Welcher Heizölpreis kann bei unterjährigem Auszug angerechnet werden

  • Hallo zusammen,

    wir haben zu Ende August unsere Wohnung gekündigt. Vor kurzem haben wir die Nebenkostenabrechung für den Zeitraum 01.01-31.08 erhalten.

    Die meisten Posten sind so wie wir sie erwartet haben, lediglich beim Heizöl habe ich eine Frage:

    Wir sind zu Ende August ausgezogen, einige Tage vor Mietende (bereits nach Auszug) hat unser Vermieter nochmal Heizöl gekauft. Dieses war um einen Faktor 2 teurer als letztes Jahr (was ja auch plausibel ist). Uns wurde für unseren Jahresverbrauch komplett der neue höhere Preis angesetzt. Ist das rechtens oder müsste hier eine anteilige Anrechnung erfolgen, da wir vom teueren Heizöl ja quasi nichts mehr verbraucht haben?

    Vielen Dank schon mal für Eure Einschätzungen.:)

  • Vor kurzem haben wir die Nebenkostenabrechung für den Zeitraum 01.01-31.08 erhalten.

    Diese Abrechnung kann gar nicht korrekt sein. Denn erstens muss eine Abrechnung einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten haben (unabhängig vom Nutzungszeitraum), und zweitens kann der Vermieter noch gar nicht alle Belege haben, da manche erst Ende des Jahres oder im Folgejahr kommen.

    Die Frage lässt sich so allgemein nicht beantworten, man müsste die Abrechnung insgesamt prüfen. Lade sie hier mal (vollständig anonymisiert) hoch.

  • Bei Abrechnung von Heizölverbrauch (vermutlich aus einem Tank im Keller, den der Vermieter ab und zu auffüllen lässt) gilt:

    Das älteste Heizöl wird rechnerisch zuerst verbraucht!

    Der Preis des kurz vor Eurem Auszug eingefüllten kann also, wenn überhaupt, nur für Euren Verbrauch danach angerechnet werden - und auch das nur, wenn nicht noch ältere Restmengen von vorher im Tank waren.

    Die Abrechnung des Vermieters ist also fehlerhaft und sollte zurückgewiesen werden.

    (Zur Sicherheit kann man das auch noch von einem Mieterverein bestätigen lassen.)

  • Die Abrechnung des Vermieters ist also fehlerhaft und sollte zurückgewiesen werden.

    Es ist nicht seriös, solche Aussagen zu treffen, ohne die Abrechnung geprüft zu haben. Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich, wie der Vermieter gerechnet hat!

  • Hallo und danke für das Feedback :)

    anbei ist die Nebenkostenabrechnung (verdeckt wurden lediglich die Beträge, keine Berechnungen) und ja, es ist die vollständige Abrechnung, sonst kein Anschreiben Erläuterung usw...

    Mir ist bewusst (bzw. ich gehe vielmehr davon aus), dass die Abrechnung nicht die formalen Anforderungen erfüllt. Die Qualität war auch in den Jahren zuvor vergleichbar. Hier waren die Beträge und Nachforderungen aber plausibel, wenn auch nicht nachprüfbar. Diese wurden daher bisher akzeptiert.

    Aber wegen der hohen Nachforderung vor allem aufgrund des Heizöls wäre hier die rechtliche Lage wie in unserem Fall der unterjährigen Kündigung die Berechnung stattzufinden hat interessant.

    beppi: Haben Sie eine Quelle die aussagt, dass älteres Heizöl zuerst verrechnet werden muss?

    Viele Dank!

  • Mir ist bewusst (bzw. ich gehe vielmehr davon aus), dass die Abrechnung nicht die formalen Anforderungen erfüllt.

    So ist es. Eine solche Abrechnung ist formell unwirksam, weil man überhaupt nichts nachrechnen kann, wie der Vermieter auf die Beträge kommt.

    Und es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus, richtig? Nehme das zumindest an, weil du von Wohnung gesprochen hast.

    eine Quelle die aussagt, dass älteres Heizöl zuerst verrechnet werden muss?

    Die Aussage von beppi ist zwar richtig. Aber so isoliert dargestellt verwirrend. Denn bei einer korrekten Heizkostenabrechnung muss man erst mal die Kosten des gesamten Abrechnungsjahres aufführen, und dann wird es auf den Nutzungszeitraum herunter gerechnt. Aber das kann man ja wie gesagt gar nicht überprüfen. Dazu müsste Anfangsbestand, Zukäufe und Endbestand aufgelistet sein.

    Der Vermieter muss erst mal eine gesetzeskonforme Abrechnung liefern, dann können wir weiter machen.

  • Korrekt, es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus, also eine Wohnung durch den Vermieter bewohnt, die zweite bis August durch mich.

    Ich frage eine gesetzeskonforme Abrechung mit Verteilungsschlüssel und sämtlichen zugehörigen Belege in Kopie an und werde mich danach vermutlich wieder an Euch wenden. Ich gehe aber davon aus, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen wird, bis etwas Belastbares vorliegt...


    Herzlichen Dank schon mal für die Infos und Rückmeldungen!

  • also eine Wohnung durch den Vermieter bewohnt, die zweite bis August durch mich

    Somit würde schon mal eine Ausnahme von der Heizkostenverordnung vorliegen und man darf andere Maßstäbe der Verteilung ansetzen., wenn das im Vertrag so vereinbart ist.

    Dennoch bleibt, dass die Abrechnung in sich rechnerisch prüfbar sein muss, was hier zweifellos nicht gegeben ist.

    Eine Kopie der Belege heraus zu geben muss der Vermieter nur ausnahmsweise. In der Regel hat man nur ein Recht auf die persönliche Belegeinsicht. Aber dazu muss erst mal eine formell wirksame Abrechnung vorliegen.

  • Soll/ muss ich Eurer Meinung nach auf einzelne Mängel in der Abrechnung (insb. Nachprüfbarkeit) eingehen oder reicht ein einfacher Verweis darauf, dass die Abrechnung nicht den Mindestanforderungen erfüllt?

    Soweit ich mich zwischenzeitlich eingelesen habe, müsste die Pflicht zur Abrechnung des Heizöls im FIFO Prinzip wie von beppi erläutert in der DIN 4713-5 zu finden sein, auch wenn mir diese nicht vorliegt.

    Um den Weg zu einer ordnunggemäßen Abrechnung zu beschleunigen, würde ich beim Widerspruch aktiv hierauf verweisen um unnötige Schleifen und Diskussionen zu vermeiden. Spricht hier etwas dagegen?

  • oder reicht ein einfacher Verweis darauf, dass die Abrechnung nicht den Mindestanforderungen erfüllt?

    Ja, ein einfacher Verweis reicht. Theoretisch müsstest du gar nichts sagen, denn eine formell unwirksame Abrechnung ist gleichbedeutend damit als wenn man gar keine erhalten hätte.

    müsste die Pflicht zur Abrechnung des Heizöls im FIFO Prinzip wie von beppi erläutert in der DIN 4713-5 zu finden sein

    Das FIFO Prinzip hilft dir nur für deine Frage nicht wirklich weiter. Denn das hat nur Relevanz von einem Abrechnungszeitraum zum anderen, wo man mit den Restbeständen rechnet. Bei Auszug während des Jahres aber werden die Gesamtkosten des Jahres erst mal ermittelt, und da fließt das teurere Öl dann doch mit rein.

    Spricht hier etwas dagegen

    Nunja, es ist der Vermieter der Geld von dir möchte. Aber sollte es ja in seinem eigenen Interesse sein, sich Hilfe zu suchen, wenn er nicht weiß, wie man eine korrekte Abrechnung erstellt. Zweitens geht es ja nicht nur um das Öl, sondern alle Posten der Abrechnung sind nicht in Ordnung, weil du nichts nachrechnen kannst. Und drittens würdest du deinem Vermieter indirekt eine Rechtsberatung geben, was nach dem Gesetz nicht zulässig ist.

  • Das FIFO Prinzip hilft dir nur für deine Frage nicht wirklich weiter. Denn das hat nur Relevanz von einem Abrechnungszeitraum zum anderen, wo man mit den Restbeständen rechnet. Bei Auszug während des Jahres aber werden die Gesamtkosten des Jahres erst mal ermittelt, und da fließt das teurere Öl dann doch mit rein.

    Das kann ich so nicht nachvollziehen.

    Vielleicht hilft ein Beispiel (nach der Methode, nach der ich für meine Mieter abrechne):

    Tankinhalt am 1.Jan.2020: 1700 l, gekauft in 2019 für 60€/100l

    Befüllung im Mai 2020: 2000 l für 70€/100l

    Befüllung im Dez. 2020: 1000 l für 100€/100l

    Tankinhalt 31.Dez.2020: 1900 l

    Verbraucht wurden also 2800 l, von denen 1700 l mit 60€/100l und 1200 l mit 70€/100l anzusetzen sind. Gesamtkosten in 2020: 1860€.

    Der höhere Preis aus dem Dez. kommt erst im Folgejahr zum Tragen - nachdem die 800 l Restmenge für 70€/100l verbraucht ist.

    Dies muss dann natürlich noch korrekt auf die Wohneinheiten aufgeteilt werden, nach Heizkostenverordnung und gemessenem Heizenergieverbrauch.

    Da schon aus der ersten Nachricht von MS345 hervorging, dass der Vermieter dies nicht richtig gemacht hat, habe ich korrekterweise geraten die Abrechnung zurückzuweisen. Warum mochte das Fruggel nicht?

  • Gesamtkosten in 2020: 1860€.

    Und und weiter? Wieviel Kosten berechnest du einem Mieter, der zum 31.08. ausgezogen ist? Wenn du deine Rechnung fortsetzt, dann verstehst du meinen Satz.

    geraten die Abrechnung zurückzuweisen. Warum mochte das Fruggel nicht?

    Weil du zu dem Zeitpunkt die Abrechnung noch nicht gesehen hast und es eine Spekulation ins Blaue war. Das wollen wir hier aber nicht, sondern es sollen Antworten auf Basis von Fakten gegeben werden.

  • Hallo zusammen,

    der Widerspruch ist mit Verweis auf die Unvollständigkeit an den Vermieter raus gegangen, nochmals vielen Dank für die Unterstützung bisher!

    Eine Frage hat sich bei mir noch ergeben, evtl. könnt Ihr mir auch hier helfen, auch wenn es etwas Offtopic ist:

    - Kann ich theoretisch die Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre auch noch anfechten (wurden bisher immer wie gefordert bezahlt, ohne Einwand unsererseits), diese waren analog zur oben gezeigten aufgebaut? Das habe ich aktuell nicht vor, würde mich aber interessieren.

    Danke vorab!

  • Kann ich theoretisch die Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre auch noch anfechten

    Ja, theoretisch kann das eventuell denkbar sein. Denn wenn die Abrechnungen der Vorjahre formell unwirksam sein sollten, dann ist das gleichbedeutend als wenn man gar keine Abrechnung bekommen hätte. Das heißt, der Vermieter hätte Geld ohne Rechtsgrund bekommen, und das könnte man zurück fordern, sofern dafür nicht eine Verjährung eingetreten ist.

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