Renovierung durch Mieter - Wer trägt die Kosten

  • Hallo an alle!

    Nehmen wir an, ein Vermieter kündigt dem Mieter. Kündigung wird akzeptiert.
    Mieter will jetzt Geld für Renovierungsarbeiten, die nach dem Einzug vor mehreren Jahren durchgeführt wurden.
    Genaue Umstände sind unklar, da es einen Vermieterwechsel gab. Was klar ist: Der vorherige Vermieter hat sich teilweise an den Kosten beteiligt, lief alles mündlich.
    Mitvertrag ist ganz simpel und regelt das Thema Renovierung nicht.
    Die Renovierung fand nach dem Einzug statt. Der Einzug liegt über 10 Jahre zurück.
    Der Mieter hat z. B. selbst Fließen ausgesucht und verlegen lassen. Jezt möchte er zum Auszug eine Art Ablösesumme dafür.
    Wie ist die Rechtslage? Muss der Vermieter jetzt zahlen und wenn ja, wie viel?

    Danke für eure Einschätzung!

    Beste Grüße

  • Hattest du überhaupt das Einverständnis des Vermieters für diese Baumaßnahmen?

    Grundsätzlich könnte der Vermieter ansonsten sogar den Vertragsgemäßen Zustand fordern.

  • Hi AJ,

    wie gesagt, es gab einen Vermieterwechsel, daher ist gar nicht klar, was überhaupt vereinbart wurde.

    Da der vorherige Vermieter einen Teil der Kosten (die Hälfte) übernommen hat, war das sicher im Einverständnis.
    Mehr ist leider nicht herauszufinden.

    Ich bin nicht die Mieterin. Es geht eher darum, ob der aktuelle Mieter überhaupt Ansprüche auf irgendeine Komplettübernahme hat.

    Beste Grüße

  • Der vorherige Vermieter hat sich teilweise an den Kosten beteiligt

    Warum sollte deiner Meinung nach der Vermieter jetzt nochmal zahlen müssen, obwohl er das aufgrund der mündlichen Vereinbarung schon getan hat?

    Hattest du überhaupt das Einverständnis des Vermieters für diese Baumaßnahmen?

    Offenbar, denn sonst hätte er sich wohl kaum beteiligt.

  • Na ja, ich meinte eher ein nachweisbarer Einverständnis. Ist halt evtl problematisch wenn das alles nur mündlich lief.

    Vielleicht gibt es ja ein Quittung oder einen Kontoauszug mit Verwendungszweck. o.ä.

    Ansonsten kann ich Fruggel nur zustimmen.

    Zumal nach 10 Jahren Nutzungsdauer und einer Kündigung die ja offenbar doch irgendwo einvernehmlich Zustand gekommen zu sein scheint.

  • Hi Fruggel!

    Warum sollte deiner Meinung nach der Vermieter jetzt nochmal zahlen müssen, obwohl er das aufgrund der mündlichen Vereinbarung schon getan hat?

    Der Mieter ist der Meinung, weil er jetzt auszieht hat er ja sozusagen nichts mehr davon. Er nimmt "seine" Fließen ja nicht mit. Er sieht es als Ausgleich für die Arbeit, die er in die Wohnung gesteckt hat.


    Na ja, ich meinte eher ein nachweisbarer Einverständnis.

    Das Einverständnis lässt sich nicht wirklich nachweisen. Selbst, wenn er noch einen Kontoauszug von damals hätte, ist unklar, was genau vereinbart wurde.
    Soweit ich weiß, ist diese größere Renovierung mit bspw. neue Fließen bereits nach dem Einzug durch den Mieter ja nichts, das der Vermieter machen muss. Es ist ja nicht so, als wäre kein Fußboden vorhanden gewesen. Ich denke, die Teilzahlung war nur ein Entgegenkommen des Vermieters. Rechtlich gesehen bin ich nicht sicher, ob er überhaupt etwas hätte zahlen müssen.

    Genau, das ist der nächste Punkt. Gibt es für solche Fälle konkrete Rechner, für den Fall, dass "nachgezahlt" werden muss. Er meint nämlich auch, er hätte aus eigener Tasche Fenster in einem Raum erneuern lassen. Auch hier ist unklar, wie genau das abgelaufen ist. Auch hierfür möchte er eine "Ablöse".

    Bitte keine Vollzitate!

  • Ein Ausgleich kann laut Gesetz nur dann erwartet werden, wenn der Vermieter verlangen würde, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen. Ansonsten gibt es keinen Rechtsanspruch. Eventuell kann es manchmal sogar vorkommen, dass man als Mieter Einbauten wieder zurück bauen muss. Es war das Vergnügen des Mieters, die Sachen zu verschönern. Das hat er für sich gemacht und nicht für den Vermieter.

    Auch beim Fenster unterstelle ich mal (ohne den Hergang zu kennen), dass das nichts war, was der Mieter hätte tun müssen, vielleicht sogar gar nicht dürfen.

    Bei Einbauten reicht es nicht aus, sich nur die Erlaubnis vom Vermieter zu holen, sondern man muss auch vorab klären, was beim Auszug passieren soll hinsichtlich eventuellem Rückbau. Viele übersehen, dass das verschiedene Sachen sind.

  • Außerdem gibt es doch auch noch die Regel, dass Dinge, die fest mit der Immobilie verbunden sind, Teil dieser werden und daher in das Eigentum des Immobilieneigentümers übergehen.

    Das wird z.B. so gehandhabt mit Bäumen u.ä., die ein Mieter im Garten gepflanzt hat - da hat er weder Mitnahmerecht noch kann irgendetwas dafür verlangen. Zum Teil wird sogar bei Einbauküchen so argumentiert.

    Ich würde meinen dass Fliesen und andere Einbauten ähnlich gelagert sind.

  • Ein Ausgleich kann laut Gesetz nur dann erwartet werden, wenn der Vermieter verlangen würde, dass die Einbauten in der Wohnung verbleiben sollen.

    Wenn der neue Vermieter also sagt, "Dann nimm die Fließen halt mit!" hat sich das erledigt und der Mieter kann nicht davon ausgehen, noch irgendwelche "finanziellen Entschädigungen" zu verlangen?

    Außerdem gibt es doch auch noch die Regel, dass Dinge, die fest mit der Immobilie verbunden sind, Teil dieser werden und daher in das Eigentum des Immobilieneigentümers übergehen.

    Das klingt ja sehr spannend! Hast du da einen Bericht zu?

  • Wie oben schon gesagt gibt es keine Möglichkeit, eine Entschädigung zu verlangen. Erkundige dich aber gern bei einem Rechtsanwalt, wenn du es nicht glaubst.

    Es gibt eine Entschädigung, die man juristisch "Geschäftführung ohne Auftrag" nennt. Aber die Voraussetzungen dafür sind nicht gegeben, sobald man mit dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen hat, die es hier offenbar gibt.

    Das klingt ja sehr spannend! Hast du da einen Bericht zu?

    Warum Bericht? Das ergbt sich aus §94 BGB.

  • Meistens ist doch auch in den Standardmietverträgen vereinbart, dass solche Renovierungen ohne Kosten für den Vermieter zu erfolgen haben, wenn der Mieter diese selbst wünscht und durchführt. Und wenn es keine abweichende schriftliche Vereinbarung gibt, dann gilt das auch für die Fliesen.

    Klar, kann man die beim Auszug auch von der Wand klopfen, dann muss man aber den alten Zustand wiederherstellen und kann nicht einfach kaputte Wände hinterlassen. Wahrscheinlich ist es am Einfachsten, die Fliesen einfach dran zu lassen, eine 10 Jahre alte Renovierung ist ja auch nicht mehr so viel Wert.

  • da hat er weder Mitnahmerecht noch kann irgendetwas dafür verlangen.

    Der Mieter hat in diesem Fall ein Wegnahmerecht, dieses ergibt sich aus § 539 II BGB.

    Die Konstellation regelt § 539 I BGB insgesamt. Wie Fruggel richtig erwähnte, richtet sich dass dann nach Geschäftsführung ohne Auftrag. Wenn man die Einigung wegdenken würde, müsste man den Fremdgeschäftsführungswille prüfen, an diesem scheitert es meistens, da der Mieter für sich tätig wird und nicht für den Vermieter.

    Am Ende bleibt nur noch das Bereicherungsrecht nach § 812 I BGB. Nach 10 Jahren dürfte aber keine Bereicherung mehr übrig sein durch die Abnutzung. Müsste man aber im Zweifel genau prüfen. Zusätzlich hat der BGH eine ganze Reihe an Ausnahmen aufgestellt.

    Im Ergebnis wird es wohl kaum einen solchen Anspruch geben.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!