Befristeten Mietvertrag anfechten

  • Hallo zusammen,


    Wir haben aktuell einen befristeten Mietvertrag bis 29.02.23. Jetzt wollen wir aber gern in ein anderes Haus einziehen und kommen nicht aus dem Vertrag raus.


    Die Vermieter haben laut Vertrag Eigennutzung ab 01.03.2023 angemeldet. Deshalb die Befristung. Allerdings haben sie uns mitgeteilt, dass sie sich jetzt doch umentschieden haben und zu dem Zeitpunkt noch gar nicht einziehen können. Sondern der Einzug sich verschiebt.


    Deshalb entfällt doch eigentlich der Befristungsgrund oder? Können wir den Vertrag dann anfechten? Und ggf. doch ordentlich kündigen?


    Bitte um Aufklärung :)


    Lieben Gruß

    Viktoria

  • Das Gesetz hat dies in § 575 III BGB geregelt.


    Unabhängig davon, ob der Grund sich verlängert oder ganz wegfällt, kann man nur die Verlängerung verlangen. Das bedeutet also über die Befristung hinaus. Daher kann der Vertrag weder vor dem Ende der Befristung angefochten oder ordentlich gekündigt werden.


    Eine ordentliche Kündigung wäre nur möglich, soweit die Befristung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Also die Form nicht eingehalten worden ist oder der Befristungsgrund nie vorgelegen hat.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wir hätten aber dann in dem Fall die Möglichkeit die Wohnung für den restlichen Zeitraum des befristeten Vertrages unterzuvermieten oder?


    In unserem Vertrag steht drin, dass wir für eine Untervermietung einen Antrag stellen können. Ich habe gelesen, dass wenn der Vermieter diesen Antrag ohne triftigen Grund ablehnt, wir dann außerordentlich kündigen können, ist das richtig? Und gilt das auch bei einem befristeten Vertrag?

  • Super vielen lieben Dank!
    Vielleicht wäre das ja eine Option.


    Welche Begründung könnte ich in so einen Antrag auf Untervermietung in unserem Fall nennen? Darf die komplette Wohnung untervermietet werden oder nur ein Teil?

  • Dies wäre eine Einzelfallberatung. Wie du das begründest muss du entscheiden.


    Man kann die Wohnung teilweise als auch vollständig untervermieten. § 540 BGB betrifft nur die vollständige Untervermietung.


    Da es hier um eine lange Zeit und um daher um viel Geld gehen kann, solltest du dich anwaltlich beraten lassen, damit er den Vertrag und alles im Einzelfall prüfen kann.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!