Gasverbrauch ermitteln bei einem gemeinsamen Zähler

  • Grüß Gott, meine Frau und ich wohnen in einem Zweifamilienhaus zusammen mit dem Vermieter. Für das Haus gibt es nur einen Zähler zur Ermittlung des Gasverbrauchs. Es gibt keine weiteren Zähler/Heizkostenverteiler/etc. Die Installation von solchen Geräten ist auch nicht geplant.

    Wir bezahlten bisher eine pauschale Warm-Miete, in der alles enthalten war. Nun möchte der Vermieter den Gasverbrauch/Gaskosten separat von der pauschalen Miete trennen, nebenbei auch die Kalt-Miete erhöhen. Um 15%, wenn man die Gaskosten rausrechnet. Was für uns auch in Ordnung ist.

    Der Vermieter möchte die Kosten für das Gas auf den Quadratmeter umlegen. Unsere Wohnung umfasst 150 qm, die andere Wohnung 200 qm. Uns erscheint das nicht fair, da wir noch so viel sparen könnten, oder bei einem Winterurlaub gar keinen Verbrauch für den Zeitraum des Urlaubs hätten, würden wir trotzdem etwas bezahlen. Bzw. dann einen Teil der anderen Wohnung mitbezahlen.

    Wie kann man in diesem Fall die Heizkosten richtig berechnen?

    Für eure Antworten bedanken wir uns im Voraus.

    Hans

  • Wie kann man in diesem Fall die Heizkosten richtig berechnen?

    Vermutlich nur mit Heizkostenverteiler.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Eine pauschale Warmmiete zu vereinbaren ist bei einer Einliegerwohnung im Haus des Vermieters zulässig. Deshalb gilt das auch erst mal, was im Vertrag vereinbart ist.

    Diese Abrechnungsmethode kann der Vermieter laut Gesetz nur dann ändern, wenn er Zähler einbaut und entsprechend der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abrechnet. Hingegen muss man eine Umstellung auf die Abrechnung nach Wohnfläche nicht hinnehmen, wenn man das nicht möchte.

    Allerdings bedeutet das nicht, dass die Pauschale nicht erhöht werden darf. Der Vermieter hat nach §560 Abs. 1 BGB die Möglichkeit dazu.

    oder bei einem Winterurlaub gar keinen Verbrauch für den Zeitraum des Urlaubs hätten

    Das sollte man nicht tun, im Winter die Heizungen komplett aus zu lassen. Denn man hat als Mieter die Obhutspflicht, Schäden an der Wohnung zu verhindern. Und dafür ist eine gewisse Mindesttemperatur erforderlich, dass nicht durch Frost oder Schimmel etwas kaputt gehen kann.