Nachträgliche Änderung der Hausordnung

  • Liebes Forum,

    vor geraumer Zeit ging eine nachträgliche Änderung der Hausordnung zu, mit dem Hinweis auf § 18 Nr. 2 des Mietrechts.

    Unter anderem geht es um den Pool, siehe Anhang.

    Was, wenn der Pool schon längst steht, da dies die alte Hausordnung so nicht vorsah bzw. es keinen Hinweis diesbezüglich gab? In dem Schreiben wird keine Frist zur Rücksendung der neuen Hausordnung genannt, nur um Bitte der Zustimmung. Was, wenn man nicht Unterzeichnet?

    Vielen Dank für eure Rückmeldung. :)

  • Geht es Dir nur um den Pool?

    Wenn ja, braucht es dazu nicht einmal eine Änderung der Hausordnung. Man könnte Dir einfach schriftlich mitteilen, dass das Aufstellen aus statischen Gründen untersagt ist, sofern kein entsprechendes Gutachten vorliegt.

    Das sollte auch im eigenen Interesse liegen. Viele Mieter vergessen gern mal, was so ein gefülltes Planschbecken auf die Waage bringt und das die Bodenbelastung eines Balkones in der Regel deutlich geringer ist, als die in der Wohnung.

    Allgemein zu Hausordnung: Ist diese ein fester Bestandteil des Mietvertrags, dann darf der Vermieter diese nicht einseitig ändern, sofern es hierzu keine Vereinbarung (mit den konkreten Angaben über die Änderungsgründe) im Mietvertrag gibt. In den Standardmietverträgen ist so eine Klausel aber meist vorhanden.

    Für eine Änderung braucht es einen sachlichen Grund (der wäre hier vorhanden) und es dürfen keine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag eingeschränkt werden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.