Guten Tag,
ich bin momentan in heftiger Diskussion bzgl. der uns zugegangenen Betriebskosten-Abrechnung für das Kalenderjahr 2021, welche zwar vom Vermieter bzw. dessen Hausverwaltung am 29. Dezember 2022 angefertigt, jedoch erst am 30. Dezember bei der als Einschreiben (Nachweis Einschreiben-Aufkleber) aufgegeben wurde. Diese Abrechnung ging uns jedoch dann erst im neuen Jahr am 2. Januar 2023 zu (habe mir den Zustellnachweis ausgedruckt, um auch einen Beweis zu haben). Nun die Frage, ist hier eine Toleranzfrist zwecks Silvester und Wochenende/Feiertag zu sehen oder ist sie somit verjährt? Leider ist sie nach Übernahme durch den neuen Eigentümer und seiner Hausverwaltung fast immer zu spät, sofern überhaupt eine ausgestellt wurde oder fehlerhaft. Abgesehen von der Zustellung am 2.1. ist der Verteilerschlüssel wieder undurchsichtig. Müllabfuhr nach Personen, was die Wasserkosten angeht, gibt es nur die Position Abwasser, aber kein Frischwasser und diese wird durch die Gesamtfläche aufgerechnet, obwohl getrennte Wasseruhren (Frischwasser- sowie Gartenwasser) in allen Wohneinheiten vorhanden. Hier eine weitere Frage, muss dies aufgeschlüsselt werden und nach den Wasseruhren in den Wohneinheiten aufgerechnet werden? So hat es der alte Eigentümer immer gehalten oder nur nach der Hauptwasseruhr? Obwohl dann ja wieder das Gartenwasser in das Abwasser einfließen würde, was ja letztlich kein Abwasser wäre?
Sollte man hier in Widerspruch gehen wg. fehlerhaftem Bescheid oder könnte man sogar Widerspruch wg. Verjährung aufgrund verspäteter Zustellung einlegen? Hatte mich schon durch Google gewühlt, aber es kommen da leider unterschiedliche Meinungen. Der Mieterschutzbund Hamburg allerdings hat ganz aktuell darauf hingewiesen, dass es bei einem Zugang nach dem 31.12. verjährt ist und ein Urteil des LG Hamburg zitiert.
Gerade etwas gefunden:
§ 193 BGB
Darin ist geregelt, wenn Silvester auf Samstag o. Sonntag fällt, verschiebt sich das Ende der Frist auf den 2. Januar?
Ich bin total verwirrt, da man mal liest Zugang bis 31.12. und dann wieder zititert man § 193 BGB als Ausnahmeregel. Damit wäre meine Nebenkostenabrechnung noch fristgerecht gewesen. Was stimmt denn nun?
VG Honigmond