Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - nicht vergleichbare Wohnung?

  • Hallo :)

    ich bewohne seit ca. 1 1/2 Jahren eine Doppelhaushälfte.

    Es handelt sich um einen Neubau mit Carport und Garten.

    Die Wohnung verfügt über eine Wärmepumpe, eine Fußbodenheizung in der gesamten Wohnung, Bad mit Wanne und Dusche und ist auf einem guten Stand.

    Nun habe ich ein Schreiben der Vermieterin erhalten, welche die Miete erheblich erhöhen möchte. (fast 20%)

    Als Vergleichswohnungen sind zwei weitere Doppelhaushälften angegeben, welche baugleich mit meiner sind, daher sind diese natürlich als Vergleichswohnungen zu akzeptieren.

    Bei der dritten Vergleichswohnung handelt es sich allerdings um eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Es handelt sich um einen Altbau mit Zentralheizung. Diese hat eine höhere Miete als meine Wohnung.

    Da ich der Ansicht bin, dass die Wohnungen nicht vergleichbar sind, habe ich meine Vermieterin kontaktiert.

    Diese hat mir mitgeteilt, dass sie bereits mit einer Anwältin gesprochen hat, welche ihr folgendes mitgeteilt hat:

    Eine Doppelhaushälfte ist höherwertiger als eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, daher kann diese trotzdem als Vergleichswohnung genommen werden. Man könne die Miete sogar noch höher ansetzen. Als Gerichtsurteil wurde eine Entscheidung des BGH genannt, BGH VIII ZR 54/15 Punkt 9 vom 26.04.2016.

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies so stimmt. Es handelt sich nicht um die gleiche Art von Wohnung. Auch, wenn die Wohnung des Mehrfamilienhauses teurer ist, denke ich nicht, dass eine eine Erhöhung rechtfertigt.

    Kann mir jemand hierbei helfen?

    Sollten Angaben fehlen bitte Bescheid geben, dann ergänze ich.

    Wenn möglich mit Angabe von Rechtsgrundlagen oder Gerichtsurteilen, sonst werde ich glaube ich nicht gegen die Vermieterin ankommen.

    Noch eine Ergänzung:

    Es handelt sich um eine Wohnung auf dem Land. Es gibt keinen Mietspiegel in der nähren Umgebung.


    Gruß

  • Wenn möglich mit Angabe von Rechtsgrundlagen oder Gerichtsurteilen, sonst werde ich glaube ich nicht gegen die Vermieterin ankommen.

    Die Gesetzgrundlage hat deiner Vermieterin Dir mit dem BGH-Urteil schon benannt. Es ist demnach grundsätzlich möglich, Wohnungen in Mehrfamilienhäusern als Vergleichswohnungen zu nehmen.

    Hier wird argumentiert, dass die Mieten von Einfamilienhäusern in der Regel höher sind, als Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Gibt es also Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, die bei ähnlicher Ausstattung, teurer sind, als dein Haus, kann das zulässig sein.

    Das Urteil des BGH bezieht sich zwar auf einen Mietspiegel, aber das dürfte auch auf Vergleichswohnungen anwendbar sein, wenn es keinen Mietspiegel gibt.

    Unabhängig davon, würde ich das Schreiben dennoch einem Fachanwalt vorlegen. Unabhängig von einer möglichen Zulässigkeit dieser Wohnung, heißt das längst nicht, dass die restlichen Anforderungen an eine Mieterhöhung erfüllt worden sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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