Betriebskostenabrechnung - Abflussprinzip und Rechnung für mehr als 12 Monate

  • Hallo zusammen,

    wir haben einer Betriebskostenabrechnung für 2021 widersprochen, in der teilweise noch Kosten für 2020 verrechnet wurden. Die Hausverwaltung hat dies daraufhin so begründet, dass man nach dem Abflussprinzip vorgehen und nach Bankabbuchungsdatum verrechnen würde. In Fällen von Versicherungen o.ä., die mitten im Jahr abgerechnet werden, können wir das auch noch nachvollziehen. In unserem Fall geht es aber unter anderem um Abfallgebühren, die eigentlich jährlich vom 01.01. bis zum 31.12. abgerechnet werden. Auf der Abfallgebührenrechnung von 2021 wurden allerdings darüber hinaus noch ein paar Monate aus 2020 berechnet, vermutlich weil es im Herbst 2020 einen Vermieterwechsel gab. Für uns bedeutet das: Wir sollen nun in der Betriebskostenabrechnung für 2021 Abfallgebühren von Herbst 2020 bis Ende 2021 zahlen, also für mehr als 12 Monate. Ist das rechtens? Unserer Ansicht nach soll das Abflussprinzip nur die Verrechnung für den Vermieter vereinfachen, nicht den potentiellen Abrechnungszeitraum einzelner Kosten willkürlich erhöhen.

    Die Fakten nochmal im Überblick:

    Oktober 2020: Vermieterwechsel. Weder für 2020 noch zuvor wurden übrigens Betriebskostenabrechnungen erstellt.

    Januar 2021: Rechnung über Abfallgebühren 01.10.2020 bis 31.12.2021

    Dezember 2022: Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021

    Die Abfallgebühren 01.10.2020 bis 31.12.2021 wurden vollständig in die Betriebskostenabrechnung 2021 übernommen und mit dem Hinweis "Abflussprinzip" begründet.

    Vielleicht hat jemand dazu einen schlauen Link oder sonstige Infos. Google hat mir bislang keine klare Antwort geliefert.

    Vielen Dank vorab für jede Hilfe!

  • Hallo!

    Information zum Thema:

    Gruß



  • Hallo Grace, danke für den Link! Diesen Artikel habe ich auch schon gefunden, leider geht er aber nicht direkt auf unsere Problematik ein. Wenn die Abfallgebühren z.B. vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres berechnet wären (also für 12 Monate), dann wäre das für uns OK. Tatsächlich wurde aber vom 01.10. bis zum 31.12. des Folgejahres (also für 15 Monate) berechnet. Das kann doch nicht der Sinn hinter dem Abflussprinzip sein?

  • Mit Ausnahme der Heizkosten ist es zulässig, nach dem Abflußprinzip zu rechnen. Und das bedeutet wirklich wortwörtlich, dass der Vermieter das abrechnet, was er im Abrechnungszeitraum an Kosten bezahlt hat. Dass hierbei eine Nachzahlung vom Vorjahr dabei ist, spielt keine Rolle.

    Etwas anderes wäre es, wenn der Vermieter eine Rechnung schon länger da hat und vergessen wurde. Das ist aber hier ja gar nicht der Fall, sondern der Vermieter hat diese Forderung vom Entsorger ja erst in 2021 bekommen. Also frage dich selbst, wie soll er diese in 2020 abrechnen. Du merkst selber, das geht nicht.

    Oktober 2020: Vermieterwechsel. Weder für 2020 noch zuvor wurden übrigens Betriebskostenabrechnungen erstellt

    Und warum forderst du die Abrechnung von 2020 nicht von deinem neuen Vermieter ein? Gehst du davon aus, dass dabei kein Guthaben heraus kommen wird?

  • der Vermieter hat diese Forderung vom Entsorger ja erst in 2021 bekommen. Also frage dich selbst, wie soll er diese in 2020 abrechnen. Du merkst selber, das geht nicht.

    Naja, der Vermieter hat bis zu zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, um die Abrechnung zu erstellen. Ich denke nicht, dass es zu viel verlangt ist, dass Jahresendrechnungen im Januar noch für das abgelaufene Jahr berücksichtigt werden. Und in diesem Fall ging es wie gesagt nicht um eine Nachzahlung a la "mehr verbraucht als vorausbezahlt", sondern darum, dass der Vermieter in 2020 (seit Übernahme der Wohnung) gar nichts an den Entsorger bezahlt hat. Das hat vermutlich bürokratische Gründe oder es wurde zuvor schlicht verschlampt.

    Und warum forderst du die Abrechnung von 2020 nicht von deinem neuen Vermieter ein? Gehst du davon aus, dass dabei kein Guthaben heraus kommen wird?

    Bislang bin ich davon ausgegangen, dass kein oder höchstens ein sehr geringes Guthaben heraus käme. Das wäre den Aufwand auf Vermieterseite (und letztlich auch unser Aufwand in der Kontrolle) nicht wert. Wenn allerdings diverse Kosten aus Ende 2020 nun einfach in 2021 verrechnet werden, dann frage ich mich schon, ob wir Ende 2020 zu hohe Vorauszahlungen geleistet haben. Dann muss sich der Vermieter vielleicht doch noch die Arbeit machen. So viel zum Thema "weniger Aufwand durch Abflussprinzip"...

    Danke für deine Meinung!

  • in diesem Fall ging es wie gesagt nicht um eine Nachzahlung a la "mehr verbraucht als vorausbezahlt", sondern darum, dass der Vermieter in 2020 (seit Übernahme der Wohnung) gar nichts an den Entsorger bezahlt hat

    Das hat sich in deinem Eingangsbeitrag anders angehört. Dort erschien es so, als hat der Vermieter in 2021 eine Nachberechnung für einen vorherigen Zeitraum bekommen.

    So viel zum Thema "weniger Aufwand durch Abflussprinzip"...

    Das Prinzip ist definitiv einfacher. Denn es kommt häufig von, dass Wasser oder Strom Rechnung einen unterschiedlichen Abrechnungszeitraum haben. Man müsste beim Leistungsprinzip einige Rechenschritte mehr machen, um das auseinander zu rechnen.

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