Heizverbrauch für kleines Badezimmer sehr hoch geschätzt

  • Hallo.


    Die Fläche meines Badezimmers beträgt etwa 2 qm. Die Fläche des Wohnzimmers und des Schlafzimmers beträgt jeweils etwa 18 qm. Die "Normwärmeleistung" der Heizung des Badezimmers beträgt die Hälfte der Leistung der Heizung des Wohnzimmers. Der Verbrauch von der Heizung im Badezimmer wurde in meiner Nebenkostenabrechnung geschätzt, da dort kein Heizkostenzähler angebracht ist. Die Schätzung erfolgte "nach vergleichbaren Räumen gemäß §9a Abs. 1 der HKVO". Der geschätzte Wert des Badezimmers ist höher als die tatsächlichen Verbrauchswerte der anderen ZImmer, wo jeweils Heizkostenzähler angebracht sind. Ist dies so legitim?

  • Das kommt jetzt darauf an, mit welchen anderen Räumen genau verglichen wurde. Gemäß

    § 9a Abs.1 HeizKV - Kostenverteilung in Sonderfällen darf nicht mit irgend welchen anderen

    Räumen verglichen werden, sondern mit anderen vergleichbaren Räumen, sprich mit den Badezimmern in den anderen Wohnungen.


    Ein Vermieter muss in der Abrechnung angeben, mit welchem Maßstab er die Schätzung durchgeführt hat. Einfach nur "Schätzung nach §..." dazu schreiben reicht nicht. Wenn das fehlt, ist die Schätzung unwirksam und dieser Wert kann aus der Abrechnung raus gestrichen werden.

  • Wenn das fehlt, ist die Schätzung unwirksam und dieser Wert kann aus der Abrechnung raus gestrichen werden.

    D.h. ich weise die Hausverwaltung darauf hin, dass sie genau erläutern muss, worauf sie sich bei der Schätzung bezieht und sie muss mir eine korrigierte NK Abrechnung schicken?

    Oder kann sie sich da "nicht mehr retten" und der Wert dieser Heizung ist ab sofort ungültig?

  • Nur innerhalb der Frist von 12 Monaten, die der Vermieter zur Erstellung der Abrechnung hat, kann er sich "retten". Danach ist das vorbei.

    D.h. ich weise die Hausverwaltung darauf hin

    Man muss gar nicht hinweisen. Die Hausverwaltung kann sich selbst juristisch beraten lassen, das muss ein Mieter nicht übernehmen. Man muss in seinem Widerspruch gegen die Abrechnung nur begründen, warum man widerspricht, und dafür würde es in dem Beispiel genügen zu schreiben, dass der ermittelte Verbrauchswert fehlerhaft und unplausibel ist.