Mieterhaftung bei Wasserschaden

  • Hallo zusammen,

    ich bin neu im Forum und habe mich für meinen Schwager registriert bzw. stelle für ihn stellvertretend folgende Frage, da er leider kein gutes Deutsch kann. Ich bitte um Verständnis und Hilfe.

    Erst einmal zur Vorgeschichte und Ausgangssituation :

    Seit 2008 ist er Mieter einer Wohnung und im Sommer 2022 fand ein Eigentümerwechsel statt.

    Vor den Eigentümerwechsel hatte er bereits mit Wasserschäden in der Wohnung zu kämpfen. Bereits im Jahr 2021 hatte er einen Wasserschaden in der Wohnung, wo Wasser durch die Fassade eingedrungen ist. Die Wohnung über ihm ist dadurch unbewohnbar geworden und wird deshalb zum Verkauf angeboten.

    Den Schaden hatte er selbst behoben, indem er die ganze Wohnung neu tapeziert und gestrichen hat, da der damalige Eigentümer nichts unternommen hatte. An die Hausverwaltung hatte er es gemeldet, die ebenfalls nichts unternommen hat.

    Zwei Jahren war Ruhe und er hat wieder den selben Wasserschaden.

    Die Tapete ist in zwei Zimmern aufgequollen und es hat Wasserflecken ( hauptsächlich an der Ecke und es gibt eine Rissbildung quer über der Wand).

    Dem neuen Eigentümer hat er vor zwei Wochen geschrieben und Fotos vom Schaden verschickt. Dieser besitzt wohl mehrere Immobilien und hat gesagt, dass die Gebäudeversicherung diesen Schaden abdecken sollte. Ihm hat er per E-Mail geschrieben, dass er sich um die Abrechnung mit der Versicherung kümmern wird. Laut ihm hat die Versicherung die Regulierung abgelehnt, da der Schaden letzlich seit zwei Jahren besteht und es nur „laienhaft“ repariert wurde. Sie wäre nicht eintrittspflichtig, da ein Schaden direkt nach Eintritt gemeldet werden muss.

    Mein Schwager hat nochmals vom neuen Eigentümer die Beseitigung vom Wasserschaden gefordert. Dieser hat ihm über einen Rechtsanwalt geantwortet, dass nur der Mieter die Gelegenheit hat, den Wasserschaden zu entdecken, da er in der Wohnung wohnt und es dieses Problem seit zwei Jahren anscheinend gibt, warum er es dem Neu-Eigentümer erst nach einem Jahr meldet.

    Die Versicherung würde den Schaden nicht bezahlen. Mein Schwager müsste als Mieter für den Schaden aufkommen gem. § 536 c Abs. 2 S. 1 BGB und § 536 c Abs. 1 S. 1 BGB.

    Die entscheidenden Fragen sind :

    -Muss der neue Eigentümer den Schaden beheben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ?

    -Greifen hier die oben genannten Gesetze ?

    Viele Grüße

    Tomasz

  • Mein Schwager müsste als Mieter für den Schaden aufkommen gem. § 536 c Abs. 2 S. 1 BGB und § 536 c Abs. 1 S. 1 BGB.

    Die Gesetze stimmen schon. Aber sie besagen nicht, dass ein Mieter für die gesamte Ursache des Schadens aufkommen muss. Sondern ist damit nur der Schaden gemeint, der zusätzlich entstanden ist, weil man den Schaden nicht gemeldet hat. Es geht hier also nur um die Verschlimmerung des Schadens, nicht um die eigentliche Ursache.

    da der damalige Eigentümer nichts unternommen hatte. An die Hausverwaltung hatte er es gemeldet, die ebenfalls nichts unternommen hat.

    Somit ist der Schwager doch seiner Pficht nachgekommen, er hat den Schaden gemeldet. Dies kann man dem neuen Eigentümer auch so mitteilen. Vielleicht gibt es noch eine Kopie von E-Mails oder Briefen.

    Und wenn dein Schwager nicht nachweisen kann, dass er den Schaden gemeldet hat, ist das nicht unbedingt ein Problem. Denn es ist auch schon ausreichend, wenn der Vermieter trotzdem von dem Schaden wissen musste, z.b. durch Mitteilung von anderen Mietern. Hier kommt es also dann auf Details an, wie das Ganze abgelaufen ist. Die obere Wohnung ist unbewohnbar wie du schreibst, und da ist es wenig glaubhaft, dass der damalige Eigentümer nichts davon gewusst haben will.

    Muss der neue Eigentümer den Schaden beheben unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ?

    Ein Eigentümer ist immer verpflichtet, einen Schaden zu beheben. Das ergibt sich nun mal aus § 535 BGB. Ob die Versicherung bezahlt oder nicht ändert daran nichts. Inwieweit der Eigentümer dann Kosten vom Mieter als Schadenersatz verlangen kann, ist ein anderes Thema.

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