Ersatzvornahme bei unterlassener Treppenhausreinigung - Einseitige Vertragsänderung durch Vermieter

  • Hallo an alle,

    ich habe eine etwas knifflige Frage.

    In der Hausordnung des Mietvertrags steht, Zitat: "Bei Verstößen gegen die Hausordnung kann der Vermieter nach 2 maliger Abmahnung auf Kosten des Mieters die Ersatzvornahme auf Name und Kosten des Mieters ausführen lassen". Zitat Ende.

    Laut Mietvertrag wude die Treppenhausreinigung wirksam per Individualvereinbarung auf den Mieter übertragen. Steht der o.g. Klausel nicht die einseitige nicht zulässige Vertragsänderung entgegen?

    Danke für euere Meinungen.

    Grüße

  • Nein. Der Vermieter kann nach vorheriger Abmahnung so oder so die Kosten vom Mieter verlangen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt. Das ist dann ein Schadenersatzanspruch, der entstanden ist, da der Vermieter in der Pflicht ist, dass die Arbeiten erledigt werden.

    Denkst du, dass es keine Konsequenzen haben darf, wenn der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt, oder was ist der Hintergrund der Frage?

  • Hi,


    ich dachte halt weil es viele Meinungen wie z.B. hier gibt:

    Der Vermieter darf in diesen Fällen aber nicht einfach die Reinigungsarbeiten vollständig an ein Unternehmen übertragen und die Kosten als Betriebskosten auf alle Mieter verteilen. Das wäre – so der Deutsche Mieterbund – eine Änderung der mietvertraglichen Vereinbarung, die aber nur mit Zustimmung aller Mieter im Haus möglich ist. Die haben im Mietvertag aber nicht nur die Pflicht zur Treppenhausreinigung, sondern auch das Recht hierzu übernommen. Daran darf der Vermieter nicht einseitig rütteln.

    Würde noch gerne wissen wie es aussieht, wenn ein Mieter nichts zur Hofreinigung im Mietvertrag stehen hat und der andere Mieter die Gartenarbeit übernommen hat, ob der Mieter ohne Gartenarbeit die Hofreinigung zu übernehmen oder die Kosten dafür zu bezahlen hat. Weil ja die nicht öffentlich genutzen Flächen zu den Gartenkosten zählen.

    Schönen Gruß und danke!

  • Ja, auf alle Mieter darf der Vermieter die Kosten nicht verteilen. Aber davon ist im Eingangsbeitrag auch keine Rede. Denn da steht, dass die Kosten dem einen Mieter belastet werden, der die Arbeiten nicht erledigt. Und das ist in Ordnung.

    Das mit dem Garten und dem Hof ist eine Einzelfallsache, je nachdem wie die örtlichen Gegebenheiten sind und was genau laut Vertrag die Pflicht des Mieters umfasst. Dazu kann man allgemeingültig nichts sagen.

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