Aufzug TÜV Prüfung - Kostenumlagefähig auf den Mieter

  • Hallo,


    wir haben letzte Woche endlich unsere Nebenkostenabrechnung für 2021 vom Vermieter erhalten. Diese wurde bereits am 08.06.2022 erstellt, uns aber erst am 28.10.2022 überreicht, da wohl noch die Eigentümer Versammlung abgewartet werden musste.


    Auf uns wurden in der dortigen Nebenkostenabrechnung für 2021 auch die TÜV Prüfung umgelegt.

    Die TÜV Prüfung wurde am 11.02.2021 durchgeführt.


    Wir sind aber erst zum 01.04.2021 dort eingezogen.

    Daher nun unsere Frage, ob das so rechtlich korrekt ist, dass wir eine TÜV Prüfung, die 2.5 Monate vor unserem Einzug lag, überhaupt belastet werden?


    Wir sind uns auch nicht mehr ganz sicher, ob diese TÜV Prüfung überhaupt in 2021 gemacht werden hätte dürfen, denn eigentlich war die nächste TÜV Prüfung laut Aufkleber im Aufzug bereits Ende 2020 fällig.

  • Hallo!


    Allgemeine Information laut Betriebskostenverordnung:


    7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
    hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung,

    der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung

    ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung

    durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;


    Bei der Abrechnung nach dem Abflussprinzip stellt der Vermieter die Beträge

    in die Betriebskosten-Abrechnung ein, die er selbst im Kalenderjahr tatsächlich

    gezahlt hat.


    Die TÜV Prüfung erfolgte am 11.02.2021. Die Rechnung für Selbige wurde 2021

    bezahlt, also wird sie in die Abrechnung für 2021 aufgenommen und die Abrechnung

    ging auch fristgerecht innerhalb eines Jahres zu. Dazu auch:



    Fazit, die Betriebskostenabrechnung ist zu bezahlen.


    Gruß

  • dass wir eine TÜV Prüfung, die 2.5 Monate vor unserem Einzug lag, überhaupt belastet werden?

    Ja, das ist korrekt. Denn es fließen immer alle Kosten des gesamten Abrechnungsjahres in die Abrechnung ein, unabhängig von Ein- und Auszug.


    Die Zeit, die man noch nicht in der Wohnung war, bezahlst du aber dennoch nicht. Du findest auf deiner Abrechnung sicherlich eine Angabe "Nutzungszeitraum" mit 1.4.-31.12. in deinem Fall. Dadurch wird der Betrag anteilig auf die 9 Monate herunter gerechnet.