Nebenkostenabrechnungen nachträglich anfechtbar - keine Energiekostensplittung

  • Hallole


    - Splittung Brauchwasser - Heizung nicht erfolgt

    Wir hatten jetzt gerade (vor zwei Stunden) erstmals offiziell durch den neuen Hauseigentümer erfahren, dass alle Wohnungen im Haus über die Gasheizung mit Warmwasser/Brauchwasser versorget werden und es keine Zähler gibt, die eine Splittung der Kosten nach Warmwasser für Heizung und Brauchwasser je nach Wohnung zulassen.

    Unsere Bude (Aufstockung von 2017, als neu) ist an das Zentralheizungssystem angeschlossen, wir haben dafür nur eine Kaltwasserheizung, Warmwasser wird über einen 21kW Durchlauferhitzer innerhalb der Wohnung erzeugt.

    In den Abrechnungen für 2018/19/20 hatte der Eigentümer die jährlichen Kosten für Gas einfach auf die Fläche der Wohnung umgelegt, ohne dabei zwischen Heizung und Warmwasser (haben wir ja nicht) zu unterscheiden. Wir hatten somit für ganzjährige Warmwassererzeugung gezahlt, ohne selbst Warmwasser zu erhalten.

    Da uns dieser Umstand im Detail nicht bekannt war die Frage, ob man Abrechnungen der letzten Jahre, die älter als 12 Monate sind, trotzdem reklamieren kann.
    Im Detail hatten wir das zufällig erfahren, als ein Servicetechniker eines Unternehmens welches u.a. Zählerstände und Heizungsdaten erfasst gefragt hatte, wie die Warmwasserkosten bei uns bisher berechnet wurden, da keine Messtechnik im Heizungsraum gibt.


    - keine Zählererfassung Kaltwasser seit 2018

    Wie uns auch mitgeteilt wurde, hate der ehemalige Eigentümer KEINE Zählerstände für Wasser für die jeweiligen Abrechnungszeiträume erfasst!
    Unser Wasserzähler wurde zum 1.8. bei Wohnungsübergabe abgelesen und der Zählerstand bei neuen Eigentümer dokumentiert.
    Unserer Wohnung hat einen eigenen Zähler an der Kaltwasserleitung.
    Er hatte Kaltwasser auf die Wohnfläche umgelegt und nicht auf den Zählerstand bezogen. Das war allerdings unser Fehler, wir hätten bis 12 Monte zu Zustellung bemängeln können.

  • die Frage, ob man Abrechnungen der letzten Jahre, die älter als 12 Monate sind, trotzdem reklamieren kann.

    Nein. Die Frist für den Mieter zur Prüfung der Abrechnung sind 12 Monate. Dieser Zeitraum ist fix und es gibt keine Ausnahmen davon. Danach kann der Vermieter Einwände zurückweisen.

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