Eintritt ins Mietverhältnis nach Todesfall

  • Guten Tag,


    mein Vater ist letzten Monat verstorben, meine Mutter schon länger tot. Ich lebte mit meinem Vater seit Anfang an (> 25 Jahre) in der gemeinsamen Wohnung, da er pflegebedürftig war und ich mich um ihn kümmern musste. Laut § 563 BGB bin ich davon ausgegangen, dass ich als erwachsene Tochter ohne Wenn und Aber den Mietvertrag fortsetzen und weiterhin in der Wohnung bleiben kann.


    Jetzt schrieb mir der Vermieter allerdings dass der bestehende Mietvertrag meines Vaters "ohne Anspruch einer Rechtspflicht" um 6 Monate verlängert und danach ohne weitere Kündigungsschreiben beendet wird.


    Danach könne ein neuer Mietvertrag mit deutlich höheren Kosten bei Kaltmiete + Nebenkosten abgeschlossen werden (+100€). Gleichzeitig wird noch eine Bestätigung des Nachlassgerichts gefordert, dass ich das Erbe antrete. Allerdings wollte ich das Erbe wegen Überschuldung ausschlagen.


    Muss ich das alles so hinnehmen?

    Hätte die Erbausschlagung direkte Auswirkungen auf das Mietverhältnis?

    Wie ist da die Rechtslage?


    LG

    Sandra

  • Laut § 563 BGB bin ich davon ausgegangen, dass ich als erwachsene Tochter ohne Wenn und Aber den Mietvertrag fortsetzen und weiterhin in der Wohnung bleiben kann

    Das hast du richtig verstanden. Der Mietvertrag geht auf den Mietbewohner über und wird mit diesem weiter geführt (unbefristet). Der Vermieter hat dabei zwar ein Sonderkündigungsrecht, aber die Anforderungen an die korrekte Begründung für diese Kündigung sind sehr hoch.

    eine Bestätigung des Nachlassgerichts gefordert, dass ich das Erbe antrete

    Das ist unerheblich, ob du Erbe bist, denn der §563 BGB bezieht sich ausdrücklich auf die Mitbewohner und nicht auf Erben.

    mit deutlich höheren Kosten bei Kaltmiete + Nebenkosten abgeschlossen werden

    Der Vermieter kann die Miete regulär nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöhen, sofern vertraglich nichts dagegen spricht.

  • Der Vermieter kann die Miete regulär nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöhen, sofern vertraglich nichts dagegen spricht.

    Kann er das theoretisch von heut auf morgen, oder wie ist das gesetzlich regelt, wenn Angehörige in den Mietvertrag eintreten nach dem Tod? Muss der Vermieter selbst irgendwelche Fristen dazu einhalten?


    Und die bereits ausgesprochene Kündigung nach 6 Monaten ist in der Form rechtlich unwirksam? Muss ich dagegen Widerspruch einlegen? Wenn ja, gibt es Fristen zu beachten?


    Bin ich verpflichtet einen eigenen Mietvertrag zu unterschreiben? Wenn ja, was ist, wenn der Vermieter mir in diesem weiterhin nur die erhöhten Beiträge anbietet?


    Oder kann man einfach einen namentlich angepassten Mietvertrag verlangen? Gibt es dazu irgendein Gesetz abseits von § 563 BGB, dass die Vertragsbedingungen regelt und klarmacht, dass der Vertrag in nicht-geänderter Form weitergeführt werden muss? Oder hat der Vermieter hier tatsächlich Spielraum, die Preise direkt zu erhöhen?

  • Gibt es dazu irgendein Gesetz abseits von § 563 BGB, dass die Vertragsbedingungen regelt und klarmacht

    Ein weiteres Gesetz ist dazu nicht erforderlich, denn es steht hier schon alles drin. "Eintritt in das Mietverhältnis" bedeutet, dass man kraft Gesetz Mieter wird. Dabei darf man sich nicht davon irritieren lassen, dass auf dem Vertrag weiterhin ein anderer Name steht. Das tut nichts zur Sache, denn der Mieter wird durch das Gesetz gewechselt, auch ohne neuen Vertrag.

    Muss ich dagegen Widerspruch einlegen? Wenn ja, gibt es Fristen zu beachten?

    Gegen eine unwirksame Kündigung muss man keinen Widerspruch einlegen, denn unwirksam = gegenstandslos = wie nicht vorhanden.

    Kann er das theoretisch von heut auf morgen, oder wie ist das gesetzlich regelt

    Die gesetzlichen Regelungen findest du in §558 ff. BGB. Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Höhe muss 3 Monate vorher angekündigt sein, da man als Mieter ausreichend Zeit haben soll um zu prüfen, ob diese berechtigt ist.