Nebenkosten-Nachzahlung - Immer vollumfänglich oder darf gekürzt werden?

  • Hallo,
    kurz vorab zum Verständnis:

    Wir liegen etwas mit unseren Vermietern im Clinch bezüglich umlegbarer Nebenkosten.
    Nachdem sie seit 2020 Abrechnungen angefertigt hatten, die formal unwirksam waren, haben sie nun, nachdem wir x-mal angemahnt hatten, Mitte letzten Jahres die Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre gesammelt eingeworfen und für 2021 eine Nachforderung in Höhe von etwa 350€ aufgemacht, die wir letztes Jahr dann - unter Vorbehalt - überwiesen hatten.
    Bei der nachträglichen, detaillierten Prüfung ergab sich sowohl bei der Prüfung unsererseits, als auch bei der Prüfung durch einen Fachanwalt ein Guthaben in Höhe von etwa 600€ zu unseren Gunsten.
    Die Briefe gehen aktuell noch zwischen den Anwälten hin und her.

    Unser Anwalt befindet sich aktuell in seinem wohlverdienten Urlaub und wird die nächsten Wochen nicht erreichbar sein und kann uns daher gerade nicht unterstützen.

    Wir haben jetzt aber kürzlich von unseren Vermietern die Abrechnung für 2022 erhalten, in der sie knapp 1.000€ mit einer 14-tägigen Frist, die Ende der Woche ausläuft nachfordern.
    Nach der Belegeinsicht Ende letzter Woche und einer ersten oberflächlichen Prüfung kommen wir wiederum auf ein Guthaben zu unseren Gunsten.

    Welche der drei folgenden Vorgehensweisen ist die richtige?

    1.) Auf die Prüfung verweisen, auflisten was sicher herausgekürzt werden kann, eigene Aufrechnung beifügen und dann Nachzahlung kürzen, bzw. bei uns jetzt gar nicht leisten, da eigentlich Guthaben vorhanden ist.

    2.) Die komplette Nachforderung bezahlen und dann wegen auf dem Wege des Zurückbehaltungsrecht die laufenden Nebenkosten-Vorauszahlungen einbehalten.

    3.) Die nach unserer Sicht und der unseres Anwalts überzahlten Nebenkosten könnten generell nur gerichtlich wieder reingeholt werden.

    Da mit dieser Nebenkostenabrechnung das Delta auf mittlerweile über 3.000€ angestiegen ist, möchten wir ungerne weitere 1.000€ an unsere Vermieter überweisen, denen wir dann wieder hinterherlaufen müssen.

    MfG
    Karl

  • Die Zahlungsfrist für solche Nachforderungen beträgt 30 Tage, so dass ihr hier noch etwas mehr Zeit habt. Ich würde den Sachverhalt dann also sofort dem Anwalt vorzeigen, der dann innerhalb der Frist einen Widerspruch vorbereitet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn man einen Anwalt hat, ist es nicht sinnvoll, etwas auf eigene Faust zu machen. Das könnte im Konflikt sein mit der Taktik des Anwalts. Daher nur allgemein die Info, das die Nr. 1 richtig wäre. Man macht seine Einwände sachlich begründet geltend und rechnet dabei den korrekten Betrag der Nebenkosten selbst aus.

    Wie die Auskunft in Nr. 3 zustande kommt kann ich nicht nachvollziehen, denn das sehe ich anders. Aber ist ja nicht so relevant aufgrund des zuvor Erläuterten.

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