Guten Abend Zusammen,
Anfang Dezember 2022 erhielt ich ein Anschreiben zur Mieterhöhung zum 01.04.2023.
Begründet wurde es durch die Kappungsgrenze § 558 Abs. 3 BGB.
Laut Anschreiben berechtigt dieser Paragraph den Vermieter eine Mieterhöhung zu verlangen, in meinen Augen dient dieser Paragraph eher dem Schutz des Mieters.
Eine Begründung der Mieterhöhung laut § 558a (Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder vergleichbare Wohnungen) wurde bei diesem Anschreiben nicht aufgeführt.
Aufgrund der fehlenden Begründung habe ich dieses Anschreiben Ignoriert.
Dieses Anschreiben kam über einen Hausverwalter. Nun meldet sich der Eigentümer mit dem Wortlaut:
„Gesetzlich muss der Hausverwalter nun den Rechtsbeistand beauftragen. Hier sehe ich erhebliche Kosten auf Sie zukommen.“
Sehe ich den Sachverhalt falsch, und diese Mieterhöhung ist berechtigt, oder sind es leere bzw. nicht berechtigte Forderungen des Vermieters ?