fehlende Nebenkostenabrechnung - Zurückbehaltungsrecht und Rückforderungsrecht

  • Hallo, meine Vermieter hat seit 2015 keine Nebekosten abgerechnet. Das Mietverhältnis ist gekündigt und endet voraussichtlich am 30.6.2023. Kann ich jetzt die laufenden Nebenkosten zurückbehalten und nach Beendigung des Mietverhältnisses auch noch vom Rückforderungsrecht gebrauch machen oder geht nur eines von beiden?

  • Kann ich jetzt die laufenden Nebenkosten zurückbehalten

    Dafür ist nach dem Gesetz Voraussetzung, dass der Vermieter im Verzug ist, also indem man ihn z.b. mit einer Frist aufgefordert hat, die Abrechnungen zu geben.

    nach Beendigung des Mietverhältnisses auch noch vom Rückforderungsrecht gebrauch machen

    Das geht nur, soweit man aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses keine Möglichkeit des Zurückbehalts mehr hatte. Falls der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, hat der Vermieter für die Abrechnung 2022 bis 31.12.2023 Zeit und für 2023 bis zum 31.12.2024. Mit diesen beiden Jahren ist der Vermieter ja noch nicht überfällig.

  • Hallo Fruggel, der Vermieter ist mit den Nebenkosten von 2021 und älter ja im Verzug. Lt. Rechtsprechung sthet mir dann ein Zurückbehaltungsrecht für die laufenden Nebenkosten zu. Mir ist nur nicht klar wenn ich dies tue, ob ich dann zum Mietende auch noch die Nebenkosten zahlungen von 2021/2020 und evtl.2019 zurück fordern kann

  • ob ich dann zum Mietende auch noch die Nebenkosten zahlungen von 2021/2020 und evtl.2019 zurück fordern kann

    Nein, eine rückwirkende Rückforderung ist nicht möglich. Man muss unmittelbar von seinem Recht des Zurückbehalts Gebrauch machen, sobald der Vermieter mit der Abrechnung überfällig ist.