Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

  • Hallo, habe eine Frage

    wie im Titel möchte mein Vermieter die Miete anheben. Er bezieht sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete, da mein derzeitiger Mietbetrag nicht mehr dem üblich gezahlten Betrag für vergleichbaren Wohnraum in meiner Umgebung entspricht, möchte er den Betrag erhöhen.


    Muß er mir die vergleichbaren Mietobjekte auflisten oder kann er eine Erhöhung veranlassen

    nach dem oben genannten § 558 BGB ?


    Wer kann mir das beantworten, wäre Dankbar für jede Information


    Silvia

  • Muß er mir die vergleichbaren Mietobjekte auflisten oder kann er eine Erhöhung veranlassen

    nach dem oben genannten § 558 BGB ?

    Entscheidend ist hier eher der § 558a BGB, wonach der Vermieter die Erhöhung begründen muss. Hier wäre ein Mietspiegel möglich, oder eben (in Lage und Ausstattung) vergleichbare Wohnungen, die aber konkret benannt werden müssen.


    Es ist nicht ausreichend, die Miete zu erhöhen, weil die allgemeine ortsübliche Vergleichsmiete höher ist, als bei Dir.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • vielen Dank für diese Informationen.

    Ja er hat mir nur in der Mitteilung geschrieben das die Anpassung nach dem ortsüblichen Betrag pro m² und dieser in meiner Umgebung üblich wäre.

    Aus dem § ist nicht eindeutig ersichtlich das er mir die Objekte nennen muß, es müssen nur die räumlichen Gegebnheiten und gleiches Umfeld vorhanden sein. Aus meiner früheren Erinnerung schien es mir ja auch so das er 3 Wohnungen gleichen Charkters vorlegen muß, aber wie gesagt es sind nur meine Erinnerungen. Ich will mich nicht mit meinem Vermieter wieder anlegen, hatte im Vorjahr schon ein großes Problem mit ihm. Deshalb möchte ich mich zu 100% absichern um ihn darauf aufmerksam zu machen.

  • Nach dem Gesetz muss der Vermieter zur Begründung seiner Erhöhung entweder den Mietspiegel nennen und wie er dort die Wohnung eingeordnet hat, oder 3 vergleichbare Wohnungen nennen, oder ein Gutachten beauftragen. Ist nicht eines der drei Dinge angegeben, ist die Mieterhöhung formell unwirksam.


    Wenn die Erhöhung aber nur gering ist, kann man sich überlegen, ob man diese trotzdem akzeptieren will. Denn wenn der Vermieter sich die Mühe macht, das Erhöhungvserlangen korrekt zu begründen, kann es vielleicht passieren, dass die Erhöhung größer ausfällt.

  • Danke für diese ausführliche Antwort, ja ich glaube ich lasse es so, es handelt sich um 68 cent pro m²,

    Klar ist es für mich viel, es macht 35 € pro Monat aus, aber was will ich machen. Habe aber das Glück für die Nebenkosten bekomme ich Wohngeld.

    Danke für alle die mir Hilfe gegeben haben.