Eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel macht nicht in der Summe die Renovierungspflicht unwirksam, wie im BGH Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08 zu lesen ist.
Ich möchte fragen, ob es eine aktualisierte Entscheidung gibt, die besagt, dass
Quotenklauseln den Mieter vollständig von der Durchführung von Schönheitsreparaturen
befreien?
Ist eine solche Renovierungsfrist außerdem noch nicht abgelaufen, sehen manche Klauseln vor, dass der Mieter einen Teil der Renovierungskosten zahlt. Ein Mieter soll danach bei einer im Allgemeinen alle zehn Jahre zu renovierenden Wohnung beim Auszug nach einem Jahr 1/10 der Kosten zahlen. Im Gegenzug muss er nicht renovieren. Solche Quotenabgeltungsklauseln sind jedoch ebenfalls unwirksam. Stattdessen muss er weder zahlen noch renovieren. Denn aufgrund der für Mieter unklaren Berechnung sind diese Klauseln hat der Bundesgerichtshof sie ebenfalls gekippt (Az.: VIII ZR 242/13).
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