Vermieter verstößt gegen Untermietvertrag

  • Hallo zusammen,

    meine Schwester und ich sind zur Untermiete eingezogen. Der Vermieter meinte zu uns er kommt 1x im Monat für 4 Tage in Wohnung. Da wir beide dringend eine Wohnung gebraucht haben, haben wir dem zugestimmt.


    Der Vermieter kam unangekündigt mit seinen Kindern in die Wohnung und sieht uns als seine Putzleute. Die Kinder sind laut am Morgen (wir beide arbeiten meistens bis in die Nacht). Nun ist er schon den 5. Tag hier und wir haben beide keine Lust mehr. Uns steht zu dem nur 1 Schlafzimmer zur Verfügung und ich schlafe auf der Couch. Er möchte uns vorschreiben dass ich nicht auf der Couch schlafen darf. (Im Mietvertrag steht uns die ganze Wohnung zur Verfügung außer das sein Schlafzimmer)

    Wir beiden möchten so schnell wie möglich den Vertrag beenden.

    Meine Frage;

    Verstößt er hier gegen den Mietvertrag und haben wir somit ein Sonderkündigungsrecht ?


    Vielen Dank im voraus für eure Antworten & Hilfe.

  • (Im Mietvertrag steht uns die ganze Wohnung zur Verfügung außer das sein Schlafzimmer

    Was heißt "zur Verfügung"? Ist die Wohnung außer seinem Zimmer ein expliziter Bestandteil der Mietsache oder nur zur Mitbenutzung freigegeben?

    Ist die gesamte Wohnung (außer dem Schlafzimmer) ein fester Bestandteil der Mietsache, wird eher anders herum ein Schuh daraus: Der Vermieter samt Kinder haben in der restlichen Wohnung nichts verloren, sondern dürfen sich nur in dem Schlafzimmer austoben.


    Verstößt er dagegen, lässt sich hierdurch ggfs. eine außerordentliche Kündigung ableiten, aber das sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

    Ist die Wohnung aber nur zur Mitbenutzung freigegeben und ihr habt nur das eine Zimmer fest gemietet, sieht es aber eher schlecht aus.


    Wurde die Wohnung/das Zimmer voll möbliert angemietet?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hier ein Auszug aus dem Vertrag ...

    Folgende Wohnräume des Hauptmieters in der x

    gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den

    Untermieter vermietet.

    Anzahl der untervermieteten Räume: 2

    Die gesamte Wohnung besteht aus:

    2 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur mit Abstellraum, 1 Wintergarten, 1

    Balkon, 1 Kelleranteil.

    Es wird die Mitbenutzung der folgenden Räume vereinbart:

    1 Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 Flur mit Abstellraum, 1 Wintergarten, 1

    Balkon.


    Die Wohnung ist voll möbliert.

  • Also habt ihr tatsächlich nur 2 Räume gemietet, so dass sich der Vermieter auch in den anderen Räumen aufhalten darf.


    Wenn ihr die Wohnung kündigen wollt und auch die angemieteten Zimmer voll möbliert sind (mindestens Bett & Schrank), ergibt sich hier eine verkürzte Kündigungsfrist nach § 573 c (3) BGB. Das wären dann ca. 14 Tage.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Eine letzte Sache hätte ich noch , hier ein Auszug der Kündigung


    § 7 Kündigung

    Hauptmieter: Das Kündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichen

    Vorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde. Die Frist

    beträgt somit zwei Wochen. Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen,

    so kann er vor Ablauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.

    Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum

    dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats

    kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist maßgebend.

    Eine fristlose Kündigung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zulässig


    Zählt dass hier dann auch mit den 14 Tagen ? Wir möchten so schnell wie möglich hier raus.

    Vielen Dank für deine Hilfe!

  • Zählt dass hier dann auch mit den 14 Tagen ?

    Es zählt die Frist aus § 573c III BGB, wovon auch nicht abgewichen werden kann zu deinem Nachteil, soweit der Vermieter die Wohnung auszustatten hat. Ansonsten gilt die gesetzliche 3 Monatsfrist.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!