Hallo,
bei uns wurden letztes Jahr eine Notrufanlage im Fahrstuhl installiert. Die Kosten der Miete für diese wird jetzt jedes Jahr auf die Mieter umgelegt.
Ist dies eigentlich korrekt?
Fahrstuhl - Kosten für die Miete einer Notrufanlage
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cachaca -
5. Januar 2022 um 11:21 -
Erledigt
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Diese Notrufanlage ist sogar gesetzlich verpflichtend. Komisch, dass die vorher nicht vorhanden war.
Grundsätzlich zählt dies zu den Kosten der Überwachung der Anlage und ist per Betriebskostenverordnung auch umlagefähig. Man könnte nur im Mietvertrag schauen, ob die grundsätzlichen Kosten des Aufzugs bei den Betriebskosten vereinbart sind.
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dies zu den Kosten der Überwachung der Anlage und ist per Betriebskostenverordnung auch umlagefähig
Umlagefähig im Sinne der Betriebskostenverordnung sind nur die Kosten, um die Notfallbereitschaft aufrecht zu erhalten, also beispielsweise einen Vertrag mit einem Dienstleister, wo die Notrufe entgegen genommen werden. Die Miete hingegen ist nicht umlagefähig, denn der Eigentümer kann die Anschaffung der Ausstattung nicht auf diese Weise abwälzen.
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Die Miete hingegen ist nicht umlagefähig, denn der Eigentümer kann die Anschaffung der Ausstattung nicht auf diese Weise abwälzen.
Doch ist sie. Siehe hierzu ein Urteil des LG Gera (Urteil vom 31.01.2001, AZ 1 S 185/00
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Das LG Heidelberg sagt im Urteil vom 31.03.2014 - 5 S 48/13 etwas anderes. Die Rechtsprechnung dazu ist also nicht einheitlich und ein Urteil des BGH gibt es dazu nicht, ich konnte jedenfalls keines finden. Man kann es also nicht allgemeingültig beantworten und es kommt im Streitfall auf den zuständigen Richter im Amtsgericht an.
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