Kosten der Gartenpflege

  • Das die Kosten der Gartenpflege lt. Nebenkostenverordnung umlagefähig sind ist mir bekannt.

    Nur was enthält das?

    In meinem Mietvertrag fand ich folgende Auszüge.

    Der Mieter ist berechtigt und im Bedarfsfall verpflichtet, insbesondere folgende gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen.

    Kosten der Gartenpflege:

    Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschl. der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.

    Die zu dem Haus gehörenden gärtnerischen Anlagen sind pfleglich zu behandeln.

    Seit ca. 15 Jahren habe ich die Pflege von einem Teil des Gartens übernommen obwohl keine Aufteilung geregelt ist wer für was unter Umständen zuständig ist.

    Die überwiegende arbeiten sind Rasenmähen und Hecke schneiden.

    Kann mir jemand sagen ob ich das überhaupt machen muss bzw. wenn der Vermieter diese arbeiten durch einen Dienstleister durchführen lässt, umlagefähig sind?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Kann mir jemand sagen ob ich das überhaupt machen muss bzw. wenn der Vermieter diese arbeiten durch einen Dienstleister durchführen lässt, umlagefähig sind?

    Soweit ich das herauslesen kann, scheint es mir so das du dazu nicht verpflichtet bist, die Kosten aber wohl umlagefähig wären( bzw. so ist es wohl gemeint), wobei ich jetzt nicht konkret herauslesen kann wer diese Kosten zu tragen hat.

  • die Kosten aber wohl umlagefähig wären

    Die Nebenkostenverordnung mit der Kostenart Gartenpflege ist Bestandteil meines Mietvertrages.

    Kann der Vermieter nach 15 Jahren einen Wartungsvertrag für die Gartenpflege mit einen Dienstleister schließen und die kosten auf die Mieter umlegen?

    wobei ich jetzt nicht konkret herauslesen kann wer diese Kosten zu tragen hat.

    Wenn der Vermieter einen Wartungsvertrag abschließt, kann er das einseitig machen oder benötigt er die Zustimmung der Mieter?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Nur wenn die Pflicht zur Durchführung der Gartenpflege im Mietvertrag vereinbart ist, hat man als Mieter auch das Recht, die Pflicht erfüllen zu dürfen um nicht Kosten tragen zu müssen. Andernfalls steht es dem Vermieter frei, eine Firma zu beauftragen.

  • Andernfalls steht es dem Vermieter frei, eine Firma zu beauftragen.

    Hatte ich ganz vergessen zu erwähnen, ist eventuell nicht unwichtig.

    Ein Teil der Hecke wird seit 2 Jahren gepflegt durch eine Firma die vom Vermieter beauftragt wurde.

    Allerdings sind die Kosten bislang noch nicht auf den Nebenkostenabrechnungen der letzten 2 Jahre aufgetaucht.

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  • Allerdings sind die Kosten bislang noch nicht auf den Nebenkostenabrechnungen der letzten 2 Jahre aufgetaucht.

    Könnte sich theoretisch aber künftig ändern. Du hast ja geschrieben, dass die Umlage der Kosten im Vertrag vereinbart sind.

  • Du hast ja geschrieben, dass die Umlage der Kosten im Vertrag vereinbart sind.

    Richtig stehen im Anhang des Mietvertrages als Nebenkostenarten aufgelistet.

    Allerdings ist das jetzt 15 Jahre her und eine Gartenpflege ist noch nie umgelegt worden.

    Gibt es da Fristen, wie lang diese Nebenkostenarten im Vertrag genannt, aber noch nie umgelegt wurden, auch berechnet werden dürfen ?

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  • diese Nebenkostenarten im Vertrag genannt, aber noch nie umgelegt wurden, auch berechnet werden dürfen ?

    Das habe ich schon in meinem vorherigen Beitrag versucht auszudrücken. Wenn die Kosten vereinbart sind, kann sie der Vermieter auch umlegen, egal wie lang er bisher darauf verzichtet hatte. Es gibt im Mietrecht kein Gewohnheitsrecht.

  • Habe ich schon vermutet, vielen Dank.

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