Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarf - Eigentümerwechsel

  • Hallo zusammen,

    folgendes Szenario:

    Es gibt ein aktuell vermietes Haus welches einer Erbengemeinschaft gehört. Diese besteht aus meiner Mutter und meiner Tante.

    Meine Frau und ich kaufen das Haus zur Hälfte aus der Erbengemeinschaft ab und die andere Hälfte erhalten wir von meiner Mutter geschenkt.

    Das ganze soll in ca. einem Monat über die Bühne gebracht sein.

    Nun möchten wir selbst in das Haus ziehen und davor noch renovieren und sanieren.

    Wie schaut es nun mit der Kündigung wegen Eigenbedarf aus?

    Kann meine Mutter der Mieterin jetzt schon wegen Eigenbedarf kündigen? Oder kann erst ich das machen, wenn mir das Haus gehört und ich im Grundbuch stehe?

    Hintergrund der Frage ist:

    Wir wollen natürlich so schnell wie möglich starten.

    Der Mietvertrag läuft seit 01.10.2014.

    D.h. seit knapp 8 Jahren.

    So wie ich es gelesen habe, beträgt die Kündigungsfrist bei "bis 8 Jahren" 6 Monate.

    Erst bei "länger als 8 Jahre" dann 9 Monate.

    Daher haben wir etwas Druck, das jetzt schon zu machen.

    Das wäre aber auch meine zweite Frage:

    Wenn wir noch im September kündigen, passt das dann mit den 6 Monaten oder liege ich hier falsch?


    Danke für die Antwort.

  • Kann meine Mutter der Mieterin jetzt schon wegen Eigenbedarf kündigen?

    Ist die Frage, ob die Mutter das alleine machen kann oder eine Kündigung mit der Tante zusammen ausgesprochen werden muss. Aber grundsätzlich steht dem nichts im Wege, da eine Eigenbedarfskündigung auch für die Kinder ausgesprochen werden darf. Ob die Eigenbedarfskündigung in Gänze wirksam ist, kann hier natürlich nicht beurteilt werden.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ja die würden das eh zusammen machen. Also zusammen vorbei gehen und das mündlich und eben schriftlich sagen.

    Weißt du auch was zur Kündigungsfrist? Ist das wirklich bis 8 Jahre und länger als 8 Jahre?

  • Mündlich geht nicht. Eine Kündigung muss immer zwingend schriftlich erfolgen. Und bei Eigenbedarf muss auch eine ausreichende Begründung enthalten sein, also warum genau die Wohnung benötigt wird.

    Bei 5 Jahren verlängert sich die Kündungsfrist für den Vermieter auf 6 Monate, und bei 8 Jahren dann auf 9 Monate.

  • Das war vielleicht etwas falsch ausgedrückt.

    Die gehen zusammen hin und sagen es mündlich und geben die Kündigung direkt ab. Wir würden da einfach mal nach einer Vorlage schauen - das gibt es ja bestimmt im Netz.

    Bei 5 Jahren verlängert sich die Kündungsfrist für den Vermieter auf 6 Monate, und bei 8 Jahren dann auf 9 Monate.

    Ja so hatte ich es auch verstanden. Aber die Frage wäre, wenn sie im Oktober 2014 eingezogen ist und wir nun noch im September kündigen, dann wären es 6 Monate richtig?

  • Ich verstehe den Sinn der Frage nicht so ganz. Denn du kannst doch selber die Jahre ausrechnen, dass 7 Jahre dann am 30.09. zu Ende sind. Allerdings gilt hier nicht der Beginn des Mietverhältnisses, sondern der Zeitpunkt der Überlassung der Wohnung. Sollte die Wohnung also beispielsweise schon 2 Wochen früher übergeben worden sein, sieht es anders aus.

  • Ja klar kann ich das selbst ausrechnen. Aber die Frage ist eben ob es wirklich auch so ist, dass es bei genau 8 Jahren und 1 Tag dann 9 Monate sind oder das schon bei genau 8 Jahren der Fall ist.

    Der Hinweis der Überlassung ist super. Das muss ich noch prüfen.

  • Denn du kannst doch selber die Jahre ausrechnen, dass 7 Jahre dann am 30.09. zu Ende sind.

    Ich komme auf den 01.10. da der erste Tag der Überlassung gem. § 187 I BGB nicht mitgezählt wird. Es ist ja eine Ereignisfrist, da auf die tatsächliche Überlassung abgestellt wird.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!