Nebenkostenabrechnung nur an Postanschrift - Nicht an ein Postfach

  • Hallo,

    vor 5 Monaten habe ich meine Wohnung verlassen. Ich bin ins Ausland gezogen, in eine kleine Stadt und wegen der schwierigen Erreichbarkeit habe ich hier in Deutschland die Adresse eines Postfachs bei der Hausverwaltung hinterlegt, damit sie mir dort am Jahresende die Nebenkostenabrechnung schicken und falls ich etwas bezahlen muss mit festem Frist kannst du dich darum kümmern, da ja regelmäßig jemand ins Postfach schaut. Andererseits ist das Postfach die Hinterlegung von Dokumenten und Post. Es geht also nichts verloren. Dagegen erhob die Hausverwaltung damals keinen Einspruch.

    Bis zum Monat Dezember 2022 (in dem wir normalerweise die Nebenkostenabrechnung erhalten) haben sie mir keinerlei Unterlagen zugesandt. Ich schicke ihnen eine E-Mail und sie antworten:

    - Ich habe eine Gutschrift

    - Sie schicken die Unterlagen nicht an mein Postfach. Sie werden dies nur an eine physische Postanschrift tun.

    - Sie verknüpfen die Zahlung mit der Zusendung der Unterlagen: ohne Postanschrift erfolgt weder die Zusendung der Unterlagen noch die Zahlung auf das Bankkonto.

    Ich habe mir das Gesetz angesehen und es ist nicht erforderlich, irgendeine Art von Postanschrift anzugeben, obwohl ich verstehe, dass es notwendig ist, eine Adresse anzugeben, an die gesendet werden soll ausstehende Dokumente. Meine Erfahrung mit Postsendungen ins Ausland an meinen neuen Standort ist schlecht, da ich gelegentlich Originaldokumente verloren habe, ohne sie wiederherstellen zu können, daher die Eröffnung des Postfachs. Handelte es sich dagegen um eine Schuld meinerseits mit festem Frist, es kann Monate dauern, bis die Zahlungsaufforderung im Ausland eingeht und Sie die Zahlung möglicherweise nicht innerhalb der gesetzten Frist leisten. Das Postfach es ist etwas Notwendiges.

    Fragen:

    - Gibt es etwas im Gesetz, das ich vergessen habe? Gibt es ein zusätzliches regionales oder lokales Gesetz? Soll der Hausverwaltung eine physische Postanschrift mitgeteilt werden?

    - Kann die Hausverwaltung die Zahlung der Gutschrift an die Zustellung des Dokuments knüpfen und dies wegen der Problematik der physischen Postanschrift verweigern?

    - Wie bei vielen Zahlungen an Telefongesellschaften, Krankenkassen ... oder die Hausverwaltung selbst, die einen zusätzlichen Betrag für verspätete Zahlung enthalten, gibt es einen solchen Betrag, wenn die Zahlung in die entgegengesetzte Richtung geht? Welche vorübergehende Regel (Tage, Wochen, Monate, ...) gibt es für die Berechnung dieses zusätzlichen Betrags zur Schuld? Kann es in diesem Fall angewendet werden? Die Zahlungspflicht ist Anfang Dezember 2022 mit dem Datum der Berechnung der Nebenkosten entstanden. Jetzt sind fast zwei Monate vergangen, ohne dass die Zahlung erfolgt ist.

    - So wie der Mieter in die Schufa aufgenommen werden kann, wenn Sie nicht pünktlich zahlen, kann das auch die Hausverwaltung sein? Wie würde dieses Verfahren eingeleitet werden?

    Zum Schluss, was raten Sie mir zu tun?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Martin

  • Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Zustellung der Nebenkostenabrechnung vor. Es ist also völlig ausreichend, wenn diese per E-Mail zugesendet wird.

    Teile also der Hausverwaltung mit, dass du gerne per E-Mail erreichbar bist. Vielleicht hat die Hausverwaltung Bedenken, dass du später abstreiten könntest, die Abrechnung erhalten zu haben. Um dem vorzubeugen könntest du auch gleich dazu schreiben, dass du den Erhalt nach Eingang gerne sofort bestätigen wirst.

    Die Zahlung der Gutschrift zurück zu halten mit der Begründung, dass man eine Postanschrift braucht, ist nicht rechtens.

  • Vielen Dank für Ihre Antwort Herr Fruggel.

    Die Wahrheit ist, dass jetzt angesichts der Energiekrise und der Inflation viele Unternehmen in der Branche versuchen, ein hohes Volumen an Treasury auf Kosten von Zahlungsverzögerungen aufrechtzuerhalten, und argumentieren mit launischen Gründen.

    Die Hausverwaltung lehnt ab. Ich muss mir einen Anwalt suchen und die Kosten für das Erstgespräch fressen die Schulden der Hausverwaltung fast auf.

  • Die Hausverwaltung lehnt ab.

    Nun, dann könnte man zunächst mal eine Mail schicken und darin mit Nachdruck die Abrechnung fordern und dabei ankündigen, dass man die gesamten Vorauszahlungen gerichtlich zurück fordern wird. Denn diese Möglichkeit besteht.

    Zudem wäre es sinnvoll, eine Frist gesetzt zu haben, in der man die Abrechnung fordert. Denn nach Ablauf ist der Vermieter im Verzug mit seiner Leistung. Und das bedeutet, dass der Anwalt die Kosten für seine Tätigkeit als Schadenersatz einfordern kann.

  • Ich möchte mich mit meinem derzeitigen Wissen dazu äußern, :

    Sie haben vmtl. keine Meldeadresse mehr, wohin die Post gewöhnlich geschickt wird? Falls ja, wäre die Zustellung an das Postfach im Ausland kein Problem, denn als Besitzer eines deutschen Passes können Sie überall in der EU leben und arbeiten. Rechtlich sind Sie da auf der sicheren Seite. Der Anwalt würde alle Kosten auf die HV abwälzen können. Aber das würde dauern, kostet Nerven, und würde auch Korrespondenz aus dem Ausland für sie bedeuten. Schlimmstenfalls müssen sie auch nach Deutschland kommen, weil der Gerichtsstand wäre hier. Daher ist die Idee mit der eMail am Besten. Dann haben sie aber noch kein Geld. Für eine Geldanweisung müsste jmd. von denen zur Bank. Schlecht vorstellbar. Auslandsüberweisungen sind teuer, noch eine Möglichkeit wäre die Zusendung eines Verrechnungsschecks. Setzt aber ein Konto voraus. Also Barscheck, dabei droht Verlust. Ich würde einfach verzichten.