Hallo liebes Forum,
folgender Sachverhalt liegt vor:
- Wohnung wurde zu Mietbeginn renoviert bezogen.
- Die gesamte Mietdauer bis zur Kündigung beträgt 9 Jahre.
- Bei der Vorbesichtigung wurde die Farbe der Türen beanstandet (Lack bei einigen Türen leicht vergilbt, Nichtraucherhaushalt). Um wieder ein einheitliches Farbbild (Türen und Wände) zu erreichen, sollen alle Innentüren neu lackiert werden (Wohnungstür nur Innenseite).
Für die Lackierarbeiten der Zimmertüren wurde vom Vermieter eine Pauschale von 500 € (90% antielig nach 108 Monaten) angeboten, sofern die Lackarbeiten nicht selbst durchgeführt/beauftragt werden.
Ein explizier Konstenvoranschlag eines Malerfachbetriebs wurde bisher nicht vorgelegt, ist jedoch angefragt.
Meine Frage hierzu:
Ist die Abgeltungsklausel in Anbetracht des BGH-Urteils von 2015 in dieser Form überhaupt gültig - auch wenn es sich beim Bezug um eine renovierte Wohnung handelte?
Vielen Dank
Zitat von Auszug aus dem MietvertagAlles anzeigen"Schönheitsreparaturen
1. Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
Malerarbeiten an Wand- und Deckenflächen innerhalb der Wohnung, das Lackierender Heizkörper und Heizrohre sowie anderer Versorgungsleitungen, der Innentüren,
der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Außentüren von innen,
die Reinigung der Teppichböden (sofern vorhanden).
Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit - handwerksgerecht - in gleicher
Qualität wie bei Einzug ausgeführt werden.
Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit im Allgemeinen nach
Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten
Durchführung ausführen zu lassen.
in Küche, Bad bzw. Dusche alle 5 Jahre
in allen übrigen Wohnräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre
Lackarbeiten an Heizkörper, Heizrohre, Versorgungsleitungen, Türen, Fenster alle 10 Jahre2. Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich um Regelfristen. Dem Mieter obliegt der
Beweis dafür, dass eine Renovierung nach Ablauf der Regelfrist nicht erforderlich ist.
3. Endet das Mietverhältnis nach Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses
die Schönheitsreparaturen auszuführen. Dem Mieter obliegt der Beweis, wann die
Schönheitsreparaturen zuletzt durchgeführt worden sind.
4. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die
Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter
auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:
Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren
Vornahme länger zurückliegen als:
Bei Küche, Bad: […]
bei allen anderen Räumen: […]
Heizkörper, Türen, Fenster:
12 Monate mit 10 %,
24 Monate mit 20 %,
36 Monate mit 30 %,
48 Monate mit 40 %,
60 Monate mit 50 %,
72 Monate mit 60 %,
84 Monate mit 70 %,
96 Monate mit 80 %,
108 Monate mit 90 %
Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Kostenvoranschlags durch den Kostenvoranschlag
eines anderen Malerfachbetriebs für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach so ist
dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführungen der Arbeiten ablehnt.
Der Mieter kann ich von diesen anteiligen Verpflichtung dadurch befreien, indem er vor dem Ende des Mietverhältnisses die Schonheitsreparaturen in fachmännischer Qualitätsarbeit selbst durchführt.
Rechtfertigt der Zustand der Oberflächen längere Zeitspannen als in den Regelfristen, wird bei der
finanziellen Abgeltung gemäß den obigen Tabellen ein Abschlag vorgenommen. Die Höhe des Abschlags
ist abhängig vom festgestellten Zustand am Tag der Rückgabe der Mieteinheit.
5. Unberührt von dieser Regelung bleiben etwa weitergehende Ansprüche des Vermieters wegen Verzugsschadens."