Mietspiegel Berechnung ortsübliche Vergleichsmiete

  • Hallo,


    ich brauche mal kurz Hilfe für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete.


    In meiner Stadt hat die ortsübliche Vergleichsmiete in meinem Viertel eine Spanne von 6,34€ - 8,94€. Wenn ich den Mietspiegel per Online Rechner berechne, wird mir hier ein Preis von 7,66€ für meine Wohnung genannt.


    Momentan zahle ich 7,38€ m². Heißt das nun, mein Vermieter kann die Miete auf 7,66€ erhöhen, oder auf bis zu 8,94€ (bzw. maximal 20% meiner jetzigen Miete) ?

  • Der Vermieter könnte auch an den oberen Rand der Spanne gehen, wenn es entsprechend wohnwertsteigernde Merkmale in der Wohnung gibt und soweit dies die Kappungsgrenze zulässt.

  • Bei meiner Wohnung gibt es keine wohnwertsteigernde Merkmale. Im Gegenteil. Meine Wohnung hat sogar 2 Minuspunkte. Könnte er trotzdem bis an den Rand unter Einhaltung der Kappungsgrenze gehen?

  • Hallo,


    also ich hab das mittlerweile kapiert. Unser Vermieter versucht nun die Miete für unsere Wohnung und unsere Garage zu erhöhen.


    Bei der Wohnungsmiete weiß ich schon, dass ich der von ihm veranschlagten Miete nicht zustimmen werde, da diese höher wäre, als die ortsübliche Vergleichsmiete zusammen mit den wohnwertsteigernden Merkmalen.


    Nun will er aber auch die Miete für unsere Garage erhöhen. Die Garage steht in einem separaten MV, da wir diese erst Jahre später angemietet haben. In den MV hat er ergänzt, dass die Kündigung der Garage an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt ist. Soweit, so ok.


    Jetzt will er aber die Miete um 50% erhöhen und begründet das mit dem selben Satz, den er uns in die Mieterhöhung für unsere Wohnung geschrieben hat. Nämlich, dass unsere Miete nicht mehr der Miethöhe , die für Garagen der nach Art, Größe, Lage, Beschaffenheit und Ausstattung vergleichbar ist, im Ort bezahlt wird.

    Er hat also lediglich das Wort Wohnung durch Garage ersetzt. Berufen tut er sich hierbei (wie bei der Wohnungsmiete auch) auf §558b.


    Dazu mal 2 Fragen:


    1. Es gibt keinen Mietspiegel für Garagen. Seine Begründung ist einfach nur vorgeschoben. Muss er mir hier 3 Vergleichsmieten für Garagen zeigen? Unsere Garage ist eine Doppelgarage. Eine gehört uns, die andere Hälfte einem Mieter im Nachbarhaus. Der Vermieter ist hierbei auch ein anderer. Die Garagen sind aber identisch und ich weiß, dass unser Nachbar schon jetzt weniger bezahlt, als wir.


    2. Gibt es bei Garagen eine Kappungsgrenze, oder kann die Miete hier willkürlich erhöht werden?


    Ich weiß, dass ein Vermieter bei separaten Mietverträgen durchaus einem Mieter die Garage kündigen kann und dann einfach einen neuen Mietvertrag mit erhöhter Miete erstellen kann. Jetzt ist die Miete unserer Garage aber an die Kündigung unserer Wohnung gebunden. Außerdem bezieht sich unser Vermieter auf den §558. Wie sieht die Sache denn hier aus? Greift hier somit die Kappunsgrenze von 15%, oder kann er 50% machen?


    Edit:


    Ich habe noch eine grundsätzliche Frage zur Berechnung der Wohnungsmiete.

    Die Quadratmeter unserer Wohnung wurden uns nie von unserem Vermieter mitgeteilt und stehen auch nicht im MV.


    In der Betriebskostenabrechnung stehen 65m².

    Wenn ich per Lasermessgerät nachmesse, komme ich auf 68m².

    Unser Vermieter schreibt bei der Mieterhöhung 70m².


    Welcher Wert darf denn bei der Mieterhöhung genommen werden? Das ist immerhin ein Unterschied von knapp 40€.

  • In den MV hat er ergänzt, dass die Kündigung der Garage an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt ist

    Durch diesen Satz wurde eine wirtschaftliche Einheit zwischen Garage und Wohnraum hergestellt. Und dann ist es völlig egal, ob es ein separater Vertrag ist. Das Papier allein ist nicht genug um das mit der wirtschaftlichen Einheit zu bestimmen. Und wenn das gegeben ist, kann die Garagenmiete nicht separat erhöht werden. Aber vergewissere dich darüber gern nochmal beim Mieterverein.

    Welcher Wert darf denn bei der Mieterhöhung genommen werden?

    Der tatsächliche Wert, egal was irgend wo geschrieben steht. Im Zweifel muss nachgemessen werden.

  • Also ich will jetzt nichts falsches erzählen, deswegen hier nochmal, was genau in dem Garagen-MV steht:


    §10 Beendigung des Mietverhältnisses/Kündigung


    Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.


    - dann per Handschrift: Er ist an den Wohnungsmietvertrag gekoppelt. Endet dieser, so endet auch dieser MV zum gleichen Datum


    Und dann eben noch der Rest wie vierteljährliche Kündigungsfrist usw...


    Dann gibt es aber §16:


    §16 Schlussbestimmungen


    Dieser Vertrag ist rechtlich und wirtschaftlich selbstständig und unabhängig von etwa geschlossenen weiteren Verträgen über andere Mietsachen. Insbesondere ist eine Kündigung unabhängig von dem Weiterbestehen eines Mietvertrages über Wohnräume möglich.


    Sollten ein oder mehrere der vorstehenden Vertragsvereinbarungen aus irgendeinem Rechtsgrunde nichtig, teilnichtig oder in sonstiger Weise rechtsunwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt.



  • Die Sätze in §10 und §16 widersprechen sich. Man wird im Streitfall dann auslegen müssen, was tatsächlich vereinbart werden sollte. Im Zweifel wird ein Gericht aber immer eher zugunsten des Mieters entscheiden. Ein Faktor ist auch, dass die Garage unmittelbar am Haus dran ist, also von der Bauweise verbunden, was für eine wirtschaftliche Einheit spricht.

    Teste es doch einfach, wie der Vermieter darauf reagiert, wenn du mit diesen Argumentationen die Erhöhung zurückweist. Abhängig von seiner Antwort kannst du dann weiter sehen. Vielleicht sieht der Vermieter so, wenn du es überzeugend schreibst, dass er sich rechtlich etwas besser beraten lassen sollte.

  • Der Mieterbund meinte, dass sie eigentlich nicht für Garagenmietverträge zuständig sind. Sie sind aber derselben Meinung wie du (also das eine wirtschaftliche Einheit zustande gekommen ist) und raten mir, ihm einen Vorschlag von 15% zu unterbreiten. Da ich bis Ende November mit einer Antwort zeit habe, soll ich auch nicht unbedingt vor November antworten und mich dann nochmal melden, falls es zu Stress kommt.

  • Guten Morgen,


    ich brauche nochmal kurz Hilfe. Ich würde diese Woche meinen Widerspruch gegen die Mieterhöhung unserer Wohnung und unserer Garage an unseren Vermieter schicken.


    Wisst ihr, ob - basierend auf dem, was ihr aus den obigen Postst schon wisst - mir mein Vermieter die Garage einfach kündigen kann, wenn er den Widerspruch bekommt? Ich meine, dass das bei Garagen etwas einfach geht, als bei Wohnungen. Oder geht das nicht mehr aufgrund der wirtschaftlichen Einheit?

  • Oder geht das nicht mehr aufgrund der wirtschaftlichen Einheit?

    Wenn sich nach Prüfung des Vertrags bestätigen sollte, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen Wohnung und Garage besteht, dann ist eine separate grundlose Kündigung der Garage nicht möglich.

  • Update: Nachdem ich meinen Widerspruch gegen die Erhöhung der Wohnungs- und Garagenmiete meinem Vermieter mitgeteilt habe, will er nun die Miete gerichtlich einklagen. Dazu will er jetzt auch noch anteilig für unsere Balkonsanierung aus dem Jahr 2017 die Miete entsprechend erhöhen und noch 25€ für angeblich durchgeführte Gartenarbeiten einklagen.


    Was ich bisher auch nicht wusste ist, dass ich ein Sonderkündigungsrecht habe, denn das ist es, was zu nutzen mir mein Vermieter nahegelegt hat.

  • will er nun die Miete gerichtlich einklagen

    Dann möchtest du vielleicht einen Anwalt hinzuziehen, zumindest wenn die Klageschrift tatsächlich eintreffen sollte.

    Balkonsanierung aus dem Jahr 2017 die Miete entsprechend

    Wenn das einen Mehrwert laut Mietspiegel ist, kann er das tun, aber nicht für die Modernisierung.

    nicht wusste ist, dass ich ein Sonderkündigungsrecht habe

    Wüsste ich auch nicht, dass du ein solches haben solltest in deinem Fall.

  • Ich würde das über den Mieterschutzbund klären. Die Garagenmieterhöhung kann er aber sowieso nicht einklagen. Wenn dann nur die der Wohnung.

    Den Balkon kann er mir nicht ankreiden. Zum einen, weil es keine Modernisierung war, da er nur einen Holzbalkon gegen einen Metallblakon ausgetauscht hat und zum anderen, verjährt das ganze nach § 195BGB nach 3 Jahren. Er hätte also 2 Jahre früher damit kommen sollen.


    Ich glaube das mit dem Sonderkündigungsrecht hat er mir nur geschrieben, weil er mich so schnell wie möglich aus der Wohnung bekommen will.


    Tatsächlich bereitet mir lediglich die Garage kopfzerbrechen, da ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ob das ganze als wirtschaftliche Einheit zu sehen ist, oder nicht.


    Dafür spricht die räumliche Nähe (2m vom Haus entfernt); der Zusatz der Koppelung im GaragenMV und meine letzte NK-Erhöhung vom Juni diesen Jahres in dem mein Vermieter mir als neue monatl. Miete die komplette Miete von Wohnung, Garage und Nebenkosten genannt hat. Er hat das also nicht getrennt.


    Dagegen spricht Klausel 16 aus Post #6. Und diese wiegt glaube ich schwer.

  • Dagegen spricht Klausel 16 aus Post #6. Und diese wiegt glaube ich schwer.

    Ja richtig. Und ich muss nach nochmaligem Lesen des Themas meine Antworten von oben ein wenig korrigieren. Eine solche Kopplung, dass der Garagenvertrag nicht ohne den Wohnungsvertrag bestehen bleiben kann, ist zulässig und macht die Sache nicht gleich zu einer wirtschaftlichen Einheit. Eine Mieterhöhung der Garage ist daher nicht ausgeschlossen.

  • Ich werde nun das ganze über den Mieterbund klären lassen, werde aber in den sauren Apfel beissen und der Mieterhöhung für die Garage zustimmen.


    Im Prinzip geht es mir bei der Garage ja gar nicht um das Geld. Die 50% Aufschlag die er will sind zwar vorgeschoben und nicht begründbar, liegen aber dennoch im Rahmen dessen, was man normalerweise in einer Großstadt an Garagenmieten zahlt.


    Das größte Problem ist, dass meine Garage das einzige Druckmittel ist, dass mein Vermieter gegen mich hat. Auch wenn ich der Erhöhung jetzt zustimme schützt mich rein gar nichts davor, dass er mir die Garage aus einer Laune heraus trotzdem einfach kündigt.


    Ich frage mich nur wie das ist, wenn offensichtlich ist, dass eine mögliche Garagenkündigung als Druckmittel verwendet wird?

    Mein Vermieter könnte mir ja sagen, entweder ich zahle die Mieterhöhung die er will, oder er kündigt mir die Garage. Oder er kündigt mir die Garage, wenn er mit dem einklagen keinen Erfolg hat.

  • Hallo!


    Ich streite mich nach wie vor mit meinem Vermieter, lasse aber seit geraumer Zeit alles über den Mieterbund klären.


    Momentan geht es um die Wohnungsgröße und um die Art des Mietvertrages.


    Wie weiter oben schon geschrieben, wurde mir bei Einzug gesagt, meine Wohnung hätte 65qm. Ebenso steht dies in der NK Abrechnung und wenn ich den angegeben qm-Preis meines Vermieters aus der Mieterhöhung auf die geforderte Miete zurück rechne, kommt man ebenso auf 65m2.


    Da mein Vermieter allerdings in der Mieterhöhung geschrieben hat, meine Wohnung hätte 70m2, habe ich nachgefragt, welche Größe denn nun stimmt. Da er mir die Größe nicht sagen wollte, hat er geschrieben, ich soll doch selber nachmessen. Das hatte ich getan und komme auf 68,71qm inkl. 25% Balkon.


    Basierend auf dieser Größe habe ich auch die Miete angeglichen. Da mein Vermieter anscheinend selber nicht die Größe weiß, war er vor 4 Wochen bei mir und hat die Wohnung selber vermessen. Die Vermessung war allerdings für die Katz. Nicht nur, dass er nicht von Wand zu Wand gemessen hat, sondern von Wand zur Tür des angrenzenden Raumes (so misst er die Wanddicke mit), hat er auch mal quer durch 2 Räume gemessen, mal mit Zollstock, mal mit Laser und von den vier Einbuchtungen in meiner Wohnung, hat er nur eine rausgerechnet, bis es ihm dann zu blöd war.

    Da er auch den Balkon zu 50% und nicht 25% einberechnet, kommt er auf eine Größe von 74,4m2. Das sind also fast 6m2 mehr, als die Wohnung wirklich ist. Bei einer Wohnung von über 100qm kann das mal passieren, aber bei meiner kleinen Wohnung entspricht das der Größe meines Flures.


    Ich habe die Wohnung 3 mal selber vermessen und 1 mal von einem Kumpel und bei allen 4 Messungen mit Lasermessgerät, kamen wir auf die selbe Größe.


    Wisst ihr, wie das dann vor Gericht geregelt wird? Ich sehe nicht ein, die Wohnung für Geld vermessen zu lassen nur um zu beweisen, dass mein Vermieter nicht dazu in der Lage ist, eine Wohnung zu vermessen.


    Jedenfalls hat er nun auch geschrieben, dass wir ja einen Pauschalmietvertrag hätten und die Wohnungsgröße sowieso nicht von belang wäre. Das ist aber quatsch. Wir haben einen ganz normalen Mietvertrag. Er hat zwar geschrieben, dass wir Pauschal so und so viel Miete pro Monat zahlen, verlangte aber zusätzlich 50€ an NK, erstellt jährlich eine NK Abrechnung und will die Miete basierend auf den qm erhöhen. Das sind gleich 3 Punkte, die seinem angeblichen Pauschalmietvertrag widersprechen.

  • Soweit die mir bekannten Antworten auf die Sachlage


    Stellt sich bei einer Miet­wohnung heraus, dass die Wohn­fläche kleiner ist als vereinbart, können Mieter pro fehlendem Quadrat­meter anteilig die Miete mindern – wenn die Abweichung mehr als 10 Prozent beträgt. Auch Voraus­zahlungen auf Neben­kosten werden dann güns­tiger. Zu viel gezahlte Miete können sie für das laufende Kalender­jahr und die drei Jahre davor zurück­fordern.


    Erhöht der Vermieter die Miete, muss er das auf Basis der tatsäch­lichen Quadrat­meterzahl tun, sofern die Wohnung kleiner als vereinbart ist, auch wenn die Abweichung unter 10 Prozent liegt.

  • geschrieben, dass wir ja einen Pauschalmietvertrag hätten und die Wohnungsgröße sowieso nicht von belang wäre

    Darüber muss man sich jetzt nicht streiten. Denn es geht ja aktuell gar nicht um den Mietvertrag, sondern um eine Mieterhöhung, die der Vermieter verlangt. Und in dieser muss mit der korrekten Größe gerechnet werden.


    Du könntest wenn du magst nun also ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung abgeben. Also nicht den vollen Betrag, den der Vermieter will, sondern den Betrag mit den von dir berechneten 68,71m². Der Vermieter kann sich dann überlegen, ob er das akzeptiert oder auf den Rest klagt.

  • Das habe ich schon. Ich bin ihm so weit entgegen gekommen, dass ich die Miete basierend auf den m², die ich ausgerechnet habe, erhöht habe. Ihm reicht das aber nicht und er will partut das haben, was er veranschlagt hat.


    Ich wüsste nur gerne, wie die Sache dann weiter läuft? Wenn ich sage, ich habe die Wohnung 3 mal vermessen und sie außerdem von einem Kumpel vermessen lassen und wir sind immer auf die gleiche Größe gekommen und er aber sich irgendwo knapp 6m² dazu zaubert, weil er komplett falsch gemessen hat - wie handhabt dass das Gericht denn?

  • - wie handhabt dass das Gericht denn?

    Das Gericht wird evtl. einen Gutachter bestellen. Sollte der vom Vermieter gemessene qm-Preis falsch sein, der von Dir gemessene ebenfalls, könnte ich mir eine Kostenteilung der Parteien, durch Urteil, vorstellen.

    Möglich wäre auch ein Vergleich.