Klausel zur Reparatur

  • Hallo

    Ich melde mich mal, weil ich einige Fragen zu meinem Mietvertrag habe und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt.

    Ich lade ein Foto hoch mit einem kleinen Auszug aus meinem Mietvertrag und meine Frage bezieht sich auf Punkt 5 c

    „Reparaturen am Backofen, der Kochmulde, am Kühlschrank und sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen“ und am Ende steht dann noch „weil die Miete diese Leistungen nicht deckt.“.

    Die Ausgabe des Vertrages stammt aus dem Jahr 1999.

    Ich wohne in der Wohnung seit dem 01.01.2001 nunmehr also schon fast 22 Jahre.

    Die Küche wurde vom Vermieter eingebaut und gehört ihm auch. Es gibt keine gesonderten Vereinbarungen und ich habe sie ihm auch nicht abgekauft oder sonst was.

    Nun ist der Herd altersbedingt und natürlich durch gebrauch kaputtgegangen, bzw. die Platten haben an den Seiten Löcher bekommen. Die Wohnung ist Baujahr 1999 und so alt ist auch die Küche. Der Vermieter beruft sich auf diese Klausel und hat mir eine andere Edelstahlplatte mit vier neuen Herdplatten gegeben damit ich die selbst ersetzen kann. Ich bin Bürokaufmann und kein Handwerker schon gar kein Elektriker.

    Nun meine Frage, ihr ahnt es schon;

    Ist diese Klausel wirksam? (Nur Punkt 5c)

    Wenn nein, wo könnte ich dazu etwas finden im Netz, z.B. Urteile von Gerichten oder Gesetzestexte? Leider finde ich immer wieder nur, dass Mieter an Reparaturen lediglich im Rahmen der Kleinreparaturklausel in Anspruch genommen werden können. Gilt das auch in diesem Fall?

    Also aus meiner persönlichen Einschätzung heraus dürfte ich aus versicherungstechnischen Gründen und eventuellen Schadenersatzansprüchen diese Reparaturen an der Küche des Vermieters gar nicht machen. Es gibt ja auch nichts Schriftliches, man könnte es also abstreiten. Auch bezieht sich nach meinem Verständnis die Bezeichnung „diese Leistungen“ im letzten Satz auf die zu leistenden Reparaturarten wie sie unter den Punkten a bis e aufgeführt sind und nicht darauf, dass die Küche nicht mit vermietet sein sollte.

    Und ich hätte noch eine Zusatzfrage. Seit dem selben Zeitraum also 22 Jahre habe ich in der Wohnung auch einen Parkettfußboden. An einigen Stellen ist dieser inzwischen stärker abgenutzt als an anderen. Z.B. an meiner Sitzposition auf der Couch, weil ich mit den Füßen dort natürlich aktiver bin ist die Versiegelung mehr abgenutzt und in anderen Ecken ist so gut wie gar nichts. Auch hier sagt der Vermieter, dass dies unnatürliche Abnutzung wäre und ich dafür zuständig wäre. Ist das Korrekt? Ich dachte immer Fußboden wäre Vermietersache und nach diesem Zeitraum gilt doch sowas als abgewohnt oder?

    Danke für Eure Antworten

  • Die Küche wurde vom Vermieter eingebaut und gehört ihm auch. Es gibt keine gesonderten Vereinbarungen

    Dieser Information folgend dürfte die Küche also Bestandteil der Mietsache sein (keine Leihe o.ä.). Und das bedeutet, dass der Vermieter für die Reparaturen verantwortlich ist. Eine solche Klausel im Vertrag wäre somit unwirksam.

    An einigen Stellen ist dieser inzwischen stärker abgenutzt als an anderen.

    Das ist völlig normal bei einem Boden, bei jedem Boden. Da wo man häufig drüber läuft, nutzt er sich nun mal auch mehr ab. Und das Darüberlaufen ist normaler üblicher Gebrauch, der nach §538 BGB zulasten des Vermieters geht. Es gibt keine unnatürlich Abnutzung. Die Frage ist nur, ob eine Beschädigung schuldhaft bzw. fahrlässig entstanden ist. Also beispielsweise bei einem Brandfleck könnte es eine andere Situation sein (muss aber nicht).