Mieterhöhung nach Neuvermietung und Umbau zur WG ohne Mietpreisbremse

  • Hallo,

    folgene Situation ergibt sich bei mir: Ich bin letztes Jahr in eine neu gegründete 3er WG eingezogen. Zuvor wurde die Wohnung von nur einer Mieterin bewohnt. Vor unserem Einzug wurde ein offener Durchgang verschlossen und die Küche verlegt, um die Wohnung WG-tauglich zu machen. Einbauküche sowie Waschmaschine sind vom Vermieter neu gestellt worden. Wir alle haben einen eigenen Mietvertrag für unser Zimmer sowie die GemeinschaftsräumeNutzungserlaubnis oder eine ordentliche Vermietung handelt. Wir zahlen gemeinsam 1150€ warm für die 76qm Wohnung. Wobei der eine Mieter als Sohn des Vermieters tatsächlich nichts zahlt, sein Zimmer ist allerdings da größte, deshalb nehme ich meine Miete an.

    Nun habe ich über Umwege erfahren, dass die Vormieterin keine 600€ gezahlt hat. Das hat bei mir die Frage ausgelöst, ob die Miete so überhaupt erlaubt ist. Eine Mietpreisbremse oder einen offiziellen Mietspiegel gibt es in unserer Stadt nicht. Gibt es dennoch Regeln über erlaubt Mieterhöhung und wonach richten sich diese, wenn ich nur einen Teil der Wohnung miete?


    Nun ziehe Ich unter anderem aufgrund der hohen Miete jetzt sowieso aus, dazu ist die Kommunikation mit dem Vermieter eh unterirdisch. So gibt es ein offenes Loch im Boden sowie ein offenes Steckdosenloch in der Wand. Hat zur Frage der Mieterhöhung aber keine Relevanz denke ich mal.

    Ich hoffe Ich habe die Situation verständlich erklärt :)

  • Bei Neuvermietung ist die Miethöhe frei verhandelbar, wenn dem nicht eine geltende Mietpreisbremse entgegen steht. Von einer Mieterhöhung spricht man nur im laufenden Verhältnis, da gibt es Grenzen, die gelten aber bei Neuvermietung nicht.


    Als Ergänzung: Auch bei der Mietpreisbremse spielt eine niedrige Vormiete keine wirkliche Rolle. In Höhe des Mietspiegels bzw. der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. 10 % darüber kann der Vermieter immer vermieten, er ist nicht an alte, niedrige Bestandsmieten gebunden. Die Vormiete ist nur relevant, wenn damit eine höhere als die o.g. Miete begründet werden soll. Ansonsten ist es gängige Praxis, dass bei Neuvermietung nach langjährigen Mietverhältnissen deutliche Mietsteigerungen angesetzt werden.