Kündigung eines Untermieters

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt: Partei A und Partei B wohnen als Untermieter des Hauptmieters Partei C (Vater von Partei A, der nicht mit in der Wohnung wohnt) in einer WG seit drei Jahren. Die WG Zimmer der einzelnen Parteien waren unmöbliert und sind jeweils durch Partei A und Partei B selbst eingerichtet worden. Nur in der Küche wurden die Kosten für Geräte geteilt. Es besteht kein schriftlicher Untermietervertrag mit abweichenden Vorschriften. Es kam zu keiner Gewalt, Bedrohung oder ähnlichem.

    Partei A und Partei C möchten nun Partei B ihr Zimmer kündigen. Welche Kündigungsfristen lassen sich geltend machen? Fristlos, 3 oder 6 Monaten?

    Vielen Dank für die Beantwortung!


    Noch ein kurzer Hinweis: 573 BGB Absatz 2 Satz 1 wurde von Partei B nicht verletzt.


    Zudem ein weiterer kleiner Hinweis: Partei B schreibt von Oktober - März seine Bachelorarbeit, welches nach Sternel ((Sternel 2009: Mietrechtaktuell Rn 337) als Widerrufsgrund geltend gemacht werden kann. Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine Kündigung ausgeschlossen ist bis zur Beendigung der Bachelorarbeit?

  • Wenn der Vermieter (also der Vater) nicht mit in der Wohnung lebt und die Zimmer unmöbliert sind, dann braucht es erst einmal einen Grund für die Kündigung. Theoretisch kommt - wenn es keine Vertragsverletzung gibt - nur eine Eigenbedarfskündigung in Frage.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • A.: Es gibt keine Grundanführung

    B.: Es gab von Partei C Gewaltandrohungen gegen Partei B falls er nicht innerhalb von 4 Wochen auszieht (ohne schriftliche Kündigung oder Ähnlichem). Eine Anzeige wurde erstattet.

  • Somit wird das mit der Kündigung wohl nichts. Die Gesetze, die eine Kündigung ohne Grund erlauben würden, gelten nur, wenn der Vermieter auch mit in der WG wohnt. Davon abgesehen scheint es ja noch nicht mal eine schriftliche Kündigung zu geben, wenn ich die Informationen richtig interpretiere.

    Diese Situation könnte aber ein guter Ausgangspunkt sein, mit dem Vermieter zu verhandeln, Geld für den Umzug, Makler, oder was sonst so nötig ist zu bekommen, wenn man trotzdem auszieht.

  • Partei B hält sich weitere rechtliche Schritte vor und möchte in eine ähnliche Richtung steuern. Aufgrund der Nötigung ist ein (auch wenn rein rechtlich gesehen nichtiger) Auszug unvermeidlich. Die Kosten für die neue Wohnung etc könnten auf Partei C umgelegt werden. Danke für eure Tipps und Meinungen.

  • B.: Es gab von Partei C Gewaltandrohungen gegen Partei B falls er nicht innerhalb von 4 Wochen auszieht (ohne schriftliche Kündigung oder Ähnlichem). Eine Anzeige wurde erstattet.

    Gewaltandrohungen vom Vermieter gegenüber einem Mieter wären ggfs. ein Grund des Mieters, das Mietverhältnis wegen Unzumutbarkeit fristlos zu kündigen. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.

    Die Kosten für die neue Wohnung etc könnten auf Partei C umgelegt werden

    Warum sollte der Vermieter die Kosten der neuen Wohnung tragen?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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