Abrechnungseinheit für Betriebskosten - Änderung der Abrechnungseinheit

  • Hallo,

    ich bewohne seit dem Jahr 2000 die von mir angemietete Mietwohnung. Zum Jahreswechsel 2020 auf 2021 hat meine Vermieterin gewechselt, da die Wohnungen auf eine neue Gesellschaft übergegangen sind.

    Vereinbart ist, dass jährlich die Betriebskosten abgerechnet werden. Mir liegt nun für das Jahr 2021 die erste Abrechnung der neuen Vermieterin bzw. Hausverwaltung vor.

    Diese endet mit einer Steigerung der Betriebskosten um nahezu 33% im Vergleich zu den Vorjahren. Macht für mich eine Nachzahlung knapp 400 Euro. U.a. sollen die Hausmeisterkosten um 81%, die Kosten für den Aufzug um 139%, Versicherungen um 220% und der Strom um 165% teurer geworden sein.

    In den Jahren 2000 bis 2020 wurde von der alten Vermietern die Abrechnungseinheit mit 6 Häusern (ca. 12.000m²) abgerechnet. Die neue Vermieterin scheint nun allerdings die einzelnen Häuser abzurechnen. Jedenfalls gibt sie nur noch die Fläche des Hauses an (ca. 1.600m²) und wohl auch nur noch die Kosten für dieses Haus.

    Meine Fragen sind

    1. ist die neue Vermieterin einseitig berechtigt den Abrechnungsschlüssel abzuändern oder aber hätte es hierzu meiner Zustimmung bedurft?

    2. hätte mich die neue Vermieterin zumindest darüber informieren müssen, dass sie den Abrechnungsschlüssel abändert?

    3. hätte sie mich im Vorfeld auf die exorbitante Steigerung der Kosten hinweisen müssen?

  • Drei mal Nein, ist die Kurzfassung der Antwort.

    Der Abrechnungsschlüssel wurde gar nicht geändert. Das wäre der Fall, wenn beispielsweise von Wohnfläche auf Personenzahl geändert werden würde. Wie man Gebäude zu Wirtschaftseinheiten zusammen fasst oder nicht, obliegt dem Vermieter. Man müsste natürlich prüfen, ob das korrekt umgesetzt ist.

    Über die Steigerung der Kosten muss nicht informiert werden. Du hast aber das Recht, die Belege persönlich beim Vermieter einzusehen. Dort sieht du dann, was da genau abgerechnet ist. Und man ann prüfen, ob vielleicht Kosten umgelegt urden, die gar nicht umlagefähig sind, z.B. Reparaturen. Ich würde das schon sehen wollen in den Rechnungen, was da enthalten ist.

    Es kann auch möglich sein, dass du bisher Glück hattest, weil der vorherige Eigentümer nicht alles umgelegt hat, obwohl er mehr hätte abrechnen dürfen.

  • Wie man Gebäude zu Wirtschaftseinheiten zusammen fasst oder nicht, obliegt dem Vermieter. Man müsste natürlich prüfen, ob das korrekt umgesetzt ist.

    Vielen Dank für die Antwort.

    Im Vertrag mit der alten Vermieterin war festgelegt, welche Häuser zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt wurden.

    Die neue Vermieterin kann dann trotzdem hingehen und diese Vereinbarung einseitig abändern? Also anstelle 6 Häuser zusammenfassen, die 6 Häuser einzeln abrechnen? Das dann auch ohne den Mieter, also mich, darüber zu informieren und erst mit der Abrechnung vor vollendete Tatsachen stellen?

    Es kann auch möglich sein, dass du bisher Glück hattest, weil der vorherige Eigentümer nicht alles umgelegt hat, obwohl er mehr hätte abrechnen dürfen.

    Das würde ich jetzt mal ausschließen. Die alte Eigentümerin hat mehrere tausend Wohnungen im Bestand und hat mit Sicherheit abgerechnet, was sie abrechnen konnte.

    Du hast aber das Recht, die Belege persönlich beim Vermieter einzusehen. Dort sieht du dann, was da genau abgerechnet ist. Und man ann prüfen, ob vielleicht Kosten umgelegt urden, die gar nicht umlagefähig sind, z.B. Reparaturen.

    Was ich dann wohl auch machen werde.

  • Die neue Vermieterin kann dann trotzdem hingehen und diese Vereinbarung einseitig abändern?

    Ich sag mal so, durch die Änderung der Wirtschaftseinheiten kann sich keine Steigerung in den Kosten ergeben. Denn die Kosten würden ja unter dem Strich gleich bleiben, egal wie man sie zusammen fasst. Das kann die Kostensteigerung jedenfalls nicht erklären. Der Grund bzw. Fehler mus irgend wo anders liegen.

  • Ich sag mal so, durch die Änderung der Wirtschaftseinheiten kann sich keine Steigerung in den Kosten ergeben. Denn die Kosten würden ja unter dem Strich gleich bleiben, egal wie man sie zusammen fasst.

    Da bin ich mir jetzt nicht so ganz sicher.

    Beispiel Aufzüge?

    Es sind 2 Häuser (bzw. 2 Gebäude mit 4 Hausnummern) zu je 3 Stockwerken und 28 Wohnungen, ein Haus (hat keinen Aufzug, wurde hier auch nicht umgelegt) 3 Stockwerke mit 16 Wohnungen und dann noch 2 Häuser mit 7 Stockwerken und jeweils 54 Wohnungen.

    In den ersten 2 Häusern/4Hausnummern sind jeweils 4 Aufzüge. In den beiden „Hochhäusern“ sind jeweils ein Aufzug. Wenn sich also vorher die Gesamtkosten auf 164 Wohnungen aufgeteilt haben und jetzt getrennt nach den Häusern, ergibt das doch für die kleinen Häuser eine Steigerung und für die großen eine Entlastung?

    Aber egal. Ich muss die Unterlagen ja eh prüfen und dann werde ich schauen. Doof ist nur, dass ich dann zum Vergleich nicht die Unterlagen für 2020 heranziehen kann.

  • ergibt das doch für die kleinen Häuser eine Steigerung und für die großen eine Entlastung?

    Das ist richtig. Aber bei dem Beispiel Aufzug muss man dazu sagen, dass es vorher falsch gemacht wurde. Die Bewohner der Häuser mit Aufzug wurden bisher zu unrecht entlastet.

    Man liest häufig, dass auch Mieter die Aufzugskosten mit zahlen müssen, auch wenn sie den Aufzug gar nicht brauchen, z.B. die im Erdgeschoß. Das gilt aber nur, wenn die Wohnung über das gleiche Treppenhaus erreichbar ist und die Wohnung somit zu dieser Gesamteinheit gehört. Wäre der Zugang zu dieser Erdgeschosswohnung beispielsweise separat von außerhalb, muss der Bewohner gar nichts ins Treppenhaus gehen um zu seiner Wohnung zu gelangen, dann muss er auch keine Kosten mit tragen. Und dabei spreche ich nch nicht mal von einem anderen Gebäude.

    Doof ist nur, dass ich dann zum Vergleich nicht die Unterlagen für 2020 heranziehen kann.

    Warum?

  • Das ist richtig. Aber bei dem Beispiel Aufzug muss man dazu sagen, dass es vorher falsch gemacht wurde. Die Bewohner der Häuser mit Aufzug wurden bisher zu unrecht entlastet.

    Es wurde dann aber 20 Jahre lang falsch gemacht. Für mich gilt - was in der Praxis vielleicht nicht so sein muss - das was vertraglich vereinbart ist und vereinbart war.

    Warum?

    Weil die Unterlagen (Hausmeisterrechnung, Versicherungen, Stromrechnung etc.) wohl bei der alten Vermieterin liegen. Die habe ich mir nicht angeschaut, da es dafür keinen Grund gab. Und jetzt habe ich wohl kein Recht mehr darauf, dort Belegeinsicht zu nehmen?

  • Es wurde dann aber 20 Jahre lang falsch gemacht

    Das hilft jetzt nicht weiter. Denn wenn sich ein benachteiligter Mieter beschwert hätte, würde der auch noch Recht bekommen, egal wie lang zuvor es falsch gemacht worden wäre.

    Und jetzt habe ich wohl kein Recht mehr darauf, dort Belegeinsicht zu nehmen?

    Ja, das natürlich nicht mehr. Aber die Höhe der Beträge kann man ein wenig einordnen, ob sie eher normal oder eher unterdurchschnittlich niedrig waren.

    Viel mehr kann man aber leider allgemein dazu nicht helfen. Jetzt geht es konkret an die Prüfung der Abrechnung. Spekulationen helfen dir nicht weiter. Und wenn du selbst nicht weiter kommst, um die Ursache der Erhöhung zu finden, dann hol dir ruhig Rat von einem Experten dazu. Bei der Belegeinsicht darfst du auch Fotos der Rechnungen machen, um diese dann jemandem zeigen zu können.