Abschluss eines Mietvertrages durch getätigte Mietzahlung

  • Liebe Community,

    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

    Eine WG besteht aus den Mietern A und B. Durch einen Mieterwechsel soll Person A aus dem Mietverhältnis austreten und eine neue Person C

    in den Mietvertrag eintreten, sodass Person B und Person C in der WG wohnen. Es wurde ein entsprechender Vertrag zum Mieterwechsel an Person C übermittelt und parallel eine Mahnung zu einer nicht getätigten Nebenkostennachzahlung an Person C verschickt.

    Der schriftliche Vertrag zum Mieterwechsel sieht vor, dass Person C mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis eintritt, sodass Person C für ausstehende Zahlungen verantwortlich wäre. Person C hat bereits vor erhalten des schriftlichen Vertrages eine Mietzahlung getätigt, wobei Person C nicht wusste, dass aus dem bisherigen Mietverhältnis noch ausstehende Zahlungsaufforderungen bestehen.

    Meine Frage ist nun, ob Person C bereits durch die Mietzahlung in den schriftlichen Mietvertrag eingetreten ist, was (wie ich im Internet gelesen habe) bei mündlichen Mietverträgen der Fall ist. Ist Person C somit auch für Zahlungsaufforderungen des bisherigen Mietverhältnisses verantwortlich?

    Ich stehe gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung, sofern diese benötigt werden.

  • Der schriftliche Vertrag zum Mieterwechsel sieht vor, dass Person C mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis eintritt, sodass Person C für ausstehende Zahlungen verantwortlich wäre.

    Wenn ich mit allen Rechten und Pflichten in ein Mietverhältnis eintrete, heißt das aber nicht automatisch, dass ich auch für bestehende Forderungen aus dem Mietverhältnis hafte, die vor Vertragsabschluss entstanden sind. Warum wird hier nicht Person A zur Verantwortung gezogen?

    Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem recht überschaubaren § 535 BGB.

    Soll der Mieter verpflichtet werden, die bestehenden Forderungen zu übernehmen, dann bedarf es hier einer separaten individuellen Vereinbarung, so dass der Neumieter auch weiß, welche Forderungen in welcher Höhe bestehen.

    Wenn C die Miete zahlt und auch schon eingezogen ist, könnte man ggfs. von einem Mietvertrag durch schlüssiges Handeln ausgehen. Das hat aber mit den Verbindlichkeiten nichts zu tun.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.