Nebenkostenabrechnung - Gartenarbeiten und Verteilerschlüssel

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal Euren Rat zu o. g. Thema.

    Und zwar geht es um die Abrechnung/Verteilung der Nebenkosten für die Gartenarbeiten. Anzumerken ist, dass es sich hierbei um 2 Hecken ein paar Sträucher und ansonsten nur Wiese handelt, die von keiner der beiden Mietparteien (einschließlich mein Mann und ich) genutzt wurde und die Wohnung im OG seit Jahren leersteht. Die ersten 5 Jahre wurde hier vom Vermieter selbst (heute über 80) ausschließlich der Rasen gemäht und die beiden Hecken geschnitten. Die Sträucher wurden von mir geschnitten, da im Mietvertrag der Passus enthalten war, dass wir uns an der Gartenarbeit beteiligen.

    Im 6. Jahr des Mietverhältnisses wurden die Mäharbeiten durch eine Fremdfirma ausgeführt und in der NK-Abrechnung nach Wohnfläche umgelegt. (Ich weiß, das ist in der Betriebskostenverordnung so hinterlegt).

    Auf meine Nachfrage hin ob das nicht geändert werden kann (wir hatten 133 m² und der 2. Mieter knapp 70 m² erhielt ich folgende Antwort am 10.06.21:


    Zitat

    Über eine Anpassung des Verteilerschlüssels nach Wohneinheiten würde ich Ihnen entgegenkommen

    Die Änderung des Verteilerschlüssels erfolgt ab der nächsten Nebenkostenabrechnung. Eine Anpassung ist nicht mehr möglich, da Herr xxx die NK bereits bezahlt hat.


    Im September 2021 erhielten wir die Kündigung wegen Eigenbedarf und kurz darauf wurde quasi alles von einer Fremdfirma erledigt, was in den ganzen Jahren zuvor keinen Menschen interessiert hat. (Damit die Vermieter, wenn sie dann nach unserem Auszug einziehen, es auch wirklich schick und fein haben). Alle Hecken und Sträucher wurden geschnitten, der Rasen - keine Ahnung wie oft - gemäht, alles gemulcht, mit Erde aufgefüllt, das ganze Efeu entfernt etc...


    Nun erhielten wir die Nebenkostenabrechnung für 2021 mit einem Anschreiben und folgendem Vermerk:

    Zitat

    Nur zur Information, es wurde nur ein Teilbetrag der tatsächlichen Kosten für die Gartenpflege angesetzt. Die Abrechnung für die Gartenpflege erfolgt wie bei den vorherigen Abrechnungen auf die Wohnfläche bezogen.


    Ich ließ mir vom Vermieter alle Rechnungen zuschicken und habe die NK-Abrechnung auch sorgfältig geprüft. Bis auf den Verteilerschlüssel bzgl. der Gartenarbeiten hatte ich nichts zu beanstanden.

    Ich teilte ihm mit, dass die NK-Abrechnung so in Ordnung ist, ich aber den Differenzbetrag der Umlage zwischen Wohnfläche und 3 Parteien von der Nachzahlung abziehen werde und habe mich auf sein geschriebenes Wort vom 20.06.21 berufen.

    Nun erhielt ich heute seine Antwort die wie folgt lautet:



    Meine Fragen nun hierzu:

    Kann der Vermieter einfach so vorgehen? Mir ist bekannt, dass ein Vermieter eine NK-Abrechnung korrigieren kann wenn sie fehlerhaft ist. Aber nun auf einmal 700 € mehr abrechnen wollen nur weil eine Mietpartei (in der Falle wir) sich auf sein geschriebenes Wort beruft und eine Differenz von sage und schreibe 55,94 € nicht bezahlen möchte.

    Und kann er weiter nach Wohnfläche abrechnen obwohl er schriftlich zugesichert hat, dass es mit der NK-Abrechnung für 2021 geändert wird.

    Ich möchte halt Fehler vermeiden und meine RS-Vers. auch nur dann in Anspruch nehmen wenn es wirklich von nöten ist.


    Für Eure Antworten schon mal im voraus recht herzlichen Dank.


    LG

  • den Differenzbetrag der Umlage zwischen Wohnfläche und 3 Parteien von der Nachzahlung abziehen werde und habe mich auf sein geschriebenes Wort vom 20.06.21 berufen

    Wenn ein anderer Verteilerschlüssel vereinbart ist und du das offenbar auch nachweisen kannst da schriftlich erfolgt, dann gilt das so. Da kann sich der Vermieter dann nicht heraus reden. Was mit den anderen Wohnungen ist, ist das Problem des Vermieters, das betrifft dich nicht. Der Vermieter muss sich die Auswirkungen vorher überlegen, wenn er irgend welche Zusagen macht.

    Aber nun auf einmal 700 € mehr abrechnen wollen

    Die spannendere Frage ist, wofür genau war diese Rechnung, was steht da drauf. Wichtig ist, dass nur die laufend wiederkehrenden Arbeiten umlagefähig sind, also z.b. Rasen Mähen, Bäume, Hecken schneiden, naturgemäß kaputt gegangende Pflanzen ersetzen. Nicht umlagefähig sind Reparaturen oder auch die Umgestaltung oder Neuanlage von Teilen des Gartens. Dahingehend sollte man sich die Rechnung genauer anschauen.

    Und wenn der Vermieter die Arbeiten auffällig häufig durchführen lasst, viel häufiger als nötig, z.b. Rasen mähen, dann kann man sich überlegen, ob er vielleicht das Gebot der Wirtschaftlichkeit missachtet hat.