Wasserkostenabrechnung

  • Hallo,
    mein Vermieter hat mir die NK-Abrechnung für das Kalenderjahr 2010 zugeschickt. Darin enthalten sind auch die Kosten für Wasser/Entwässerung. In dem Mehrfamilienhaus, in dem ich wohne, ist nur eine Wasseruhr installiert, so dass die Kosten nach den jeweiligen Wohnungsgrößen verteilt werden. Da mir die vom Vermieter angegebenen Wasserkosten recht hoch erschienen, habe ich die Belege eingesehen und festgestellt, dass der Vermieter von den Stadtwerken zwei Rechnungen vorliegen hat, eine für den Zeitraum 21.03.2009 bis 15.03.2010 und eine für den Zeitraum 16.03.2010 bis 17.03.2011. Der Vermieter berechnet jedoch nicht den tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2010, sondern setzt die von ihm im Jahr 2010 gezahlten Abschläge inklusive der Nachforderung für den Abrechnungszeitraum 21.03.2009 bis 15.03.2010 an. Die tatsächlichen Kosten betragen 3.305,90 €, die vom Vermieter erhobene Forderung aufgrund seiner vorgenannten Berechnung beläuft sich jedoch auf 3.830,65 €.

    Meiner Auffassung nach ist der Vermieter verpflichtet, die tatsächlich von den Stadtwerken abgerechneten Kosten umzulegen und nicht etwa die von ihm gezahlten Abschläge. Ist meine Ansicht korrekt oder ist der Vermieter hier im Recht?

    Vielen Dank im voraus!

  • Aus: Pro Wohnen Hamburg - Wohnungsmarkt Mietwohnungen Wohnungen Hamburg, Wohnung vermieten, Wohnungsangebote Wohnungssuche Wohnungen Immobilien Hamburg

    Abrechnung von Betriebskosten nach Abflussprinzip
    Vermieter dürfen auch solche Betriebskosten in ihre Abrechnung mit aufnehmen, die nicht im Abrechnungsjahr verbraucht wurden. Damit hat der Bundesgerichtshof den langen Streit darüber beendet, ob der Vermieter nur die Kosten der tatsächlich innerhalb des Abrechnungszeitraumes vom Mieter verbrauchten Energiemengen berücksichtigen oder aber die häufig nicht mit dem Abrechnungszeitraum identischen Abrechnungen der Energieversorgungsunternehmen der Betriebskostenabrechnung unverändert zugrunde legen darf.

    Die zuerst genannte Auffassung führte zu einem erheblichen Mehraufwand für den Vermieter. Dieser musste den Gesamtverbrauch zum Jahresende ablesen oder schätzen und die Abrechnungen des Energieversorgers auf die einzelnen Abrechnungsjahre verteilen.

    Die Karlsruher Richter haben sich auf die Seite der Vermieter gestellt und es für zulässig erachtet, dass im entschiedenen Fall der Vermieter in eine Betriebskostenabrechnung mit dem Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2004 eine Wasserabrechnung eingestellt hat, die sich auf einen Abrechnungszeitraum 2003/2004 bezieht.

  • Hallo mato,
    Ihre Darstellung kann man nachvollziehen. Da Sie Mieter mit Beko Vorauszahlungen sind und Ihr Vermieter eine verbrauchsabhaengige ( Bsp. Wasser, Heizung usw. ) Betriebskostenabrechnung zu erstellen hat, kann hier das Leistungsprinzinp in Frage kommen. Aber nur dann, wenn es im Mietvertrag keine andere Regelung gibt. Denn dieses Prinzip wird aus Gerechtigkeitsgruenden ueberwiegend im Mietrecht angewendet. Das bedeutet, das der Verbrauch den Abrechnungszeitraum entsprechen sollte. Und ergeben sich hierbei keine Hinweise in der Beko Abrechnung, dann besteht event. die Moeglichkeit den betroffenen Betrag zeitanteilig 1/12 anzusetzen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Hallo mato,

    bei dieser Berechnungsart würde ich als Mieter gaanz fix aufpassen, dass der VM auch in den Folgejahren nach gleichem Schema rechnet..... nicht, dass er sich mal "verrechnet"...:(

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