Auszahlung der Kaution nach Kündigung

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage bezüglich der Auszahlung.

    Person A und Person B lebten zusammen. Nun holte sich Person B eine weitere Wohnung um dort hin zu ziehen. Person B mietete weiterhin die Wohnung mit Person A und B.

    Nun entstanden Kosten die B nicht tragen konnte und man einigte sich mündlich auf den Zahlungsausgleich mit der Kaution.

    Nach ein paar Monaten kündigten beide. Man hat sich schriftlich auf eine Zahlung der Kaution auf ein Konto geeinigt. Da immer noch offene Beträge ausstanden.

    Person B lief feiger weise zu der Hausverwaltung und forderte die Auszahlung der Kaution 3 Monate später 50 / 50 auf ein anderes Konto. Nun behauptet die Hausverwaltung, dass man nicht mehr das Konto im Schreiben nutzen kann. Man solle es 50 / 50 auszahlen.

    Ich sehe schon eine Zivilklage

    Dennoch würde ich gerne wissen wie ihr die Chancen seht.

    Aus meiner Sich kann ich ja auch nicht 3 Monat in Urlaub gehen und sagen, dass ich die Betriebskosten im Haus oder GEZ, Müllgebühren, Internet nicht zahle, nur weil ich im Urlaub bin.

  • Ich kann Dir nicht ganz folgen.

    Verstehe ich es richtig, dass Person A die Forderungen von B aus dem Mietverhältnis gezahlt hat und hierfür die Kaution erhalten sollte?

    Letztendlich kann sich der Vermieter aussuchen, wohin er die Kaution auszahlt. Es müssen sich dann A und B einigen. Stellt sich B quer, dann kann man versuchen, die Forderungen gerichtlich bei ihm einzutreiben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Letztendlich kann sich der Vermieter aussuchen, wohin er die Kaution auszahlt.

    Nein das kann sich der Vermieter nicht aussuchen. Wenn die Wohnung gemeinschaftlich gemietet worden ist, ist die Kaution auch gemeinschaftlich auszuzahlen. Im Zweifel hat der Vermieter nachzufragen. Zahlt er eigenmächtig nur auf ein Konto aus, wird er von der Schuld im Zweifel nicht befreit und kann weiter in Anspruch genommen werden.

    Wenn der Vermieter kein Konto genannt bekommt, kann er die Kaution auch beim Amtsgericht hinterlegen, 372 I BGB.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Wenn die Wohnung gemeinschaftlich gemietet worden ist, ist die Kaution auch gemeinschaftlich auszuzahlen.

    Ja klar, aber das hat der Vermieter ja auch getan, wenn ich die Fragestellung richtig verstehe.

    Ansonsten hatte ich mich nicht klar ausgedrückt, sorry. Dann so: Der Vermieter kann es sich aussuchen, wenn es keinen konkreten Rückzahlungsanspruch der Mieter gibt, bzw. darf er nicht auf verlangen eines Mieters auf ein Konto auszahlen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • darkshadow

    Kann es sein, dass du da etwas durcheinander bringst? Kan habe jedenfalls das Gefühl. Vermutlich beziehst du dich darauf, falls gegen den Vermieter geklagt werden muss auf Herausgabe der Kaution. Das geht dann natürlich nur gemeinschaftlich oder mit Bevollmächtigung. Einer der Mieter allein wäre nicht prozessberechtigt. Hingegen um die Aufteilung der ausgezahlten Kaution müssten sich die Mieter gemäß §430 BGB selbst kümmern, egal auf welches dem Vermieter bekannten Mieterkonto die Zahlung geleistet wurde.

  • Fruggel

    Nein, ich bringe nichts durcheinander.

    Man muss nur wissen, dass § 432 BGB gilt und die Mieter in Bezug auf die Kaution Mitgläubiger und keine Gesamtgläubiger sind nach ständiger Rechtsprechung. Dann ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 432 I BGB, dass der Vermieter die Kaution nur gemeinschaftlich an alle Leisten kann. Daher hat er bei allen nachzufragen wohin er leisten soll. Leistet er eigenmächtig nur an einen Mieter, gilt die Kaution als nicht zurückgezahlt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich will jetzt gar nicht weiter diskutieren, deshalb abschließend von mir: Laut diverser Internetquellen sind die Mieter Gesamtgläubiger, so dass der § 428 BGB greift, wonach der Vermieter eben nicht aufteilen muss.

    Wir haben das in der Praxis auch noch nie gemacht, dass eine Kaution aufgeteilt wurde.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.