt werden, aber für die Mieter frei zugänglich sind. Dem entsprechend können alle Räume und Flächen, die zur Nutzung oder zum Erreichen der Wohnung erforderlich sind, mitbenutzt werden. Zu diesen Räumen und Flächen gehören zum Beispiel Flure, Treppen, Höfe oder Durchfahrten. Und dieses Recht gilt selbst, wenn es im Mietvertrag von den Vertragsparteien nicht vereinbart wurde.