Betriebskosten Pauschalbetrag - Kosten für die Gartenpflege

  • Gruss an Kundige

    Ich habe ein Dreifamilienhaus, mit einer selbstbewohnten Wohnung. Dahinter liegt ein ca 300qm grosser Garten, den ich bisher selbst und in Eigenarbeit gepflegt habe, mit allem was durch Unkraut und laubwerfenden Bäumen dazugehört.

    Nun sehe ich nicht mehr ein, dass die beiden anderen Mietparteien den schönen Anblick zum Nulltarif geniessen dürfen zu Lasten meiner Arbeit. Kurzum: Ich würde gern einen Pauschalbetrag pro Jahr auf die Nebenkosten umlegen, wie es jede Wohnungsgesellschaft für die Pflege des Aussenbereichs zu tun pflegt, allerdings durch Firmen.

    Problem: Ich möchte keinen Generalauftrag an eine Gartenfirma geben, die mir dann einen Jahresbetrag abknöpft, bei dessen Umlage die Mieter vermutlich weglaufen würden. Frage: kann ich einen Pauschbetrag umlegen, der sicher weitaus geringer ist als ein kommerziell abgerechneter Aufwand? Gibt es dafür irgendwelche Massstäbe und rechtliche Hinweise? In den Mietverträgen ist darüber nichts erwähnt. Kann man mit Einverständnis der Mieter weiterkommen? Vermutlich wäre das die besten Lösung, aber das kann schiefgehen.

    mfg

  • In den Mietverträgen ist darüber nichts erwähnt.

    Zunächst sollte aber geprüft werden, was in den Verträgen zu den Betriebskosten im Allgemeinen steht. Also ob die Kosten umgelegt werden können.

    mit einer selbstbewohnten Wohnung. Dahinter liegt ein ca 300qm grosser Garten

    Dabei kommt es dann darauf an, ob die Mieter den Garten auch mit nutzen dürften (egal ob sie es tatsächlich tun oder nicht). Wenn du den Garten für dich zur alleinigen Nutzung vorbehälst, wird es nichts mit der Umlage.

    kann ich einen Pauschbetrag umlegen, der sicher weitaus geringer ist als ein kommerziell abgerechneter Aufwand?

    Der Betrag ist kein Problem, wenn man deutlich unter dem bleibt, was eine Firma verlangen würde.

  • danke Fruggel

    eine Mitbenutzung ist nicht ausgeschlossen worden, aber auch nicht explizit erwähnt. Daher gilt: Mitbenutzung nach Absprache (denke ich). Zu den Betriebskosten, die umgelegt werden können: Wartungsarbeiten an der Heizanlage z.B., und sonstige Wartung an Gemeinschaftseinrichtungen wurden immer umgelegt auch bei den Wohnungsgesellschaften. Reparaturen muss ich aus der Kaltmiete bezahlen, das ist klar.

    Von einer Gartenumlage ist nirgends die Rede gewesen. Es wäre halt die Frage, ob ich z.b. einen Pauschbetrag von 400€ im Jahr nachträglich einführen kann.

  • Von einer Gartenumlage ist nirgends die Rede gewesen.

    Muss ja auch nicht. Es würde genügen, wenn allgemein im Vertrag steht, das der Mieter die Nebenkosten gemäß Betriebskostenverordnung zu zahlen hat. Nur wenn etwas dergleichen drin steht, kann man diese Kosten umlegen, ohne dass ein gesondertes Einverständnis des Mieters nötig ist.

  • Neue Betriebskostenarten können/müssen nach erfolgter Betriebskostenabrechnung angekündigt werden. Das geht auch nur dann, wenn der Vertrag eine sogenannte Öffnungsklausel beinhaltet, sprich: Eine Klausel, wonach Du überhaupt neue Betriebskostenarten einführen kannst.

    Das Thema: "Selbst machen und vom Mieter Geld verlangen" sehe ich übrigens kritisch. Warum? Diese Gartenarbeiten, bzw. diese pauschalen 400 € sind als Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit anzusehen. Heißt für Dich im E-Fall: Gewerbe anmelden.

    Problem: Ich möchte keinen Generalauftrag an eine Gartenfirma geben, die mir dann einen Jahresbetrag abknöpft, bei dessen Umlage die Mieter vermutlich weglaufen würden.

    Dann überlass der Gartenbaufirma die eher unangenehmen Themen, die Du nicht wirklich gern machst. Die Kosten sind dann überschaubar.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Das geht auch nur dann, wenn der Vertrag eine sogenannte Öffnungsklausel beinhaltet

    Das wäre nur dann erforderlich, wenn die Betriebskostenart noch nicht im Vertrag vereinbart worden wäre (das wissen wir für dieses Thema nicht). Wenn die Kostenart aber bereits vereinbart ist, kann sie umgelegt werden, auch wenn sie bisher nie angefallen ist.

    Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit anzusehen. Heißt für Dich im E-Fall: Gewerbe anmelden

    Nein, das muss man natürlich nicht, wenn man Arbeiten an seiner eigenen Immobilie ausführt. Denn dabei hat man keine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne eines Gewerbe. Außerdem ist es in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich vorgesehen, dass der Vermieter seine eigene Arbeitsleistung angemessen umlegen darf.

    die eher unangenehmen Themen, die Du nicht wirklich gern machst

    Der Fragesteller hat mit keinem einzigen Wort gesagt, dass er die Arbeiten nicht gern machen würde.