Gültigkeit der Renovierungsklausel

  • Wie ein Blitz hat mich eine unerwartete Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarf getroffen. Auf der Suche nach Infos bin ich hier auf das Forum gestoßen und hoffe mir kann jemand helfen.

    Ich wohne in der Wohnung seit 12 Jahren. Die Wohnung ist noch in einem super Zustand. Irgendetwas zu renovieren oder streichen war noch nicht nötig.

    Im Mietvertrag finde ich zum Renovierung eine Klausel, die ich hier einfüge. Ein Kollege sagte mir die Klausel könne ungültig sein und ich müsse nichts machen.

    Mein Frage ist, ob ich die Wohnung renovieren muss oder nicht und was ich ggfs. machen muss.

    Herzlichen Dank für eine Hilfe. Ich bin noch immer geschockt von der Kündigung.

  • Ich bin überrascht, dass du dir als erstes über die Renovierung Gedanken machst. Die erste Frage wäre normalerweise, ob die Kündigung wirksam ist. Aber das hast du vielleicht schon geklärt.

    Ich kann nichts erkennen, was an der Klausel unwirksam ist. Nur die Quotenabgeltung im letzten Absatz ist unwirksam, aber die berührt die Renovierungspflicht nicht.

    Ob du renovieren musst, hängt von allgemeinen Zustand ab, also ob die Wände bei lebensnaher Betrachtung einen renovierungsbedürftigen Eindruck machen. Das bedeutet, man soll nicht mit der Lupe nach Flecken schauen. Das musst du aber selbst entscheiden. Oder du sprichst es mit dem Vermieter ab, denn vielleicht sagt er ja, du brauchst nichts machen, weil er selber einiges verändern will.

  • Zunächst danke für die Antwort. Dass mit der Kündigung habe ich schon geklärt. Der Besitzer hat das so plausibel erklärt, das da wohl kein Weg daran vorbei führt. Auch wenn ich der Meinung bin dass der Eigenbedarf vorgeschoben ist, um sie dann teuerer nach einem kurzen Pseudoeinzug vermieten zu können.

    Das habe ich dann wohl falsch verstanden. ich hatte gelesen wenn diese Klausel drin ist gilt die ganze Renovierungpflicht nicht.

    Auf jeden Fall danke.


    Jetzt habe ich parallel eine Auskunft über einen Rechtsanwalt eingeholt. Ich hänge das mal an. Der ist der Meinung ich müsse nicht renovieren. Was stimmt nun ?

  • Darf ich noch eine Frage stellen:

    Zu meinem Mietvertrag gibt er noch eine Zusatzvereinbarung, was ich nicht mehr wusste, Darin steht, die Bestimmungen der Zusatzvereinbarung haben Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Formularmietvertrages.

    Darin heisst es u.a. wörtlich:

    Die Neubauwohnung wird in sauberen und ordentlichen Zustand, weiß gestrichen übergeben.Die Wohnung ist pfleglich zu behandeln und sauber zurückzugeben.

    Heißt das für mich, dass ich sie nicht renovieren muss sondern nur sauber machen muss,, da das ja Vorrang gegenüber den Renovierungsklauseln im Formularmietvertrag hat ?

    Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort.

  • Pfleglich behandeln und sauer zurück zu geben hat thematisch nichts mit der Renovierung zu tun. Das sind zwei Dinge, die man nicht in einen Topf werfen kann.

    Ob du renovieren musst, hängt wie oben schon erläutert vom Zustand der Wände ab. Wenn es noch "super" aussieht, wie du es im Eingangsbeitrag bezeichnet hast, dann kann man dich auch nicht zum Renovieren zwingen. Aber das musst du selbst entscheiden, wie es mit dem Zustand der Wände ist. Hier im Forum kennt ja niemand die Wohnung.

  • Ich muss ja leider wegen Eigenbedarf die Wohnung demnächst zurück geben, Wie ich hier gelernt habe muss ich Schönheitereparaturen je nach Zustand der Wohnung durchführen.

    Die Wohnung ist an und für sich noch im guten Zustand, so dass sie eigentlich nicht überall streichen müsste. Aber es gibt an ein einigen Stellen Setzrisse im Putz.

    Was ist mit den Wänden, die gestrichen werden müssen und Risse haben ? Die Risse zu beseitigen ist ja eigentlich Angelegenheit des Vermieters. Das Streichen meine.

    Und umgekehrt. Wände die nicht gestrichen werden müssen aber Setzrisse haben. Was muss ich da machen ?

    Herzlichen Dank im Voraus für eine Antwort.

  • Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel macht nicht in der Summe die Renovierungspflicht unwirksam, wie im BGH Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08 zu lesen ist.

    Ich habe zu dieser Antwort nochmal den Anwalt kontaktiert. Fachanwalt für Mietrecht. Der bleibt bei seiner Meinung dass ich keine Schönheitsreparaturen/Renovierung beim Auszug machen muss. Die ganze Klause sei unwirksam.

    Jetzt bin ich verwirrt.

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  • Dann musst du dich entscheiden, ob du dem Anwalt glaubst oder dem BGH Urteil. Oder du fragst einen weiteren Anwalt für eine zusätzliche Meinung. Ich kann dir nur so viel sagen, dass Richter am Amtsgericht in der Regel sich an den Leitlinien des BGH orientieren.

  • Danke für die Antwort.

    Das hatte er mir geschrieben:

    "Eine erneute Überprüfung kommt zu keinem anderen Ergebnis, da laut BGH die gesamte Schönheitsreparaturklausel stets einzelfallabhängig zu prüfen und zu werten ist! "