Wohngemeinschaft - Wohnung unrenoviert übergeben

  • Guten Tag liebe Leute,

    wir wohnen seit einigen Jahren in einer WG, ich bin Hauptmieter, die Wohnung wurde uns unrenoviert übergeben. Ich wohnte schon länger (als Untermieter) in der Wohnung und habe nahtlos von meinem Vormieter bzw. Hauptmieter übernommen, es gab damals eine Übergabe mit der Vermietung.

    Nun möchte ich gerne ausziehen und den Vermietern meine Untermieterin als neuen Hauptmieter vorschlagen. Idealerweise würden wir diesen Wechsel gerne vor Ende meiner Kündigungsfrist abwickeln, damit die Mindestmietdauer für meine Untermieterin möglichst kurz ist.

    Die Vermietung möchte nun vorab eine Zustandsaufnahme machen, um zu prüfen, ob der Zustand der Wohnung eine neue Vermietung zulässt. Worauf sollten wir hier achten und wozu dient das?

    Ich habe das Gefühl, dass das eine Gratwanderung ist: Machen wir alles extrem schön erhöhen sie die Miete saftig. Lassen wir alles wie es ist, wollen sie renovieren, also keine frühere Übergabe und meine Untermieterin muss sich eine neue Wohnung suchen. Oder bin ich paranoid und sollte mir die Mühen sparen, hier irgendetwas zu verschönern?

    Liebe Grüße und Danke

  • Die Vermietung möchte nun vorab eine Zustandsaufnahme machen, um zu prüfen

    Da habe ich leider keine Ahnung, wofür das gut sein kann. Es kann vieles bedeuten. Vielleicht möchte man einfach nur sehen, ob es Beschädigungen gibt. wenn du nichts zu verbergen hast, dann spricht nichts dagegen, das zu erlauben. Und dabei erfährt du ja dann den Zweck.

    ob der Zustand der Wohnung eine neue Vermietung zulässt

    Es gibt Situationen, wo die Vermietung den Wechsel von Mietparteien gar nicht verbieten kann, außer bei wenigen Ausnahmen. Denn eventuell ist die Wohngemeinschaft darauf ausgelegt, dass es gelegentlich zu einem Wechel kommt.

    damit die Mindestmietdauer für meine Untermieterin möglichst kurz ist.

    Ein möglicher Kündigungsverzicht wird wohl kaum von deiner Kündigungsfrist abhängen. Aber es gibt Fälle, wo ein Kündigungsverzicht unwirksam ist. Das ist dann gegeben, wenn klar ist, dass man die Wohnung nur vorrübergehend braucht zu einem bestimmten Zweck, wie es z.b. bei Studenten für das Studium der Fall ist.

  • Hallo, vielen Dank für deine Antwort.

    Es gibt Situationen, wo die Vermietung den Wechsel von Mietparteien gar nicht verbieten kann, außer bei wenigen Ausnahmen. Denn eventuell ist die Wohngemeinschaft darauf ausgelegt, dass es gelegentlich zu einem Wechel kommt.

    Vertraglich bin ich ein Mieter mit Untermieterin, da ist die WG-Konstellation nicht enthalten. Insofern ist da ein Wechsel wohl kaum verpflichtend für die Vermietung?

    Ein möglicher Kündigungsverzicht wird wohl kaum von deiner Kündigungsfrist abhängen.

    Die machen hier immer Mietverträge mit einem Jahr Mindestlaufzeit. Daher der Gedanke: Je früher die Nachmieterin einen Vertrag hat, desdo früher ist sie in der Lage wieder zu kündigen. Beginnt sie im Juli zu mieten, kann sie erst frühstens nächstes Jahr zum Juli wieder aus dem Vertrag austreten. Beginnt sie im Mai, kann sie entsprechend früher austreten.

    Ich habe natürlich nichts zu verbergen, kann mir allerdings auch nicht so recht einen Reim darauf machen.

  • Das lässt sich nicht pasuchal beantworten. Es kommt auf den Zweck der WG an und daraus resultierend ob es vielleicht von Anfang an so gewollt war, dass man die Wohnung nur vorübergend nutzt und dort nicht seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt einrichten will.

    Diese Information aber nur am Rande. Offenbar ist der Vermieter ja gewillt, einen Vertrag mit einem neuen Hauptmieter abzuschließen. Also wird es hoffentlich auch keine juristischen Probleme geben.

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