Mieterhöhung aufgrund von nicht vorhandenem Mietspiegel und weitere Unklarheiten

  • Guten Abend,

    mal angenommen Person A erhält von der Hausverwaltung ein Schreiben zur Mieterhöhung zum 01.01.2023.

    Es scheint so weit in Ordnung zu sein, das, dass Schreiben von der Hausverwaltung kommt und nicht vom Vermieter selbst, oder?

    Person A hat den Brief als normale Briefsendung erhalten, was passiert eigentlich, wenn Person A einfach sagt, diesen nicht erhalten zu haben?

    Weiterhin wird die Mieterhöhung mit folgender Formulierung begründet:

    Zitat

    ..... Die ortsübliche Vergleichsmiete für vergleichsweisen Wohnraum beträgt mehr als 8,50 € pro qm. Dieses ist dem Mietspiel der Stadt Musterstadt und (Hier steht dann lediglich der Name einer bekannten Immobilienseite) zu entnehmen. Somit möchten wir den Preis mit 8,00 € pro qm festlegen.

    Problem, die Stadt Musterstadt weißt auf Ihrer Homepage selbst darauf hin, dass für die Musterstadt kein Mietspiegel vorliegt. Dort steht lediglich, dass man für die Berechnung den Mietspiegel der Nachbarstadt B unter Abzug von 10% nutzen könne.

    Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, da hier mit einem Mietspiegel der Musterstadt argumentiert wird, den es gar nicht gibt bzw. irgendeinem für mich nicht nachvollziehbaren Mietspiegel auf oben erwähnter Immobilien Seite im Internet. Auf den scheinbar vorhandenen Mietspiegel der Nachbarstadt B wird keinerlei Bezug genommen.

    Dann gibt es in dem Schreiben auch noch einen Rechenfehler. Die Wohnung wird mit 55 qm angegeben, man möchte ja 8,00 Euro pro qm haben, kommt dann aber auf einen neuen Mietpreis von 450 Euro. Das passt ja nicht zusammen.

    Irgendwie habe ich das Gefühl, die absendende Hausverwaltung hat keine Ahnung, was Sie da tut.

    Was sollte Person A am besten tun?

  • Dort steht lediglich, dass man für die Berechnung den Mietspiegel der Nachbarstadt B unter Abzug von 10% nutzen könne.

    Das ist auch zulässig gemäß Gesetz und der Rechtsprechung. Der Vermieter muss aber auch hierbei genauer ausführen, wie er die Wohnung im Mietspiegel eingruppiert hat, sodass man nachvollziehen kann, ob das korrekt ist. Andernfalls ist die Begründung der Mieterhöhung unvollständig.

    in Ordnung zu sein, das, dass Schreiben von der Hausverwaltung kommt und nicht vom Vermieter selbst, oder?

    Ja klar. Wenn der Vermieter eine Hausverwaltung beauftragt, dann fällt so etwas in deren Zuständigkeit.

    Was sollte Person A am besten tun?

    Das musst du selbst entscheiden. Entweder die Mieterhöhung nicht unterschreiben wegen unzureichender Begründung, oder zu einem Anwalt gehen und von diesem einen Rat holen, oder ein Teileinverständnis geben, also einen geringeren Betrag zur Erhöhung akzeptieren. Das sind die Optionen.

  • naja die Frage ist ja ist die Begründung so falsch dass ein Gericht eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung abweisen würde oder würde er vor Gericht Chance zur Nachbesserung bekommen und ich müsste dann mit entsprechenden Gerichtskosten rechnen?

    Also er bezieht sich eindeutig auf einen Mietspiegel den es nicht gibt und eine Eingruppierung hat schon mal überhaupt nicht stattgefunden.

  • und ich müsste dann mit entsprechenden Gerichtskosten rechnen?

    Nein. Denn die Nachbesserung löst die Überlegungsfrist neu aus, in der man Zeit zur Prüfung hat, ob man zustimmen will. Aufgrund dieses Recht des Mieters trägt der Vermieter die Kosten im Sinne von §91a ZPO.

  • vielen Dank für die Information, dann kann ich mich doch eigentlich ganz entspannt zurücklehnen und einfach mal schauen was weiter passiert. Im besten Fall passiert nämlich einfach gar nichts.

  • So, es geht weiter.

    Der Vermieter hat sich nun "Professionelle" Hilfe geholt und eine neue Mieterhöhung zum 01.06. aufgesetzt. Dieses Mal scheint fast alles richtig zu sein.

    Lediglich der Satz "....für das Vorhandensein von elektrischen Rollläden an den Fenstern ein weiterer Zuschlag von 0,xx €/m²".

    Nur ich habe hier gar keine elektrischen Rollläden.

    Sollte ich nun einfach entsprechend darauf Hinweisen oder wie gehe ich in diesem Fall am besten vor? Die richtige Miete könnte ich ja leicht selber ausrechnen.

  • Die richtige Miete könnte ich ja leicht selber ausrechnen.

    Es besteht die Möglichkeit, ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung zu geben. Das bedeutet, dass du dich mit einem Betrrag einverstanden erklärst, der deiner Ansicht nach korrekt ist. Der Vermieter kann sich dann überlegen, ob er das Prozessrisiko eingehen will, auf die Differenz zu klagen.

  • Ich habe nun meine Teilzustimmung entsprechend der richtigen Berechnung erklärt. Dem Eigentümer ist das aber zu wenig und er versucht nun auf dem "lassen Sie uns mal sprechen" weg mehr Miete zu bekommen. :)

    Er hat beim Mietspiegel immer den Mittelwert genommen also Beispiel bei der Baualtersklasse des Hauses liegt die Miete zwischen 5,90 und 7,70 Euro je Quadratmeter, der Mittelwert liegt bei 6,50 Euro. Diesen Mittelwert hat er überall genommen und argumentiert nun, dass er ja auch überall den Höchstwert hätte nehmen können. Hätte er das wirklich?

    Ist mehr eine Frage der Neugierde. Ich denke, wir werden uns schon einigen.

  • Den Höchstwert kann der Vermieter dann nehmen, wenn er das auch sachlich rechtfertigen kann. Das ist dann der Fall, wenn es weitere wohnwertsteigernde Merkmale gibt, die im Mietspiegel noch nicht berücksichtigt wurden. Das kann es geben, und dafür ist die Spanne gedacht, um einen Spielraum zu haben.

  • In der Regel kann der höchste Spannenwert nur dann genommen werden, wenn die Wohnung überdurchschnittlich ausgestattet ist. Das können wir nicht beurteilen. Dazu muss man schauen, was der Mietspiegel berücksichtigt und wie dann die Wohnung einzuordnen ist. Teilweise gibt es auch Beispiele für eine höhere oder niedrigere Spanneneinordnung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!