Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietausfall durch Lieferverzug?

  • Hallo Zusammen,

    hat man als Vermieter Anspruch auf Mietausfall, auch wenn noch keine Mietvertrag zustande gekommen ist?
    Ich habe bei einem größeren Möbelhaus eine Bestellung für alle Möbel aufgegeben.
    Durch einen Systemfehler, wurden einige Möbel erst 4 Monate Später geliefert u.a. Bett, Couch usw. also Dinge, die fürs Wohnen essentiell sind.

    Nachdem der zugesagte Liefertermin überschritten war, habe ich sofort eine Mahnung wegen Lieferverzug verschickt.
    Es hat jedoch noch weitere 3 Monate gedauert bis das Bett etc. geliefert wurden.
    In dieser Zeit konnte ich natürlich die Wohnung nicht vermieten, hatte jedoch laufende Kosten.

    Ich hätte natürlich schon einen Mietvertrag abschließen können, mit dem Wissen, dass beim Einzug nicht alle Möbel für den Mieter zur Verfügung stehen.
    Das habe ich natürlich nicht gemacht, jedoch mir damit auch das Recht auf jeglichen Anspruch verwehrt, da ich keinen Nachweis für einen finanziellen Schaden habe.

    Ich habe dem Möbelhaus zwar geschrieben, dass ich etwa 6000 Euro Verlust habe, jedoch haben Sie mir lediglich einen 100 Euro Gutschein angeboten, obwohl ich nur um den Ersatz der laufenden Kosten von 1000 Euro gebeten habe. Diese seien aus deren Augen aber nur "Sowieso Kosten", und somit nicht relevant.

    Ich gehe davon aus, dass ich keinen Anspruch darauf habe, jedoch frage ich mich generell, wie Ihr mit solch einer Situation umgegangen wärt?

  • Ich gehe davon aus, dass ich keinen Anspruch darauf habe

    So ist es. Denn dafür hätte dir ein Liefertermin verbindlich zugesagt werden müssen im Kaufvertrag.

    wie Ihr mit solch einer Situation umgegangen wärt?

    Ganz wichtige Dinge wie ein Bett in einem Möbel Mitnahmemarkt holen, sodass der Mieter trotzdem wohnen kann und die Sachen dann später austauschen bzw. ergänzen.

  • Denn dafür hätte dir ein Liefertermin verbindlich zugesagt werden müssen im Kaufvertrag.

    Es wird doch von einem zugesagten Liefertermin gesprochen und sogar von einer Mahnung. Selbst wenn kein Liefertermin zugesagt worden ist wäre die Leistung sogar sofort zu erbringen und nicht irgendwann, wenn es dem Verkäufer gefällt.

    Diese seien aus deren Augen aber nur "Sowieso Kosten", und somit nicht relevant.

    Das ist korrekt.

    Du hättest/kannst den entgangenen Gewinn geltend machen nach § 252 BGB. Also die wahrscheinlichen Mieteinnahmen. Hier kann man durchaus den Gedanken anbringen, ob ein Mitverschulden anzunehmen sei, weil die Wohnung nicht sofort vermietet worden ist, eben nur für eine geringere Miete. Auch Ersatzkäufe hätten geltend gemacht werden können.

    Natürlich muss dafür das Verschulden geprüft werden, welches allerdings vermutet wird, der Verkäufer muss sich hier entlasten, ob es ihm gelingt bei einem Softwarefehler ist fraglich.

    Das alles bedarf einer Einzelfallprüfung, die hier nicht möglich ist. Aber pauschal zu behaupten es gebe keinerlei Ansprüche, ist nicht wirklich korrekt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Aufgrund der Erfahrung mit vielen Käufen in Möbelhäusern kann ich sagen, dass sich ein Möbelhaus nicht auf einen verbindlichen Termin einlässt, wenn es selbst die Lieferzeit des Herstellers nicht beeinflussen kann. Die Möbelhäuser haben Juristen an ihrer Seite und wissen ganz genau, wie sie einen Vertrag gestalten müssen, um nicht in eine Schadenersatz Situation zu kommen. Die Annahme, dass die Leistung durch das Möbelhaus sofort zu erbringen sei, ist realitätsfern. Denn in den Verträgen ist eine voraussichtlich zu erwartende Lieferzeit ohne genauere Angabe genannt, also weit weg von "sofort".

    Daher kann ich sagen, dass sich dieser "zugesagte Liefertermin" bei genauerem Hinsehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unverbindliche Ankündigung heraus stellen wird.

    Meine Aussagen sollten im Ganzen angeschaut werden und nicht nur ein Teilsatz, denn dann ist eine Einschränkung zu erkennen.

  • Aufgrund der Erfahrung mit vielen Käufen in Möbelhäusern kann ich sagen, dass sich ein Möbelhaus nicht auf einen verbindlichen Termin einlässt, wenn es selbst die Lieferzeit des Herstellers nicht beeinflussen kann.

    Es Bedarf auch keinen verbindlichen Termin, wenn eine Leistungszeit von ca. 8 Wochen angegeben ist, dann kann man das Möbelhaus nach dieser Zeit durch eine angemessene Fristsetzung in Verzug setzen.

    Die Möbelhäuser haben Juristen an ihrer Seite und wissen ganz genau, wie sie einen Vertrag gestalten müssen, um nicht in eine Schadenersatz Situation zu kommen.

    Naja, es gibt halt zwingendes Recht, so dass man nicht jegliche Haftung ausschließen kann. Dass man aber zunächst gerne behauptet, es würde kein Anspruch bestehen oder ihn sogar in den AGB ausschließt, heißt ja nicht, dass das auch alles so stimmt. Daher sollte man bevor man endgültig eine Aussage darüber trifft, ob Ansprüche bestehen die Sachlage lieber von einen Volljuristen prüfen lassen

    Die Annahme, dass die Leistung durch das Möbelhaus sofort zu erbringen sei, ist realitätsfern.

    § 271 BGB sagt da was anderes. Wenn keine Zeit vereinbart ist und aus den Umständen nichts anderes zu entnehmen ist, dann ist die Leistung sofort zu erbringen, dies gilt auch beim Möbelhaus. So gibt es auch da die Möglichkeit, Möbel sofort mitzunehmen.

    Denn in den Verträgen ist eine voraussichtlich zu erwartende Lieferzeit ohne genauere Angabe genannt, also weit weg von "sofort".

    Aber dann haben wir auch eine Regelung dazu und ganz so unverbindlich ist diese Zeitangabe nicht, wie du es hier darstellst. Sonst könnte der Verkäufer die Sache ja auch einfach 18 Monate später liefern, obwohl im Vertrag ca. 6 Wochen steht. Wenn der Hersteller nicht produziert entfällt eh ein Verschulden, da ein Verschulden vom Hersteller nicht angerechnet wird. Hier gab es aber so ein Problem gar nicht, sondern es war ein Softwarefehler. Die Leistungszeit kann natürlich auch ungefähr angegeben werden, dass ist kein Problem.

    Daher kann ich sagen, dass sich dieser "zugesagte Liefertermin" bei genauerem Hinsehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unverbindliche Ankündigung heraus stellen wird.

    Wie dargestellt ist sowas nicht möglich. Wenn es eine völlig unverbindliche Ankündigung ist, dann ist keine Lieferzeit vereinbart und es gilt wieder § 271 BGB.

    Meine Aussagen sollten im Ganzen angeschaut werden und nicht nur ein Teilsatz, denn dann ist eine Einschränkung zu erkennen.

    Hab ich jetzt gemacht, ist nicht besser.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich teile deine Ansicht nicht in allen Punkten wie schon dargelegt. Richtig ist aber, dass ein Schadenersatzanspruch zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann abhängig von einigen Details. Daher wäre es wohl am besten, wenn PeachLi den Kaufvertrag von einem Rechtsanwalt genauer anschauen lässt, um eventuelle Ansprüche zu prüfen.

    Anmerken möchte ich noch, dass die Hauptfrage dieses Themas nichts mit Mietrecht zu tun hat, sondern zu einem anderen Rechtsgebiet gehört. Hier im Forum sollte der Schwerpunkt aber auf dem Mietrecht liegen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!